Rechtsglossar · Steuerrecht

Mindestgewinnbesteuerung

Mindestgewinnbesteuerung bezeichnet die gesetzliche Begrenzung der Nutzung älterer steuerlicher Verluste in einem späteren positiven Besteuerungsabschnitt. Oberhalb eines Sockelbetrags können Verlustvorträge den maßgeblichen positiven Betrag nur anteilig mindern. Dadurch kann trotz vorhandener Altverluste eine Steuerzahlung entstehen. Das Konzept ist von der globalen Mindeststeuer internationaler Unternehmensgruppen und vom Verfahren der Verlustfeststellung zu unterscheiden. Maßgeblich sind Steuerart, Anwendungszeitraum und die für den konkreten Steuerpflichtigen einschlägige Regelung.

Warum werden Verluste nicht sofort vollständig verrechnet?

Das Gesetz verbindet eine grundsätzlich mögliche spätere Verlustnutzung mit einer betragsmäßigen Streckung. Unterhalb des gesetzlichen Sockelbetrags ist ein vollständiger Abzug möglich; oberhalb greift die prozentuale Grenze. Der Vortrag wird nicht allein deshalb insgesamt gelöscht. Es kann aber ein Rest verbleiben, dessen weitere Nutzung von späteren positiven Ergebnissen abhängt. Die Regel betrifft damit die zeitliche Verteilung der steuerlichen Entlastung. Ein handelsrechtlicher Verlustbestand und der tatsächlich im laufenden Jahr zulässige steuerliche Abzug sind deshalb getrennt zu bestimmen.

Welche Regeln gelten bei der Einkommensteuer?

§ 10d Absatz 2 EStG lässt den Abzug bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt zu; bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Sockelbetrag zwei Millionen Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2026 können darüber hinaus 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags berücksichtigt werden. Ein noch höherer vorhandener Vortrag beseitigt den verbleibenden positiven Betrag nicht vollständig. Zeitliche Anwendungsvorschriften sind mitzulesen. Ältere Urteile mit 60 Prozent dürfen nicht ohne Weiteres als aktuelle Berechnungsformel übernommen werden. Die Regel ist zudem von besonderen Verlustverrechnungskreisen abzugrenzen.

Warum muss die Gewerbesteuer gesondert gerechnet werden?

§ 10a GewStG enthält für vortragsfähige Gewerbeverluste eine eigene Begrenzung. Nach der geltenden Vorschrift beträgt der Anteil oberhalb des dortigen Sockelbetrags 60 Prozent. Die einkommensteuerliche 70 Prozent-Quote darf deshalb nicht pauschal in die gewerbesteuerliche Berechnung übertragen werden. Auch die rechtliche Zuordnung des Gewerbeverlusts folgt besonderen Vorschriften. Wer mehrere Steuerarten überschlägig mit derselben Verlusttabelle berechnet, kann zu einem falschen Liquiditätsplan gelangen. Die maßgeblichen Bemessungsgrößen und Verlustbestände sind für jede Steuerart separat nachzuvollziehen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht?

Am 23. Juli 2025 – 2 BvL 19/14 erklärte das Bundesverfassungsgericht die damals geprüften Regeln für die im Tenor bezeichneten Körperschaftsteuersubjekte und Gesellschaften für vereinbar mit dem Grundgesetz. Die zeitliche Streckung durfte dem Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung dienen. Das Verfahren betraf historische Fassungen und eine besondere Situation mit späterem Verlustuntergang. Daraus folgt weder eine identische heutige Prozentquote für alle Steuerarten noch eine allgemeine Entscheidung über jede denkbare Verlustbeschränkung. Der genaue sachliche und persönliche Entscheidungsumfang muss beachtet werden.

Was bedeutet ein möglicher Definitiveffekt?

Können verbleibende Altverluste später nicht mehr genutzt werden, kann die zunächst zeitliche Verschiebung wirtschaftlich endgültig werden. Das kann etwa bei Beendigung eines Steuersubjekts Bedeutung gewinnen. Mindestgewinnbesteuerung und der rechtliche Grund des Verlustuntergangs sind dabei nicht identisch. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigte im entschiedenen Bereich unter anderem typisierende Gesetzgebung, Liquidationsregeln und mögliche Billigkeitsmaßnahmen. Eine solche Maßnahme ist kein automatisch gewährter Vollausgleich. Ihre Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Die bloße Erwartung fehlender späterer Gewinne ersetzt keinen konkreten gesetzlichen Korrekturgrund.

Wie könnte eine Berechnung im Jahr 2026 aussehen?

Eine allein veranlagte Person hat einen ausreichenden einkommensteuerlichen Verlustvortrag und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von zwei Millionen Euro. Nach der bezeichneten Regel können eine Million Euro vollständig und 70 Prozent der weiteren Million abgezogen werden. Es verbleiben 300.000 Euro vor weiteren einschlägigen Berechnungsschritten. Die konkrete Steuer ist damit noch nicht bestimmt. Für gewerbesteuerliche Zwecke wäre gesondert zu rechnen. Das Beispiel zeigt den begrenzten jährlichen Verbrauch und stellt keine vollständige individuelle Steuerberechnung dar.

Welche Prüfung steht vor einer Liquiditätsentscheidung?

Erforderlich sind aktuelle Verlustbestände, die konkreten positiven Bemessungsgrößen und eine Aufteilung nach Steuerarten. Sonderregelungen zur Unternehmensidentität, Anteilsübertragung oder Abwicklung können zusätzlich bedeutsam sein. Die gesonderte Verlustfeststellung dokumentiert einen Bestand, garantiert aber keine sofortige Nutzung in beliebiger Höhe. Bei einer fehlerhaften Berechnung ist der richtige Steuer- oder Feststellungsbescheid zu bestimmen. Wer trotz Altverlusten eine Zahlung erwartet, sollte diese nicht allein mit dem Hinweis auf frühere Verluste verweigern, sondern die tatsächliche gesetzliche Jahresbegrenzung prüfen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen