Rechtsglossar · Steuerrecht

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf den Ertrag eines inländischen Gewerbebetriebs.

Was wird besteuert?

Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbebetrieb an. Sie wird von den Gemeinden erhoben und ergänzt bei Unternehmen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Maßgeblich ist der Gewerbeertrag, nicht der Umsatz oder der Kontostand. Deshalb lässt sich die Belastung nicht einfach aus den Zahlungseingängen ableiten. Für Unternehmen ist außerdem entscheidend, in welcher Gemeinde sie Betriebsstätten unterhalten. Der dort geltende Hebesatz beeinflusst die konkrete Steuerhöhe. Bei mehreren Betriebsstätten kann eine Aufteilung des Messbetrags zwischen verschiedenen Gemeinden erforderlich werden.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Nach § 2 GewStG unterliegt grundsätzlich jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften kommt es insbesondere auf die einkommensteuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit an. Freiberufliche Arbeit ist deshalb nicht allein wegen ihrer Selbstständigkeit gewerbesteuerpflichtig. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt hingegen grundsätzlich kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Gesetzliche Befreiungen müssen gesondert geprüft werden. Eine Gewerbeanmeldung entscheidet die steuerrechtliche Einordnung nicht abschließend; ausschlaggebend sind Rechtsform, Tätigkeit und tatsächliche Verhältnisse des jeweiligen Betriebs.

Wie entsteht der Gewerbeertrag?

Ausgangspunkt ist nach § 7 GewStG der nach Einkommensteuerrecht oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn. Das Gewerbesteuergesetz verändert diesen Betrag durch besondere Hinzurechnungen und Kürzungen. Bestimmte Finanzierungsanteile in Zinsen, Mieten oder anderen Entgelten können dabei Bedeutung gewinnen. Umgekehrt sollen Kürzungen gesetzlich bezeichnete Erträge entlasten oder Mehrfachbelastungen vermeiden. Ein bilanzieller Jahresüberschuss und der steuerliche Gewerbeertrag können daher erheblich voneinander abweichen. Verlustvorträge folgen ebenfalls eigenen gewerbesteuerrechtlichen Voraussetzungen und dürfen nicht ungeprüft mit einkommensteuerlichen Verlusten gleichgesetzt werden.

Messbetrag und Hebesatz

Das Finanzamt ermittelt den Gewerbesteuermessbetrag. Dabei sind die gesetzlichen Regeln über Abrundung, gegebenenfalls Freibeträge und Steuermesszahl anzuwenden. Die Gemeinde berechnet anschließend anhand ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer. Diese zweistufige Struktur ist für Rechtsbehelfe wichtig: Eine fehlerhafte Gewinnzurechnung betrifft regelmäßig den Messbescheid des Finanzamts. Ein Fehler bei der Anwendung des kommunalen Hebesatzes betrifft dagegen den Gewerbesteuerbescheid. Wer nur den späteren Zahlungsbescheid angreift, kann verbindlich festgestellte Grundlagen häufig nicht mehr in diesem Verfahren ändern lassen.

Bedeutung für Unternehmer

Für natürliche Personen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Betracht kommen. Sie führt jedoch nicht in jeder Konstellation zu einer vollständigen Entlastung. Kapitalgesellschaften haben diese persönliche Einkommensteuerermäßigung nicht. Liquiditätsplanung sollte deshalb Vorauszahlungen, erwarteten Gewerbeertrag und örtlichen Hebesatz berücksichtigen. Bei Umstrukturierungen, Grundstücksverkäufen oder Änderungen des Gesellschafterbestands können zusätzliche Fragen entstehen. Eine bereits getroffene wirtschaftliche Entscheidung lässt sich steuerlich oft nicht allein durch eine abweichende Bezeichnung nachträglich umgestalten.

Rechtsprechung zur Grundstückskürzung

Der BFH entschied am 17. Oktober 2024 im Verfahren III R 1/23 über die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. Eine Kapitalgesellschaft hatte ihren gesamten Grundbesitz bereits zu Beginn des letzten Tages des Erhebungszeitraums veräußert. Die Voraussetzungen der ausschließlich begünstigten Tätigkeit während des gesamten Zeitraums lagen nach der Entscheidung nicht vor. Das Beispiel zeigt, dass selbst der genaue Zeitpunkt einer Veräußerung entscheidend sein kann. Die erweiterte Kürzung ist deshalb keine allgemeine Steuerbefreiung für jede Gesellschaft mit Immobilienbesitz.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Für die Prüfung werden Gewinnermittlung, Gewerbesteuererklärung, Verträge über Finanzierungen und Nutzungsüberlassungen sowie Messbescheid und Gemeindebescheid benötigt. Bei Grundstücksunternehmen gehören auch Kaufverträge und Angaben zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums dazu. Jeder Bescheid sollte mit seinem Bekanntgabedatum erfasst werden. Rechtsbehelfsfristen und Zahlungsfristen laufen unabhängig voneinander. Ein Rechtsbehelf verschiebt die Zahlung nicht automatisch. Bei einem Streit über die Steuerhöhe ist deshalb zusätzlich zu klären, ob vorläufiger Rechtsschutz oder eine andere Zahlungserleichterung beantragt werden muss.

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