Welche Unsicherheit kann damit geklärt werden?
Gegenstand können abgeschlossene Vorgänge sein, deren genaue Ermittlung unverhältnismäßig schwierig wäre. Denkbar sind etwa nicht mehr vollständig rekonstruierbare Mengen oder Nutzungsanteile. Die Beteiligten verständigen sich über die tatsächliche Grundlage, auf die anschließend das geltende Steuerrecht angewandt wird. Eine bloß komplizierte Rechtsfrage reicht hierfür nicht. Auch ein offensichtlich unzutreffendes Tatsachenergebnis darf nicht durch die Unterschriften der Beteiligten verbindlich gemacht werden. Die Vereinbarung muss den erfassten Sachverhalt hinreichend genau bezeichnen.
Warum ist sie kein Vergleich über die Steuerhöhe?
Die Steuer folgt den gesetzlichen Tatbeständen. Ob eine bestimmte Rechtsnorm gilt oder welcher Steuersatz anzuwenden ist, kann deshalb nicht nach Belieben ausgehandelt werden. Eine sachgerechte Tatsacheneinigung kann zwar mittelbar erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Diese Wirkung macht eine Verhandlung über die Rechtsfolgen aber nicht zulässig. Ebenso wenig ersetzt die Verständigung eine verbindliche Auskunft zu einem geplanten künftigen Vorhaben. Gegenstand, zeitlicher Bezug und rechtliche Folgerungen müssen getrennt festgehalten werden.
Wer muss auf Finanzamtsseite beteiligt sein?
Erforderlich ist die Beteiligung eines Amtsträgers, der über die Steuerfestsetzung entscheiden darf. Ermittlungsbefugnis und Festsetzungsbefugnis sind nicht stets identisch. Die Mitwirkung eines Fahndungsprüfers oder eines anderen ermittelnden Mitarbeiters genügt daher nicht automatisch. Auch die steuerpflichtige Person muss selbst wirksam handeln oder entsprechend vertreten sein. Die Beteiligten sollten Zuständigkeit und Vollmachtsumfang vor einer abschließenden Erklärung ausdrücklich prüfen. Eine spätere Übernahme von Prüfungsergebnissen ist nicht ohne Weiteres der Beweis einer wirksamen Verständigung.
Was zeigt das BFH-Urteil zur Zuständigkeit?
Am 27. Juni 2018 – X R 17/17 verneinte der BFH im konkreten Fall eine bindende Verständigung mit der Steuerfahndung. Der zuständige Festsetzungsamtsträger hatte nicht mitgewirkt. Auch unter einer erwogenen alternativen Genehmigungskonzeption fehlten notwendige Warnhinweise. Das Gericht verwies zur weiteren Sachprüfung zurück. Der Fall rechtfertigt daher weder eine beliebige nachträgliche Heilung noch die pauschale Aussage, spätere Zustimmung sei unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen.
Wie sollte eine Vereinbarung dokumentiert werden?
Der erfasste Sachverhalt, die beteiligten Personen und die beabsichtigte Bindung sollten beweissicher schriftlich festgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt in ihrer veröffentlichten Handhabung klare Hinweise auf die Bindungswirkung. Soll ausnahmsweise eine spätere Zustimmung des zuständigen Amtsträgers eingeholt werden, sind deren Voraussetzungen und die vorläufige Lage besonders sorgfältig zu klären. Unterschiedliche Einzelfragen sollten nicht versehentlich zu einer untrennbaren Gesamtregelung verbunden werden. Jeder Beteiligte benötigt eine verlässliche Fassung des vereinbarten Inhalts.
Wie könnte ein praktischer Fall aussehen?
Nach einem Datenverlust lassen sich einzelne betriebliche Nutzungszeiten einer Maschine trotz vorhandener Teilunterlagen nicht mehr genau rekonstruieren. Die Beteiligten prüfen, ob eine nachvollziehbare Tatsacheneinigung über den vergangenen Nutzungsumfang möglich ist. Sie dokumentieren verbleibende Belege und den konkret festgelegten Anteil. Welche Abschreibung oder sonstige Steuerfolge daraus entsteht, bleibt eine gesetzliche Rechtsfrage. Eine bloße Zusage, insgesamt einen bestimmten Steuerbetrag zu bezahlen, wäre keine entsprechende Tatsachenvereinbarung.
Kann die Einigung später einfach widerrufen werden?
Eine wirksame tatsächliche Verständigung soll gerade Rechtsfrieden über die erfassten Tatsachen schaffen. Bloße spätere Unzufriedenheit beseitigt ihre Bindung daher regelmäßig nicht. Unzulässiger Druck, erhebliche Willensmängel oder ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis können dagegen eigenständig relevant sein. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob bereits ein Steuerbescheid ergangen ist und nach welchen Regeln dieser noch geändert werden kann. Vereinbarung und Umsetzungsbescheid sind verschiedene rechtliche Ebenen; die Prüfung der einen ersetzt die andere nicht.