Rechtsglossar · Steuerrecht

Verbindliche Auskunft

Eine verbindliche Auskunft ist die förmliche steuerliche Beurteilung eines genau beschriebenen, noch nicht verwirklichten Sachverhalts durch die zuständige Finanzbehörde.

Zweck einer verbindlichen Auskunft

Vor einer wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung kann unklar sein, welche steuerlichen Folgen eintreten. Eine verbindliche Auskunft soll für einen konkret geplanten Sachverhalt verlässliche Orientierung schaffen. Typische Anlässe sind Umstrukturierungen, Übertragungen oder besondere Vertragsgestaltungen. Sie ersetzt jedoch keine allgemeine steuerliche Beratung und bewertet nicht automatisch sämtliche Folgen eines Vorhabens. Entscheidend ist die präzise gestellte Frage. Eine beiläufige telefonische Einschätzung oder eine allgemeine Information der Finanzverwaltung hat nicht ohne Weiteres dieselbe Bindungswirkung wie eine förmlich erteilte verbindliche Auskunft.

Gesetzliche Voraussetzungen

§ 89 Absatz 2 AO verlangt einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt und ein besonderes Interesse wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen. Die Auskunft richtet sich somit grundsätzlich auf eine zukünftige Gestaltung. Bereits abgeschlossene Vorgänge müssen regelmäßig im Veranlagungs- oder Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des Vorhabens örtlich zuständig wäre; für besondere Konstellationen bestehen abweichende Regeln. Bei mehreren Beteiligten kann eine gemeinsame Antragstellung erforderlich sein. Zuständigkeit und Antragstellerkreis sollten daher frühzeitig geklärt werden.

Inhalt des Antrags

Die Steuer-Auskunftsverordnung verlangt eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des geplanten Sachverhalts. Hinzu kommen das besondere steuerliche Interesse, das konkrete Rechtsproblem und eine begründete eigene Rechtsauffassung. Die Rechtsfragen müssen so formuliert sein, dass die Behörde sie anhand der dargestellten Tatsachen beantworten kann. Unklare Alternativszenarien oder fehlende Vertragsbestandteile erschweren eine belastbare Entscheidung. Alle erheblichen Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Der Antrag sollte außerdem erkennen lassen, welche Schritte bereits erfolgt sind und welche erst künftig umgesetzt werden sollen.

Reichweite der Bindung

Nach § 2 StAuskV setzt die Bindung insbesondere voraus, dass der später verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von dem beschriebenen Vorhaben abweicht. Änderungen an Beteiligten, Vertragsinhalten oder Abläufen können deshalb erheblich sein. Auch spätere Gesetzesänderungen können die Bindungswirkung entfallen lassen. Für rechtswidrige belastende Auskünfte und für Änderungen einer unrichtigen Auskunft enthält die Verordnung besondere Regeln. Eine einmal erteilte Auskunft ist daher keine zeitlich und sachlich unbegrenzte Freistellung. Ihr konkreter Inhalt muss mit der tatsächlichen Umsetzung abgeglichen werden.

Gebühren und Verfahrensplanung

Die Bearbeitung eines Auskunftsantrags ist grundsätzlich gebührenpflichtig. § 89 AO regelt die Bemessung nach dem Gegenstandswert und ersatzweise nach Zeitaufwand sowie gesetzliche Freigrenzen und mögliche Ermäßigungen. Der wirtschaftliche Wert der gewünschten Klärung sollte bereits im Antrag erläutert werden. Eine Gebühr kann auch dann relevant sein, wenn das Ergebnis nicht der eigenen Rechtsauffassung entspricht. Die gesetzliche Sollfrist für die Bearbeitung bedeutet zudem keine automatische Zustimmung bei Fristüberschreitung. Ein geplanter Vollzug sollte deshalb zeitlich mit dem Auskunftsverfahren abgestimmt werden.

Rechtsprechung zur Auslegung

Im Urteil vom 12. August 2015, I R 45/14, behandelte der BFH die verbindliche Auskunft als Verwaltungsakt. Für ihre Auslegung kam es auf den objektiven Empfängerhorizont an. Außerdem unterschied das Gericht zwischen der Wirksamkeit der Auskunft und ihrer Rechtmäßigkeit. Für die spätere Bindung ist daher nicht nur die Überschrift eines Schreibens maßgeblich. Inhalt, Begleitumstände und der zugrunde gelegte Sachverhalt müssen zusammen betrachtet werden. Die Entscheidung zeigt, warum Antrag, behördliche Antwort und spätere Umsetzung vollständig dokumentiert werden sollten.

Praktisches Vorgehen

Vor Antragstellung sollte das Vorhaben so weit ausgearbeitet sein, dass steuerlich relevante Tatsachen feststehen, ohne den entscheidenden Sachverhalt bereits zu verwirklichen. Verträge, Beteiligungsübersichten und Berechnungen können die Darstellung unterstützen. Nach Eingang der Auskunft ist zu prüfen, ob alle Fragen beantwortet wurden und ob Bedingungen oder Einschränkungen enthalten sind. Bei späteren Änderungen des Plans darf die ursprüngliche Bindung nicht ungeprüft vorausgesetzt werden. Kommt es zu einer abweichenden Steuerfestsetzung, müssen Auskunft und Festsetzung anhand der einschlägigen Rechtsbehelfe gesondert geprüft werden.

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