Rechtsglossar · Steuerrecht

Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ermittelt Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten und bislang unbekannte Steuerfälle sowie die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen.

Aufgaben der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung verbindet steuerliche Ermittlungen mit Aufgaben der Strafverfolgung. Nach § 208 AO erforscht sie insbesondere Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, ermittelt die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf. Deshalb ist nicht jedes Auftreten der Steuerfahndung bereits gleichbedeutend mit einer strafrechtlichen Verurteilung oder einem abschließend belegten Verdacht. Zunächst muss geklärt werden, in welcher Funktion die Behörde handelt und auf welche Vorgänge sich ihre Maßnahmen beziehen. Auch Ermittlungen auf Ersuchen einer anderen zuständigen Finanzbehörde können zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Zwei unterschiedliche Verfahren

Besteuerungsverfahren und Strafverfahren folgen jeweils eigenen Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren geht es um die richtige Steuerfestsetzung, im Strafverfahren um eine mögliche persönliche Verantwortlichkeit. Die Verfahren können dieselben Tatsachen betreffen, sind aber rechtlich nicht identisch. § 393 AO regelt ihr Verhältnis und schützt insbesondere vor unzulässigem Zwang zur Selbstbelastung. Eine steuerliche Mitwirkungspflicht entfällt nicht pauschal bei jedem strafrechtlichen Bezug. Ebenso dürfen Beschuldigtenrechte nicht dadurch umgangen werden, dass eine strafrechtlich relevante Erklärung lediglich als steuerliche Auskunft bezeichnet wird.

Befugnisse bei Ermittlungen

Die Steuerfahndung verfügt über gesetzlich geregelte steuerliche Ermittlungsbefugnisse. Im Steuerstrafverfahren haben ihre Beamten nach § 404 AO grundsätzlich die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. Auskunftsersuchen, Unterlagenanforderungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen müssen dabei jeweils ihre eigenen Voraussetzungen erfüllen. Eine Zuständigkeit für Steuerfahndung ersetzt keine erforderliche richterliche Anordnung. Bei jeder Maßnahme sind insbesondere Rechtsgrundlage, Adressat, sachlicher Umfang und Verhältnismäßigkeit zu betrachten. Nicht alle Ermittlungsinstrumente dürfen unter denselben Voraussetzungen gegenüber Beschuldigten und unbeteiligten Dritten eingesetzt werden.

Durchsuchung und Unterlagen

Eine Durchsuchung greift erheblich in die Rechte der Betroffenen ein und unterliegt den Regeln der Strafprozessordnung. Der Beschluss sollte daraufhin geprüft werden, welche Tat, Räume, Personen und Beweismittel erfasst sind. Über sichergestellte Unterlagen und Datenträger sollten nachvollziehbare Verzeichnisse vorliegen. Die rechtliche Prüfung kann sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Durchführung beziehen. Betroffene sollten keine Unterlagen verändern oder beseitigen. Sinnvoll ist eine geordnete Dokumentation des Ablaufs und eine frühzeitige Prüfung der zulässigen Rechtsbehelfe.

Aussage und Verteidigung

Wer als Beschuldigter vernommen wird, hat insbesondere das Recht, zur Sache zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen. Vor einer inhaltlichen Erklärung sollte der konkrete Vorwurf geklärt werden. Eine vorschnelle Schilderung aus dem Gedächtnis kann unvollständig sein und später schwer nachvollziehbare Widersprüche erzeugen. Akteneinsicht ermöglicht eine sachgerechte Einordnung der vorhandenen Erkenntnisse. Für Zeugen und sonstige Auskunftspersonen gelten teilweise andere Rechte und Pflichten. Ob eine Aussage verweigert werden darf, ist deshalb anhand der jeweiligen Verfahrensstellung und Rechtsgrundlage zu prüfen.

Rechtsprechung zur Beweisverwertung

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich am 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, mit einer auf Daten aus Liechtenstein gestützten Wohnungsdurchsuchung. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Gericht betonte, dass eine fehlerhafte Beweiserhebung nicht automatisch jedes weitere Verwerten ausschließt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Ermittlungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung und mögliche Verwertungsverbote müssen weiterhin konkret geprüft werden. Die Entscheidung veranschaulicht, dass Herkunft von Informationen, Anfangsverdacht und spätere Beweisverwertung unterschiedliche rechtliche Fragen aufwerfen können.

Weitere steuerliche Folgen

Ermittlungen können zu geänderten Steuerbescheiden führen, die unabhängig vom Strafverfahren eigene Rechtsbehelfsfristen auslösen. Eine Einigung über Besteuerungsgrundlagen bedeutet nicht automatisch die Erledigung eines strafrechtlichen Vorwurfs. Umgekehrt beantwortet die Einstellung eines Strafverfahrens nicht jede Frage der Steuerfestsetzung. Bei nachträglich erkannten Fehlern müssen Berichtigungspflichten und die Voraussetzungen einer möglichen Selbstanzeige sorgfältig voneinander abgegrenzt werden. Gerade bei bereits laufenden Ermittlungen können gesetzliche Sperrgründe entscheidend sein. Verteidigung, steuerliche Erklärung und fristgerechter Rechtsschutz sollten deshalb inhaltlich abgestimmt werden.

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