Rechtsglossar · Steuerrecht

Steuerfestsetzung

Steuerfestsetzung ist die verbindliche Bestimmung einer Steuer durch die Finanzbehörde oder eine gesetzlich gleichgestellte Steueranmeldung.

Einordnung im Besteuerungsverfahren

Die Steuerfestsetzung konkretisiert einen Steueranspruch für einen bestimmten Steuerpflichtigen und Zeitraum oder Vorgang. Der Anspruch selbst entsteht grundsätzlich bereits mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Die spätere Festsetzung stellt seine Höhe verbindlich fest. Davon zu unterscheiden sind die Erhebung und die tatsächliche Zahlung. Eine festgesetzte Steuer kann beispielsweise bereits durch Vorauszahlungen teilweise gedeckt sein. Wer einen Fehler bemerkt, muss deshalb klären, ob die Steuerberechnung selbst oder erst die anschließende Abrechnung über Zahlungen und Anrechnungen betroffen ist.

Festsetzung durch Steuerbescheid

Nach § 155 AO werden Steuern grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Der Bescheid muss die festgesetzte Steuer und den Schuldner hinreichend erkennen lassen. Grundlage sind die ermittelten Besteuerungsgrundlagen, etwa Einkünfte oder steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ist an die Angaben einer Erklärung nicht ungeprüft gebunden, sondern ermittelt nach den gesetzlichen Verfahrensregeln. Dabei treffen den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten. Auch eine Festsetzung auf geschätzter Grundlage ist eine wirksame behördliche Entscheidung und muss bei Fehlern rechtzeitig angegriffen werden.

Besonderheit der Steueranmeldung

Bei einer Steueranmeldung berechnet der Steuerpflichtige die Steuer selbst. Nach § 168 AO steht eine solche Anmeldung grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für Anmeldungen, die zu einer Herabsetzung oder Vergütung führen, gelten besondere Zustimmungserfordernisse. Typische Anwendungsbereiche sind Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Daher sollte nicht stets auf einen gesonderten Bescheid gewartet werden, bevor die rechtliche Wirkung einer übermittelten Anmeldung geprüft wird. Das genaue Verfahren richtet sich nach der Steuerart und dem Inhalt der jeweiligen Anmeldung.

Änderbarkeit einer Festsetzung

Ob eine Festsetzung geändert werden kann, hängt von ihrem Verfahrensstand ab. Während eines zulässigen Einspruchs wird der Streitfall erneut geprüft. Ein wirksamer Nachprüfungsvorbehalt oder ein Vorläufigkeitsvermerk kann weitere Korrekturen ermöglichen. Nach Eintritt der Bestandskraft bedarf es dagegen einer gesetzlichen Änderungsgrundlage. Dazu gehören etwa bestimmte neue Tatsachen, rückwirkende Ereignisse oder offenbare Unrichtigkeiten. Die Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und Reichweiten. Ein allgemeiner Anspruch auf jederzeitige Neuberechnung besteht deshalb nicht. Auch Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen müssen verfahrensrechtlich zulässig sein.

Grenzen durch Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsfrist begrenzt, wie lange eine Steuer noch festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden darf. Ihre Berechnung richtet sich insbesondere nach den §§ 169 bis 171 AO. Steuerart, Abgabepflicht, tatsächliche Abgabe und mögliche Ablaufhemmungen können dabei relevant sein. Die häufig genannte vierjährige Frist ist deshalb keine vollständige Antwort auf jeden Einzelfall. Ein rechtzeitig gestellter Antrag oder eine Außenprüfung kann Auswirkungen auf den Fristablauf haben. Davon bleibt die gesonderte Frage zu unterscheiden, wann ein bereits festgesetzter Zahlungsanspruch verjährt.

Rechtsprechung zur nachträglichen Korrektur

Im Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 30/19, untersuchte der BFH eine nach Bestandskraft nicht berücksichtigte Abschreibung. Er stellte unter anderem klar, dass das schlichte Vergessen der Übertragung selbst ermittelter Angaben nicht als Schreib- oder Rechenfehler nach § 173a AO behandelt werden kann. Zugleich waren andere Korrekturvorschriften gesondert zu prüfen. Das Beispiel zeigt, warum eine genaue Beschreibung des Fehlervorgangs notwendig ist. Die pauschale Aussage, man habe sich nur vertan, bestimmt noch nicht die passende Änderungsnorm.

Rechtsschutz und praktische Prüfung

Für eine Prüfung werden die ursprüngliche Erklärung, sämtliche Bescheide, Änderungsanträge und ihre Eingangs- oder Bekanntgabedaten benötigt. Zunächst ist festzustellen, welcher Verwaltungsakt aktuell gilt und welche Punkte noch offen sind. Ein neuer Änderungsbescheid kann den Umfang möglicher Einwendungen begrenzen. Gleichzeitig sind Zahlungsfolgen zu beachten: Ein Einspruch hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Bei streitigen Beträgen kann deshalb ein zusätzlicher Antrag erforderlich sein. Wer die Festsetzung angreifen will, sollte Fehler, gewünschte Korrektur und verfahrensrechtlichen Ansatz klar voneinander unterscheiden.

← Alle Begriffe im Steuerrecht