Investitionsabzugsbetrag

Rechtsglossar · Steuerrecht

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht nach § 7g EStG unter bestimmten Voraussetzungen einen vorgezogenen Gewinnabzug für künftige Investitionen in begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Wozu dient der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag, häufig IAB genannt, soll Investitionen kleinerer und mittlerer Betriebe steuerlich erleichtern. Ein Teil voraussichtlicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 7g EStG. Es handelt sich um eine zeitliche Vorverlagerung steuerlicher Wirkungen, nicht um einen unmittelbaren Investitionszuschuss. Die spätere Anschaffung, die vorgeschriebene Verwendung und die Rückabwicklungsmöglichkeiten gehören deshalb von Anfang an zur Prüfung. Ein früher Steuerentlastungseffekt darf nicht isoliert von den Folgen der späteren Wirtschaftsjahre betrachtet werden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Betrieb?

Der Gewinn muss nach den gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt werden. Nach der aktuellen Fassung des § 7g EStG darf der maßgebliche Gewinn des Abzugsjahres ohne Berücksichtigung der dort bezeichneten Abzugsbeträge und Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreiten. Außerdem sind die vorgeschriebenen Angaben grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Vorschrift begrenzt zusätzlich die Summe noch offener Abzugsbeträge je Betrieb. Bei Personengesellschaften und Sonderbetriebsvermögen bestehen besondere Zuordnungsregeln. Maßgeblich ist jeweils die für das betreffende Wirtschaftsjahr geltende Gesetzesfassung.

Welche Investitionen sind begünstigt?

Begünstigt sind künftige Anschaffungen oder Herstellungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Gebäude und Grund und Boden fallen deshalb nicht allgemein unter diesen Investitionsabzug. Nach der aktuellen Regelung können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut muss innerhalb des gesetzlich geforderten Zeitraums vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Bei Fahrzeugen mit privater Nutzung ist dieser Punkt besonders sorgfältig zu prüfen. Eine bloße Aufnahme in das Anlagenverzeichnis ersetzt den tatsächlichen Nutzungsnachweis nicht.

Wie wird die spätere Investition behandelt?

Bei Anschaffung oder Herstellung kommt die gesetzlich geregelte gewinnerhöhende Hinzurechnung in Betracht. Zugleich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im vorgesehenen Umfang gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verändert sich auch die Bemessungsgrundlage für spätere Abschreibungen. Die einzelnen Schritte müssen zusammenpassen, damit weder ein unzulässiger Doppelabzug noch eine unbeabsichtigte Korrektur entsteht. Für nachträglich geltend gemachte Abzugsbeträge enthält das Gesetz zusätzliche Grenzen. Eine bereits abgeschlossene Investition lässt sich deshalb nicht in jeder Verfahrenslage nach Belieben rückwirkend mit einem neu beanspruchten IAB verknüpfen.

Fristen und Rückgängigmachung

Grundsätzlich muss die Verwendung innerhalb des gesetzlich bestimmten Investitionszeitraums erfolgen, der an die folgenden Wirtschaftsjahre anknüpft. Für ältere Abzugsjahre können Übergangsregelungen bedeutsam sein. Wird nicht rechtzeitig investiert oder werden die Nutzungsanforderungen verletzt, sieht § 7g EStG Korrekturen vor. Diese können auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide betreffen. Nachzahlungen und gegebenenfalls Zinsfolgen müssen dabei berücksichtigt werden. Ein aufgegebenes Investitionsvorhaben sollte daher frühzeitig überprüft werden. Die ursprüngliche Steuerentlastung ist kein endgültig gesicherter Vorteil, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Beibehaltung noch ausstehen.

Rechtsprechung zum Nachweis der Fahrzeugnutzung

Im Urteil vom 15. Juli 2020, III R 62/19, entschied der BFH, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw für § 7g EStG auch durch andere Beweismittel als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Das Gericht unterschied diesen Nachweis von den Anforderungen an die Bewertung einer privaten Fahrzeugnutzung. Die Entscheidung entbindet jedoch nicht vom Beweis des tatsächlichen Nutzungsumfangs. Andere Unterlagen müssen hinreichend aussagekräftig sein; die bloße Behauptung einer überwiegend betrieblichen Verwendung erfüllt die strengere Voraussetzung nicht automatisch.

Was vor der Inanspruchnahme zu klären ist

Zu prüfen sind insbesondere Gewinngrenze, Investitionsumfang, vorhandene Abzugsbeträge, Nutzungsplanung und die Finanzierung der Anschaffung. Eine Übersicht nach Abzugsjahren verhindert, dass Fristen oder noch offene Beträge übersehen werden. Nach dem Kauf sollten Lieferung, Kosten und tatsächliche Verwendung dokumentiert werden. Bei geänderter Planung ist zu klären, welche steuerlichen Korrekturen erforderlich werden. Der IAB sollte deshalb in eine mehrjährige Gewinn- und Liquiditätsbetrachtung eingebettet werden. Ein isolierter Blick auf die Steuerersparnis des ersten Jahres kann die spätere Abschreibungsbasis und mögliche Nachzahlungsrisiken verdecken.

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