Was wird bei einer Schätzung ermittelt?
Geschätzt werden grundsätzlich die Besteuerungsgrundlagen, beispielsweise Umsätze, Einnahmen oder ein Gewinn. Auf dieser Grundlage wird anschließend die Steuer berechnet. § 162 AO erlaubt die Schätzung, soweit die Finanzbehörde die relevanten Tatsachen nicht ermitteln oder berechnen kann. Sie ist ein Verfahren zur Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse und keine zusätzliche Strafe. Ihr Ergebnis muss nachvollziehbar und wirtschaftlich möglich sein. Dass eine exakte Berechnung fehlt, eröffnet der Behörde keinen unbegrenzten Spielraum zur Festsetzung beliebig hoher Beträge.
Wann ist eine Schätzung zulässig?
Typische Anlässe sind fehlende Erklärungen, nicht vorgelegte Aufzeichnungen oder erhebliche Mängel einer Buchführung. Ob ein Mangel eine Schätzung rechtfertigt und welchen Umfang sie haben darf, hängt von seiner Bedeutung für die Zuverlässigkeit der Daten ab. § 158 AO schützt grundsätzlich ordnungsmäßige Bücher und Aufzeichnungen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine einzelne Unklarheit trägt daher nicht ohne Weiteres eine vollständige Verwerfung sämtlicher Zahlen. Ebenso muss zwischen formellen Dokumentationsfehlern und nachgewiesenen inhaltlichen Unrichtigkeiten unterschieden werden.
Wie wird eine geeignete Methode gewählt?
In Betracht kommen insbesondere interne Vergleiche, Kalkulationen, Geldverkehrsrechnungen oder geeignete äußere Vergleichsdaten. Die Methode muss zum konkreten Betrieb und zum verfügbaren Material passen. Saisonale Schwankungen, Preisänderungen, Warenverluste und unterschiedliche Geschäftsfelder können die Aussagekraft eines Vergleichs beeinflussen. Auch bekannte günstige Umstände sind einzubeziehen. Die Behörde muss ihre Annahmen so erläutern, dass Betroffene sie überprüfen können. Ein bloßer Verweis auf Erfahrungswerte ersetzt keine Auseinandersetzung mit erheblichen Besonderheiten des Einzelfalls oder mit plausiblen Einwendungen gegen die verwendeten Ausgangsdaten.
Welche Folgen hat ein Schätzungsbescheid?
Ein auf geschätzten Werten beruhender Steuerbescheid ist grundsätzlich wirksam und kann eine Zahlungspflicht auslösen. Er ist nicht automatisch vorläufig und wird nicht allein deshalb gegenstandslos, weil später eine Erklärung eingereicht wird. Die Abgabepflicht besteht regelmäßig weiter. Für eine Korrektur sind die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Fristen entscheidend. Ein Vorbehalt der Nachprüfung kann Änderungen erleichtern; auch dann darf nicht unbegrenzt abgewartet werden. Wer lediglich die angeforderte Steuer bezahlt, erfüllt damit außerdem nicht zugleich seine weiterhin bestehende Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Wie kann man sich gegen die Schätzung wenden?
Mit einem fristgerechten Einspruch können sowohl die Schätzungsbefugnis als auch die Methode und Höhe angegriffen werden. Besonders hilfreich sind geordnete Unterlagen und eine nachvollziehbare eigene Berechnung. Die bloße Behauptung, das Ergebnis sei zu hoch, reicht häufig nicht aus, um konkrete Annahmen zu entkräften. Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht; dafür kommt gesondert eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Wird eine Erklärung nachgereicht, sollte ausdrücklich geprüft werden, ob damit zugleich ein erforderlicher Rechtsbehelf rechtzeitig und eindeutig erhoben wurde.
Rechtsprechung zum Zeitreihenvergleich
Der BFH formulierte im Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, wichtige Grenzen des Zeitreihenvergleichs. Diese Methode setzt insbesondere hinreichend konstante betriebliche Verhältnisse voraus. Bei ordnungsmäßiger oder nur geringfügig formell mangelhafter Buchführung lässt sich deren inhaltliche Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein mit einem solchen Vergleich nachweisen. Die Entscheidung unterscheidet mehrere Fallgruppen nach Art und Gewicht festgestellter Mängel. Sie verbietet den Zeitreihenvergleich nicht generell, verlangt aber eine sorgfältige Prüfung seiner Eignung und seiner Aussagekraft im jeweiligen Betrieb.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig?
Aufzubewahren beziehungsweise zusammenzustellen sind Erklärungen, Buchungsdaten, Rechnungen, Kassenunterlagen und der Schriftwechsel mit der Behörde. Je nach Methode können Preislisten, Lagerbewegungen, Öffnungszeiten oder Nachweise außergewöhnlicher Ereignisse entscheidend sein. Veränderungen des Betriebs sollten zeitlich genau beschrieben werden. Erkennbare Fehler in den behördlichen Rechenwegen lassen sich am besten anhand konkreter Positionen aufzeigen. Bei größeren Hinzuschätzungen sind außerdem mögliche Auswirkungen auf weitere Steuerarten und Folgejahre zu prüfen. Steuerliche Schätzung und ein strafrechtlicher Vorwurf folgen unterschiedlichen Anforderungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.