Rechtsglossar · Steuerrecht

Zahlungsverjährung

Zahlungsverjährung begrenzt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und führt nach ihrem Eintritt grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs.

Worum geht es bei Zahlungsverjährung?

Die Zahlungsverjährung betrifft Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, etwa einen fälligen Steuerzahlungsanspruch oder einen Erstattungsanspruch. Sie beantwortet eine andere Frage als die Festsetzungsverjährung: Hier geht es um die weitere Geltendmachung und Erfüllung eines Anspruchs, nicht primär um die Zulässigkeit eines Steuerbescheids. Nach Eintritt der Zahlungsverjährung erlischt der Anspruch grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln. Im Steuerrecht handelt es sich deshalb nicht lediglich um eine zivilrechtliche Einrede, die eine ansonsten unveränderte Forderung dauerhaft bestehen lässt.

Dauer der Verjährungsfrist

Nach § 228 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. In den dort bezeichneten Fällen bestimmter Steuerstraftaten beträgt sie zehn Jahre. Welcher Zeitraum gilt, muss anhand des konkreten Anspruchs geprüft werden. Eine alte Steuerforderung ist daher nicht allein deshalb verjährt, weil seit dem ursprünglichen Steuerjahr fünf Jahre vergangen sind. Zunächst müssen Fälligkeit und wirksame Festsetzung festgestellt werden. Anschließend sind mögliche Änderungen, Hemmungen und Unterbrechungen einzubeziehen. Auch verschiedene Forderungen auf demselben Steuerkonto können unterschiedliche zeitliche Verläufe haben.

Beginn und geänderte Festsetzungen

§ 229 AO knüpft grundsätzlich an den Ablauf des Kalenderjahrs an, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Vorschrift enthält jedoch zusätzliche Regeln zur wirksamen Festsetzung und zu deren späterer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung. Für geänderte Festsetzungen kann deshalb ein neuer Ausgangspunkt maßgeblich sein. Bei Haftungsbescheiden bestehen weitere Besonderheiten. Wer nur die erste Zahlungsaufforderung betrachtet, kann entscheidende spätere Ereignisse übersehen. Für die Berechnung sollten deshalb sämtliche Bescheide und Abrechnungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge vorliegen.

Unterbrechung durch bestimmte Maßnahmen

§ 231 AO zählt die Unterbrechungstatbestände auf. Hierzu gehören unter anderem Stundung, Aussetzung der Vollziehung, bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen, schriftliche Geltendmachung und Ermittlungen zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Nicht jede interne Bearbeitungshandlung genügt. Die konkrete Maßnahme muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und dem betreffenden Anspruch zugeordnet werden können. Eine Unterbrechung erfasst grundsätzlich nur den Betrag, auf den sie sich bezieht. Nach ihrem Ende beginnt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine neue Frist. Wiederholte wirksame Maßnahmen können daher einen erheblich längeren Gesamtzeitraum bewirken.

Hemmung und Abrechnungsstreit

Von der Unterbrechung ist die Hemmung nach § 230 AO zu unterscheiden. Sie betrifft besondere Hindernisse der Rechtsverfolgung und hat eine andere Wirkung auf den Fristlauf. Besteht Streit darüber, ob eine Steuerforderung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung erloschen ist, kommt ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Absatz 2 AO in Betracht. Dieses Verfahren betrifft die Verwirklichung des Anspruchs. Es eröffnet grundsätzlich keine beliebige neue Prüfung der ursprünglichen Steuerberechnung. Der richtige Verfahrensweg hängt daher vom genauen Inhalt der Einwendung ab.

Rechtsprechung zu Aufenthaltsermittlungen

Im Beschluss vom 21. Dezember 2021, VII R 21/19, befasste sich der BFH mit einer Online-Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Eine solche Abfrage der Identifikationsnummerndatenbank konnte die für eine Verjährungsunterbrechung erforderliche Außenwirkung einer Aufenthaltsermittlung aufweisen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass relevante Maßnahmen nicht immer aus den beim Steuerpflichtigen eingegangenen Briefen ersichtlich sind. Ob tatsächlich eine geeignete Ermittlungsmaßnahme vorlag, muss anhand der Akten geprüft werden. Aus dem bloßen Ausbleiben einer Mahnung lässt sich deshalb nicht sicher auf Verjährung schließen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen, Kontoauszüge, Stundungsvereinbarungen und Unterlagen über Vollstreckungsmaßnahmen. Zusätzlich kann die Verfahrensakte Aufschluss über mögliche Unterbrechungen geben. Für jeden Anspruch sollten ursprüngliche Fälligkeit, spätere Änderungen und sämtliche relevanten Maßnahmen getrennt erfasst werden. Wird bereits vollstreckt, muss neben der materiellen Verjährungsfrage auch vorläufiger Rechtsschutz geprüft werden. Eine Anfrage zur Verjährung stoppt Vollstreckungsmaßnahmen nicht automatisch. Bei Erstattungsansprüchen ist ebenso wichtig, die eigene rechtzeitige Geltendmachung nachvollziehbar zu dokumentieren und Entscheidungen der Finanzbehörde fristgerecht überprüfen zu lassen.

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