Was sind außergewöhnliche Belastungen?
§ 33 EStG berücksichtigt bestimmte private Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Personen. Verglichen werden unter anderem Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienstand. Die Vorschrift soll besondere Belastungen auffangen, die durch die allgemeinen Regeln nicht ausreichend berücksichtigt werden. Nicht jede hohe Rechnung erfüllt diese Voraussetzungen. Neben der Außergewöhnlichkeit sind insbesondere Zwangsläufigkeit, tatsächliche wirtschaftliche Belastung und die gesetzlichen Abzugsgrenzen zu prüfen. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt auf Antrag innerhalb der Einkommensteuerveranlagung.
Wann entstehen Kosten zwangsläufig?
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich die betroffene Person den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten müssen außerdem notwendig und der Höhe nach angemessen sein. Typische Fälle können bestimmte Krankheits- und Pflegekosten betreffen. Eine freiwillige Ausgabe wird dagegen nicht allein durch ihre persönliche Bedeutung zwangsläufig. Der konkrete Anlass und gegebenenfalls vorgeschriebene medizinische Nachweise sind entscheidend. Erstattungen durch Versicherungen oder andere Stellen müssen berücksichtigt werden, weil nur die verbleibende eigene wirtschaftliche Belastung maßgeblich sein kann.
Was bedeutet die zumutbare Belastung?
Nach § 33 EStG wird grundsätzlich nur der Teil begünstigter Aufwendungen abgezogen, der die persönliche zumutbare Belastung überschreitet. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem anzuwendenden Tarif und der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl. Sie ist somit kein einheitlicher Freibetrag für alle Steuerpflichtigen. Die Einordnung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung führt daher noch nicht zwingend zu einer tatsächlichen Steuerentlastung. Für die Berechnung sind die gesetzlich vorgegebenen Einkommensstufen zu beachten. Ein pauschaler Prozentsatz auf alle Einkünfte kann zu einem falschen Ergebnis führen.
Abgrenzung und besondere gesetzliche Regeln
Aufwendungen, die vorrangig Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, werden grundsätzlich nicht zusätzlich nach § 33 EStG abgezogen. Für Unterhalt und bestimmte Pauschbeträge bestehen besondere Regelungen in §§ 33a und 33b EStG. Sie müssen von der allgemeinen Regel unterschieden werden. Auch behinderungsbedingte Fahrtkosten sind besonders geregelt. Prozesskosten sind grundsätzlich ausgeschlossen; nur eine eng gefasste gesetzliche Ausnahme betrifft Gefahren für die Existenzgrundlage und lebensnotwendige Bedürfnisse. Allein die hohe Bedeutung eines Rechtsstreits begründet deshalb noch keinen allgemeinen Abzug sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
Welche Belege sind erforderlich?
Benötigt werden insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen über Erstattungen. Bei bestimmten medizinischen Maßnahmen verlangt § 64 EStDV besondere Nachweise, die teilweise bereits vor Beginn der Behandlung oder vor der Anschaffung vorliegen müssen. Eine nachträgliche allgemeine Bestätigung ersetzt solche Anforderungen nicht ohne Weiteres. Bei Pflegekosten sind Leistungsbescheide und die tatsächliche eigene Kostentragung relevant. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welcher Betrag endgültig selbst getragen wurde. Erwartete oder später eingehende Erstattungen können die steuerliche Beurteilung verändern und dürfen nicht einfach ausgeblendet werden.
Rechtsprechung zur stufenweisen Berechnung
Der BFH entschied im Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Der jeweils höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die entsprechende gesetzliche Stufengrenze überschreitet. Damit wird vermieden, dass das geringfügige Überschreiten einer Grenze den höheren Satz auf den gesamten Betrag auslöst. Die Entscheidung beseitigt die zumutbare Belastung nicht. Sie betrifft ihre Berechnung und ist von der vorgelagerten Frage zu unterscheiden, ob bestimmte Kosten überhaupt begünstigt sind.
Praktische Prüfung in der Steuererklärung
Sinnvoll ist eine nach Kostenarten geordnete Aufstellung mit Zahlungen und zugehörigen Erstattungen. Bei wiederkehrenden Pflege- oder Krankheitskosten sollten außerdem mögliche Pauschbeträge und deren Verhältnis zu Einzelkosten geprüft werden. Ein doppelter Ansatz derselben Belastung ist zu vermeiden. Im Steuerbescheid sollten sowohl die anerkannten Aufwendungen als auch die Berechnung der zumutbaren Belastung nachvollzogen werden. Der Abzug bedeutet keine vollständige Erstattung der Kosten, sondern eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im gesetzlich zulässigen Umfang. Bei fehlenden Beträgen sind Nachweise und Rechtsbehelfsfristen rechtzeitig zu prüfen.