Welche Wirkung hat eine Selbstanzeige?
Die Selbstanzeige ist ein gesetzlich geregelter persönlicher Strafaufhebungsgrund bei Steuerhinterziehung. Eine zuvor begangene Tat wird dadurch nicht rückwirkend rechtmäßig; unter den Voraussetzungen des § 371 AO entfällt jedoch die Bestrafung wegen dieser Steuerstraftaten. Die hinterzogenen Steuern bleiben geschuldet. Auch andere mögliche Straftaten werden nicht automatisch erfasst. Ob Straffreiheit eintritt, ergibt sich aus dem Gesetz und den tatsächlichen Umständen. Eine bestimmte Überschrift, ein Antrag auf Kulanz oder die bloße Ankündigung späterer Unterlagen schafft diesen Schutz nicht.
Vollständigkeit und zeitlicher Umfang
Grundsätzlich sind gegenüber der Finanzbehörde sämtliche unrichtigen Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen und unterlassene Angaben nachzuholen, soweit die betreffende Steuerart erfasst ist. § 371 Absatz 1 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart, mindestens aber zu denen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Diese Mindestspanne ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Verjährung nicht. Weitere Jahre können einzubeziehen sein. Daten verschiedener Konten, Tätigkeiten oder Staaten müssen deshalb zusammengeführt werden, bevor der erforderliche Umfang verlässlich beurteilt werden kann.
Welche Sperrgründe gibt es?
Das Gesetz schließt Straffreiheit in mehreren Situationen aus. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen zuständiger Amtsträger sowie eine bereits entdeckte Tat, wenn der Täter davon weiß oder damit rechnen muss. Die genaue sachliche und zeitliche Reichweite unterscheidet sich zwischen den Sperrgründen. Eine Betriebsprüfung sperrt deshalb nicht unterschiedslos jede denkbare Berichtigung. Umgekehrt sollte aus einer noch ausstehenden persönlichen Anhörung niemals auf ein weiterhin offenes Zeitfenster geschlossen werden.
Nachzahlung und besondere gesetzliche Fälle
Sind bereits Steuern verkürzt oder Vorteile erlangt worden, verlangt § 371 Absatz 3 AO insbesondere die fristgerechte Zahlung der dort bezeichneten Steuern und Zinsen. Bei mehr als 25.000 Euro verkürzter Steuer je Tat sowie bestimmten besonders schweren Fällen greift die gewöhnliche Straffreiheit nicht. § 398a AO eröffnet unter eigenen Voraussetzungen ein Absehen von der Verfolgung. Für bestimmte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bestehen Sonderregeln. Diese Ausnahmen dürfen nicht pauschal auf Jahreserklärungen oder andere Steuerarten übertragen werden.
Abgrenzung zur Berichtigung einer Erklärung
Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder wurden, muss § 153 AO beachten. Diese Berichtigungspflicht ist nicht mit der Selbstanzeige gleichzusetzen. Bei einem bloßen Fehler ohne Hinterziehungsvorsatz kann eine andere rechtliche Ausgangslage bestehen; bei Leichtfertigkeit ist § 378 AO relevant. Maßgeblich sind Kenntnisstand und Verhalten bei Abgabe sowie die spätere Entwicklung. Die steuerliche Korrektur und die strafrechtliche Einordnung sollten daher gemeinsam, aber nach ihren jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Rechtsprechung zur unvollständigen Offenlegung
Mit Beschluss vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09, setzte sich der BGH grundlegend mit den Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige und einer nur teilweisen Offenlegung auseinander. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Für heutige Fälle ist allerdings die inzwischen mehrfach geänderte Fassung des § 371 AO ausschlaggebend. Das historische Urteil ersetzt weder die aktuellen Sperrgründe noch die heutigen gesetzlichen Zeiträume und Sonderregeln. Einzelne alte Formulierungen dürfen deshalb nicht unverändert als aktuelle Handlungsanleitung dienen.
Sorgfältige Vorbereitung im konkreten Fall
Erforderlich sind eine vollständige Sachverhaltsaufnahme, eine belastbare Berechnung und eine Prüfung bereits eingetretener Sperrgründe. Dazu gehören die betroffenen Steuerarten, Jahre, Beteiligten und verfügbaren Belege sowie die Finanzierung notwendiger Zahlungen. Eigenmächtige Teilmitteilungen können Folgen auslösen, bevor der Gesamtumfang geklärt ist. Bei bereits laufenden Ermittlungen sind außerdem die Verfahrensrechte zu berücksichtigen. Eine fachkundige Prüfung sollte daher vor Abgabe erfolgen. Niemand kann die Wirksamkeit allein anhand eines Standardformulars oder einer pauschalen Aussage über noch nicht entdeckte Einkünfte zuverlässig bestätigen.