Wozu dient ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Mehrere Staaten können denselben Sachverhalt nach ihrem innerstaatlichen Recht besteuern, etwa wegen eines Wohnsitzes in einem Staat und einer Tätigkeit im anderen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, koordiniert solche Besteuerungsansprüche. Es regelt insbesondere, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine doppelte Belastung vermieden werden soll. Ein DBA schafft regelmäßig nicht selbst eine neue Steuerpflicht, sondern begrenzt bestehende innerstaatliche Besteuerungsrechte. Sein konkreter Anwendungsbereich ist entscheidend: Nicht jedes Abkommen erfasst sämtliche Steuerarten, Personen oder denkbaren grenzüberschreitenden Vorgänge.
Welches Abkommen ist anwendbar?
Zuerst sind die beteiligten Staaten, die betroffene Person, die Steuerart und der maßgebliche Zeitraum zu bestimmen. Danach ist zu prüfen, ob ein anwendbares Abkommen besteht und welche Fassung gilt. Änderungsprotokolle und weitere völkerrechtliche Instrumente können den ursprünglichen Text beeinflussen. Das Bundesfinanzministerium stellt hierzu staatenbezogene Informationen und Abkommenstexte bereit. Eine allgemeine Übersicht ersetzt die Prüfung des konkreten Vertrags nicht. Insbesondere dürfen Regeln aus einem Abkommen mit einem Nachbarstaat nicht ohne Weiteres auf Einkünfte aus einem anderen Staat übertragen werden.
Ansässigkeit und Zuordnung der Einkünfte
Die abkommensrechtliche Ansässigkeit ist von einzelnen innerstaatlichen Anknüpfungen zu unterscheiden. Bestehen Beziehungen zu mehreren Staaten, können vertragliche Regeln zur Auflösung einer Doppelansässigkeit eingreifen. Anschließend wird die jeweilige Einkunftsart eingeordnet, etwa Arbeitslohn, Unternehmensgewinn, Vermietung oder Dividenden. Unterschiedliche Einkünfte können verschiedenen Verteilungsregeln folgen. Allein der Sitz der auszahlenden Bank oder des Arbeitgebers entscheidet deshalb nicht stets über das Besteuerungsrecht. Bei grenzüberschreitender Arbeit sind tatsächliche Tätigkeitsorte, zeitliche Zuordnung und die konkreten Vertragsvoraussetzungen besonders wichtig; pauschale Tagesregeln greifen nicht für jeden Sachverhalt.
Freistellung und Anrechnung
Zwei zentrale Entlastungsmethoden sind Freistellung und Anrechnung. Bei einer Freistellung werden bestimmte ausländische Einkünfte nach den maßgeblichen Regeln von der inländischen Besteuerung ausgenommen. Ein Progressionsvorbehalt kann dennoch den Steuersatz auf andere Einkünfte beeinflussen. Bei der Anrechnung wird eine ausländische Steuer innerhalb gesetzlicher und abkommensrechtlicher Grenzen auf die inländische Steuer angerechnet. Es wird also nicht stets jede ausländische Zahlung vollständig erstattet. Welche Methode gilt, ergibt sich aus dem konkreten Abkommen und den ergänzenden Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Regeln des Einkommensteuergesetzes.
Nachweise und Besteuerungsverfahren
Für die Entlastung können Ansässigkeitsbescheinigungen, ausländische Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und Angaben zur Einkunftszuordnung erforderlich sein. Bei Auslandssachverhalten gelten besondere Mitwirkungspflichten. Eine ausländische Steuerfestsetzung bindet die deutsche Behörde nicht automatisch in jeder rechtlichen Frage. Werden Einkünfte unterschiedlich eingeordnet oder Abkommensregeln abweichend angewendet, kommen die vorgesehenen Rechtsbehelfe und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren in Betracht. Dabei sind die jeweiligen Fristen und Voraussetzungen zu beachten. Ein laufendes zwischenstaatliches Verfahren ersetzt nicht ohne Weiteres erforderliche Schritte gegen einen nationalen Bescheid oder eine gesonderte Prüfung der Zahlungspflicht.
Rechtsprechung zum Verhältnis zum nationalen Gesetz
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, 2 BvL 1/12, über eine innerstaatliche Vorschrift, die von einem Doppelbesteuerungsabkommen abwich. Es hielt die untersuchte Regelung des § 50d Absatz 8 EStG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Zustimmungsgesetz, späterem nationalem Gesetz und Verfassungsrecht. Daraus folgt nicht, dass Finanzbehörden Abkommen beliebig unbeachtet lassen dürfen. Vielmehr müssen eine konkrete gesetzliche Grundlage und deren Verhältnis zum einschlägigen Abkommen geprüft werden; die völkerrechtliche Ebene bleibt davon zu unterscheiden.
Was bei grenzüberschreitenden Einkünften wichtig ist
Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer vollständigen zeitlichen Übersicht zu Wohnsitzen, Tätigkeitsorten und Einnahmen. Hinzu kommen Verträge, ausländische Steuerunterlagen und bereits vorgenommene Quellensteuerabzüge. Jede Einkunftsart sollte gesondert eingeordnet werden. Die Aussage, Einkommen sei bereits im Ausland versteuert, beantwortet die deutsche Besteuerung nicht abschließend. Ebenso bedeutet eine abkommensrechtliche Freistellung nicht zwingend, dass die Einkünfte in einer deutschen Erklärung unerwähnt bleiben dürfen. Bei Änderungen durch Umzug oder Tätigkeitswechsel ist außerdem zu klären, ab welchem Zeitpunkt eine andere Zuordnung oder ein anderes Abkommen relevant wird.