Rechtsglossar · Steuerrecht

Erweiterte Grundstückskürzung

Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine besondere gewerbesteuerliche Begünstigung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Auf Antrag kann der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag gekürzt werden. Das Gesetz verlangt ein eng begrenztes Tätigkeitsprofil und enthält einzelne ausdrücklich erlaubte zusätzliche Betätigungen. Weder die Bezeichnung als Immobiliengesellschaft noch eine überwiegende Vermietungstätigkeit genügen allein. Schädliche Nebentätigkeiten können den Anspruch umfassend gefährden.

Welches Unternehmen kann von der Regelung profitieren?

Die Begünstigung betrifft Unternehmen, deren Gewerbeertrag grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt und die das gesetzliche Tätigkeitsprofil erfüllen. Gerade Kapitalgesellschaften sind nicht schon wegen einer wirtschaftlich vermögensverwaltenden Vermietung automatisch von jeder Gewerbesteuer befreit. Die erweiterte Kürzung wird innerhalb der Ermittlung des Gewerbeertrags geprüft. Sie beseitigt weder die eigenständige Steuerpflicht der Gesellschaft noch jede andere Steuerart. Welcher Gewinnanteil tatsächlich begünstigt ist, muss sich aus der Tätigkeit und ihrer steuerlichen Zuordnung ergeben.

Was bedeutet die ausschließliche Grundstücksverwaltung?

Ausschließlichkeit ist grundsätzlich inhaltlich und zeitlich zu beurteilen. Entscheidend ist die ausgeübte Geschäftsführung, nicht lediglich der Gesellschaftsvertrag. Deshalb gehören auch zusätzliche Leistungen, Beteiligungsgeschäfte und Phasen ohne eigenen Grundbesitz in die Prüfung. Dass eine Nebentätigkeit wirtschaftlich klein ist oder keinen Gewinn erzielt, macht sie nicht ohne Weiteres unschädlich. Die Frage, ob sie zwingend notwendiger Bestandteil einer sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksnutzung ist, verlangt eine konkrete rechtliche Einordnung des tatsächlichen Vorgangs.

Welche zusätzlichen Tätigkeiten erlaubt das Gesetz?

§ 9 Nummer 1 GewStG nennt insbesondere die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens neben dem eigenen Grundbesitz und weitere bestimmte Immobilienbetätigungen. Außerdem bestehen gesetzlich begrenzte Erleichterungen für bestimmte Stromlieferungen und unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern. Die jeweiligen Umsatzgrenzen, Empfängeranforderungen und gesonderten Gewinnermittlungen müssen zusammen erfüllt werden. Eine ausdrücklich zugelassene zusätzliche Tätigkeit ist nicht zwingend selbst von der Kürzung umfasst. Aus einer Ausnahme lässt sich daher kein allgemeiner Freibrief für beliebige gewerbliche Zusatzangebote ableiten.

Was unterscheidet die erweiterte von der einfachen Kürzung?

Die heutige einfache Grundstückskürzung knüpft nach dem Gesetz an die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für eigenen Grundbesitz an. Die erweiterte Kürzung ersetzt sie bei erfüllten Voraussetzungen durch eine Kürzung des begünstigten Gewerbeertrags. Historische Entscheidungen können für frühere Erhebungszeiträume noch eine andere Bemessung der einfachen Kürzung beschreiben. Diese Zahlen dürfen nicht ungeprüft auf das laufende Recht übertragen werden. Auch gewöhnliche Betriebsausgaben oder eine einkommensteuerliche Vermögensverwaltung erfüllen eine andere Funktion.

Welche Grenze verdeutlichte der BFH im Juni 2026?

Der BFH verneinte am 18. Juni 2026 – III R 29/23 die erweiterte Kürzung bei planmäßigen Gesellschaftsgründungen zur Weiterveräußerung. Die Tätigkeit wurde nicht allein dadurch unschädlich, dass die Geschäfte für Gesellschafter oder nahestehende Personen erfolgten. Eine für Außenstehende erkennbare Marktteilnahme war keine zusätzliche Voraussetzung für den Ausschluss. Das finanzgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung betrifft damit die Grenze erlaubter eigener Kapitalverwaltung, ohne sämtliche Beteiligungen pauschal als schädlich einzuordnen.

Wie könnte eine Immobiliengesellschaft das Risiko erkennen?

Eine vermietende Gesellschaft möchte nebenbei für ihre Gesellschafter neue Projektgesellschaften gründen und sofort übertragen. Vor dem ersten Geschäft ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit noch unter die gesetzlichen Erlaubnisse fällt. Die bloße geringe Vergütung beantwortet diese Frage nicht. Verträge, tatsächliche Arbeitsabläufe und zeitliche Zuordnung sollten gemeinsam ausgewertet werden. Eine getrennte Buchung allein schafft noch keine rechtlich selbständige zusätzliche Gesellschaft. Auch nachträgliche interne Umbenennungen ändern den bereits verwirklichten Sachverhalt nicht.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung bedeutsam?

Benötigt werden insbesondere Grundstückszuordnungen, Mietverträge, Leistungsvereinbarungen, Beteiligungsbewegungen und eine nachvollziehbare Aufteilung der Ergebnisse. Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Mieterleistungen und Veränderungen im Jahresverlauf. Die Antragstellung ersetzt nicht den Nachweis der materiellen Voraussetzungen. Bei einem Streit muss außerdem geprüft werden, welche Festsetzung die konkrete Kürzung betrifft und welche Rechtsbehelfsfrist läuft. Ein erfolgreicher Antrag für ein früheres Jahr garantiert keine unveränderte Beurteilung nach späteren Tätigkeitsänderungen oder geänderter Gesetzeslage.

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