Rechtsglossar · Steuerrecht

Pflege-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine einkommensteuerliche Vereinfachung für Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen unter den Voraussetzungen des § 33b Absatz 6 EStG persönlich pflegen. Er betrifft die Belastung der Pflegeperson und ist vom Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person zu unterscheiden. Für die Gewährung kommt es unter anderem auf Pflegegrad oder Hilflosigkeit, persönliche Durchführung, Pflegeort und fehlende Einnahmen für die Pflege an. Die bloße rechtliche Betreuung oder gelegentliche organisatorische Unterstützung genügt nicht automatisch.

Welche Pflegegrade eröffnen welche Beträge?

Das Gesetz nennt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Der Betrag von 1800 Euro gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Hilflosigkeit. Werden die Merkmale im Jahresverlauf erstmals festgestellt, geändert oder aufgehoben, ist grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad maßgeblich. Es handelt sich um einen steuerlichen Abzugsbetrag und nicht um eine Auszahlung gleicher Höhe. Die persönlichen Voraussetzungen müssen deshalb ebenso geklärt werden wie der für das konkrete Jahr beanspruchte Betrag.

Wo und wie muss gepflegt werden?

Die Pflegeperson muss die Pflege persönlich in ihrer Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführen. Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Persönliche Pflege und bloße Organisation fremder Dienstleistungen sind zu unterscheiden. Wer ausschließlich Termine vereinbart oder rechtliche Entscheidungen vorbereitet, erbringt nicht schon deswegen jede verlangte tatsächliche Pflegeleistung. Welche konkreten Hilfen durchgeführt werden, sollte deshalb nachvollziehbar beschrieben werden. Ein Pflegegradbescheid allein beantwortet diese weitere Voraussetzung nicht.

Warum dürfen keine Pflegeeinnahmen vorliegen?

§ 33b Absatz 6 verlangt grundsätzlich, dass die Pflegeperson dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Pflege, nicht lediglich die steuerliche Bezeichnung einer Zahlung. Für Eltern enthält das Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme beim empfangenen Pflegegeld für ihr behindertes Kind. Nicht jede Zahlung aus demselben persönlichen Umfeld ist daher automatisch schädlich. Umgekehrt sollten tatsächliche Pflegevergütungen oder Aufwendungsersatz nicht einfach ausgeblendet werden. Herkunft, Zweck und Verwendung müssen konkret auseinandergehalten werden.

Was unterschied der BFH bei einem Betreuer?

Im Urteil vom 4. September 2019 – VI R 52/17 behandelte der BFH einen amtlich bestellten Betreuer. Dessen Aufwandsentschädigung war keine Einnahme gerade für Pflege. Dennoch blieb die Klage erfolglos, weil aus dem Betreuungsverhältnis allein keine entsprechende Zwangsläufigkeit der Pflege folgte und eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung nicht festgestellt war. Der Fall zeigt zwei getrennte Voraussetzungen. Das Gericht ließ weitere Fragen zum Pflegeumfang und zur Heimunterbringung offen; daraus darf keine allgemeine Entscheidung über diese offenen Konstellationen abgeleitet werden.

Muss eine enge persönliche Beziehung bestehen?

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei einer sittlichen Verpflichtung insbesondere eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person. Eine amtliche Bestellung als Betreuer ersetzt diese Beurteilung nicht allein. Zugleich ist rechtliche Betreuung ein anderes Aufgabenfeld als tatsächliche Pflege. Der konkrete persönliche Zusammenhang und die erbrachten Hilfen sollten deshalb getrennt beschrieben werden. Ein Anspruch lässt sich nicht allein mit einer formellen Funktion begründen. Welche rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Umstände die Pflege veranlassen, bleibt eine eigenständige Einzelfallfrage.

Was geschieht bei mehreren Pflegepersonen?

Erfüllen mehrere Steuerpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen für dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pauschbetrag nach der gesetzlichen Regel durch deren Zahl geteilt. Eine einzelne Person kann deshalb nicht ohne Prüfung den vollen Betrag beanspruchen, während andere gleichzeitig ebenfalls begünstigt pflegen. Beispiel: Zwei Angehörige erfüllen beide die Voraussetzungen. Die Aufteilung ist in den jeweiligen Erklärungen abgestimmt anzugeben. Unterschiedliche tatsächliche Beiträge machen eine freie Vervielfachung des Jahresbetrags nicht zulässig. Die Angaben sollten nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein.

Welche Unterlagen helfen in der Steuererklärung?

Benötigt werden insbesondere Pflegegrad- oder Hilflosigkeitsnachweise, die Identifikationsnummer der gepflegten Person und Angaben zum Pflegeort. Hinzu kommen eine Beschreibung der persönlichen Pflege, weiterer beteiligter Pflegepersonen und etwaiger Zahlungen. Ein Einzelnachweis sämtlicher erfasster Belastungen wird durch die Pauschale vereinfacht; die Anspruchsvoraussetzungen selbst entfallen dadurch nicht. Wer stattdessen tatsächliche außergewöhnliche Belastungen prüfen möchte, muss die dafür geltenden eigenen Regeln beachten. Eine sachgerechte Gegenüberstellung verhindert Doppelansätze und macht den passenden steuerlichen Weg erkennbar.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen