Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft bedeutet, dass jemand eine Straftat durch einen anderen begeht und dabei das Geschehen aufgrund seiner überlegenen Stellung als eigene Tat steuert.

Eine Straftat durch einen anderen begehen

§ 25 Absatz 1 StGB erfasst sowohl die unmittelbare Begehung als auch die Begehung durch einen anderen. Bei mittelbarer Täterschaft handelt die Person im Hintergrund nicht lediglich als Unterstützer. Ihr wird die Ausführung vielmehr als eigene Tat zugerechnet. Voraussetzung ist eine Stellung, durch die sie das Geschehen tatsächlich beherrscht. Dass jemand eine Idee äußert, einen Auftrag erteilt oder von einer fremden Handlung profitiert, genügt dafür allein nicht. Die rechtliche Einordnung verlangt eine genaue Betrachtung des Zusammenwirkens.

Tatmittler und steuernder Einfluss

Als Tatmittler wird die unmittelbar handelnde Person bezeichnet. Ihre Handlung kann durch einen Irrtum, eine besondere Drucksituation oder fehlende Verantwortlichkeit geprägt sein. Der Hintermann muss die für seine Tatherrschaft maßgeblichen Umstände kennen und zur Verwirklichung der Tat einsetzen. Ein typischer Ansatzpunkt ist überlegenes Wissen über den tatsächlichen Vorgang. Allerdings führt nicht jeder Wissensvorsprung bereits zu Täterschaft. Entscheidend bleibt, ob daraus eine tragende Steuerungsmacht über das strafrechtlich relevante Geschehen entsteht und der Hintermann dieses als eigene Tat verwirklichen will.

Vorsatz und besondere Täteranforderungen

Der mittelbare Täter benötigt den für das jeweilige Delikt vorgeschriebenen Vorsatz sowie gegebenenfalls zusätzliche Absichten. Auch besondere persönliche Tätermerkmale lassen sich nicht beliebig durch die Einschaltung eines anderen ersetzen. Bei Straftaten, die eine eigenhändige Ausführung voraussetzen, bestehen weitere Grenzen. Deshalb reicht die allgemeine Feststellung von Einfluss oder Überlegenheit nicht aus. Zu prüfen ist stets, ob gerade der konkrete Straftatbestand eine solche Zurechnung zulässt. Persönliche Schuld und mögliche Entschuldigungsgründe sind anschließend für jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen.

Abgrenzung zur Anstiftung

Ein Anstifter ruft bei einem anderen den Entschluss zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat hervor. Dieser Zusammenhang unterscheidet sich von der beherrschenden Stellung eines mittelbaren Täters. Die Straflosigkeit des unmittelbar Handelnden beantwortet die Abgrenzungsfrage nicht automatisch. Nach § 26 StGB setzt eine Anstiftung keine schuldhafte Haupttat voraus; eine vorsätzliche rechtswidrige Tat genügt. Deshalb kann auch die Einflussnahme auf eine schuldunfähige Person als Anstiftung einzuordnen sein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Einflussverhältnisse und nicht allein das rechtliche Ergebnis für den Tatmittler.

Rechtsprechung zur Einflussnahme auf Kinder

Im Beschluss vom 13. September 2023, Aktenzeichen 5 StR 200/23, verneinte der Bundesgerichtshof eine automatische mittelbare Täterschaft allein wegen der Strafunmündigkeit eines Kindes. Er verlangte eine konkrete Prüfung der Steuerungsmacht. Dabei können die Entwicklung des Kindes, die Erkennbarkeit des Unrechts und die Art der Einflussnahme Bedeutung haben. Im entschiedenen Fall trugen die Feststellungen eine versuchte Anstiftung. Die Entscheidung verhindert damit eine schematische Gleichsetzung zwischen fehlender Strafmündigkeit des unmittelbar Handelnden und Täterschaft der Person im Hintergrund.

Versuchsbeginn bei zeitlichem Abstand

Auch bei mittelbarer Täterschaft ist zwischen Vorbereitung und strafbarem Versuch zu unterscheiden. § 22 StGB verlangt ein unmittelbares Ansetzen nach der Vorstellung des Täters. Die Einwirkung auf einen anderen genügt nicht unabhängig vom geplanten weiteren Ablauf. Müssen noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen oder ist die Ausführung erst für einen unbestimmten späteren Zeitpunkt vorgesehen, kann die Versuchsschwelle fehlen. Daneben können besondere Vorschriften über versuchte Beteiligung eingreifen. Der vorgestellte Ablauf und der Stand der tatsächlichen Umsetzung müssen deshalb getrennt festgestellt werden.

Praktische Bedeutung für die Verteidigung

Bei einem entsprechenden Vorwurf kommt es auf konkrete Absprachen, Wissensstände und Handlungsmöglichkeiten an. Zu klären ist insbesondere, welche Entscheidungen die ausführende Person selbst treffen konnte und welche Umstände der Beschuldigte überhaupt kannte. Nachrichten, Weisungen und zeitliche Abläufe können dafür relevant sein, dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Ein Beschäftigungsverhältnis oder ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ersetzt die rechtliche Prüfung nicht. Beschuldigte können zur Sache schweigen und sollten die Einordnung ihres konkreten Beitrags anhand der Ermittlungsakte fachkundig prüfen lassen.

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