Rechtsglossar · Steuerrecht

Unterhaltsaufwendungen steuerlich absetzen

Unterhaltsaufwendungen können nach § 33a Absatz 1 EStG unter besonderen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Begünstigt sind insbesondere Leistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Neben der Unterhaltsberechtigung werden Bedürftigkeit, eigene Einkünfte und Vermögen der unterstützten Person sowie tatsächlich erbrachte Zahlungen geprüft. Nicht jede freiwillige Unterstützung innerhalb einer Familie ist deshalb steuerlich abzugsfähig. Der Abzug ist von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen und vom Realsplitting zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zu unterscheiden.

Wer kann begünstigt unterstützt werden?

Die Vorschrift knüpft grundsätzlich an eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten an. Bestimmte Personen mit entsprechend gekürzten öffentlichen Mitteln werden gleichgestellt. Die bloße persönliche Nähe oder eine freiwillige moralische Unterstützung genügt nicht stets. Außerdem darf für die unterstützte Person grundsätzlich weder ein Kinderfreibetrags- noch ein Kindergeldanspruch bestehen. Ein erwachsenes Kind kann daher je nach Ausbildungs- und Anspruchslage anders zu behandeln sein. Der konkrete Status ist vor jeder Höchstbetragsberechnung zu klären.

Welcher Höchstbetrag gilt für 2026?

Der Grundhöchstbetrag ist an den Grundfreibetrag gebunden und beträgt für 2026 grundsätzlich 12348 Euro. Bestimmte Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können hinzukommen, soweit sie nicht bereits anderweitig anzusetzen sind. Tatsächlich geringere Aufwendungen werden dadurch nicht künstlich erhöht. Auch eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers können den möglichen Betrag mindern. Die Zahl 12348 Euro ist deshalb kein garantierter Pauschalabzug für jede Unterstützung und erst recht keine automatisch gleich hohe Steuererstattung.

Welche Rolle spielen Einkommen und Vermögen?

Die unterstützte Person darf grundsätzlich kein oder nur geringes Vermögen besitzen; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt nach der gesetzlichen Regel unberücksichtigt. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Abzugsrahmen nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere oberhalb des bezeichneten 624-Euro-Betrags. Die steuerliche Prüfung ist damit nicht identisch mit jeder sozialrechtlichen Bedürftigkeitsberechnung. Erforderlich sind aussagekräftige Nachweise zu Einkommen, Konten und sonstigem Vermögen. Eine bloße Erklärung, der Angehörige benötige Hilfe, reicht bei konkreten Zweifeln nicht immer aus.

Was erläuterte der BFH zum Kontoguthaben?

Im Urteil vom 29. Februar 2024 – VI R 21/21 billigte der BFH die damals angewandte Schonvermögensgrenze von 15500 Euro für das Streitjahr 2019. Zugleich stellte er klar, dass noch nicht verbrauchte laufende Unterhaltsleistungen nicht schon im Zuflusszeitpunkt als schädliches Vermögen zu behandeln sind. Die Kläger hatten teilweise Erfolg. Das Urteil unterscheidet damit den laufenden Lebensbedarf von bereits gebildetem Vermögen. Sein Ergebnis darf nicht als automatische heutige Anerkennung jedes Kontostands oder als Ersatz aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen verstanden werden.

Warum ist eine Banküberweisung erforderlich?

Für Geldzuwendungen verlangt die aktuelle Fassung des § 33a die Überweisung auf das Konto der unterstützten Person. Die ab 2025 geltende Anforderung ist bei Zahlungsplanung und Belegen zu berücksichtigen. Ein bloßer Hinweis auf frühere Barzahlungen erfüllt diesen gesetzlichen Zahlungsweg nicht. Kontoauszüge sollten Empfänger, Betrag und Zeitpunkt erkennen lassen. Für andere Leistungsformen ist deren eigene Einordnung zu prüfen. Die tatsächliche Unterstützung und die steuerrechtlich vorgeschriebene Art ihres Nachweises sind dabei eng miteinander verbunden.

Was gilt bei zeitweiser oder ausländischer Unterstützung?

Für volle Monate ohne die gesetzlichen Voraussetzungen kann sich der Höchstbetrag zeitanteilig vermindern. Auslandsfälle verlangen zusätzlich eine Prüfung der Verhältnisse im Wohnsitzstaat und entsprechende Nachweise. Bei mehreren Unterstützenden ist der insgesamt mögliche Abzug nach den gesetzlichen Anteilen aufzuteilen. Beispiel: Geschwister finanzieren gemeinsam den Lebensunterhalt eines Elternteils. Nicht jeder kann unabhängig den gesamten Höchstbetrag nutzen. Zahlungszeiträume, eigene Mittel des Elternteils und die tatsächlichen Beiträge der Geschwister müssen gemeinsam nachvollziehbar sein.

Wie wird eine Erklärung vorbereitet?

Sinnvoll sind eine zeitliche Zahlungsübersicht, Nachweise der Unterhaltsberechtigung sowie aktuelle Einkommens- und Vermögensunterlagen des Empfängers. Bestehende Kinderfreibetrags- oder Kindergeldansprüche sind ausdrücklich zu klären. Krankenversicherungsbeiträge und bereits anderweitig berücksichtigte Beträge gehören getrennt ausgewiesen. Die steuerliche Begünstigung folgt erst nach Prüfung aller Voraussetzungen. Wer Zahlungen längerfristig plant, sollte deshalb den zulässigen Zahlungsweg und die erforderlichen Belege vorab abstimmen, statt erst nach Jahresende unklare Barleistungen und familiäre Absprachen rekonstruieren zu müssen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen