Was bewirkt die Absetzung für Abnutzung?
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut über mehrere Jahre zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, werden seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten häufig nicht sofort vollständig abgezogen. Stattdessen berücksichtigt die AfA den Aufwand verteilt über die Nutzungsdauer. Die grundlegenden Vorschriften stehen in § 7 EStG. Abschreibungen können je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken. Sie sind keine Auszahlung des Finanzamts und keine Rücklage auf einem Konto. Die steuerliche Entlastung ergibt sich erst aus ihrer Wirkung auf Gewinn beziehungsweise Einkünfte und die darauf beruhende Steuerberechnung.
Welche Wirtschaftsgüter sind betroffen?
Typische Beispiele sind Maschinen, betrieblich genutzte Fahrzeuge, technische Arbeitsmittel oder vermietete Gebäude. Vorausgesetzt wird grundsätzlich eine abnutzbare Nutzung zur Einkünfteerzielung. Grund und Boden wird regelmäßig nicht planmäßig abgeschrieben, weil er keinem entsprechenden Nutzungsverzehr unterliegt. Beim Erwerb einer bebauten Immobilie ist daher eine sachgerechte Aufteilung der Kosten auf Gebäude und Grundstück erforderlich. Für privat genutzte Gegenstände fehlt regelmäßig die steuerlich relevante Einkunftsverwendung. Bei gemischter Nutzung sind die Zuordnung und gegebenenfalls die berücksichtigungsfähigen Anteile gesondert zu bestimmen.
Bemessungsgrundlage und Beginn der Abschreibung
Ausgangspunkt sind grundsätzlich die steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich zugehöriger Nebenkosten. Abziehbare Vorsteuer gehört regelmäßig nicht zur abschreibungsfähigen Belastung. Zuschüsse, nachträgliche Kosten oder besondere gesetzliche Herabsetzungen können die Bemessungsgrundlage beeinflussen. Der Beginn richtet sich nach Anschaffung beziehungsweise Herstellung und der maßgeblichen Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts. Im Anschaffungsjahr gilt bei der regulären linearen AfA grundsätzlich eine monatsbezogene Kürzung. Die bloße Bestellung oder eine Vorauszahlung begründet daher nicht ohne Weiteres bereits eine entsprechende Abschreibung für das gesamte Jahr.
Lineare und andere Abschreibungsverfahren
Bei der linearen AfA werden die Kosten grundsätzlich in gleichen Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Daneben lässt das Gesetz für bestimmte Wirtschaftsgüter und Zeiträume andere Verfahren zu, insbesondere eine degressive Abschreibung. Für bestimmte Elektrofahrzeuge enthält § 7 EStG weitere besondere Regeln. Welche Möglichkeit besteht, hängt unter anderem von Art des Wirtschaftsguts, Anschaffungszeitpunkt und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ein Wechsel zwischen Verfahren ist nicht beliebig zulässig. Deshalb sollten die für das konkrete Investitionsjahr geltenden Vorschriften geprüft werden, statt ältere Prozentsätze ungeprüft weiterzuverwenden.
Besonderheiten bei Gebäuden und Sonderregeln
Für Gebäude sieht § 7 Absatz 4 EStG typisierte Abschreibungssätze vor, die insbesondere von Nutzung und Fertigstellungszeitpunkt abhängen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich sein. Besondere Abschreibungen, etwa nach § 7g oder § 7b EStG, folgen zusätzlichen Voraussetzungen und sind von der regulären AfA zu unterscheiden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter können gesonderten Regeln unterliegen. Reparaturkosten sind nicht automatisch Anschaffungs- oder Herstellungskosten; die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein sofortiger Abzug oder eine Verteilung über Abschreibungen in Betracht kommt.
Rechtsprechung zur kürzeren Gebäudenutzungsdauer
Der BFH stellte im Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, klar, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer nicht ausschließlich durch ein Bausubstanzgutachten geführt werden muss. Zulässig sind Darlegungsmethoden, die im Einzelfall eine hinreichend sichere Schätzung ermöglichen. Daraus folgt kein Anspruch auf Übernahme jeder beliebigen Restnutzungsdauer. Das gewählte Verfahren muss die maßgeblichen Verhältnisse des konkreten Gebäudes tragfähig abbilden. Ein allgemeiner Tabellenwert oder eine bloße Behauptung genügt daher nicht automatisch für eine von den gesetzlichen Sätzen abweichende Abschreibung.
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
Wichtig sind Kaufverträge, Rechnungen, Nebenkostenbelege, Angaben zur Inbetriebnahme und eine nachvollziehbare Ermittlung der Nutzungsdauer. Bei Immobilien kommen Unterlagen zur Kaufpreisaufteilung und gegebenenfalls geeignete Gutachten hinzu. Veränderungen wie Verkauf, Entnahme oder Wechsel der Nutzung müssen im Abschreibungsverlauf berücksichtigt werden. Eine fortgeführte Anlagenübersicht hilft, Restwerte und bereits beanspruchte Abzüge zu kontrollieren. Bei älteren Anschaffungen bleibt grundsätzlich die dafür maßgebliche Rechtslage relevant; eine neue Förderregel gilt nicht allein deshalb rückwirkend, weil das Wirtschaftsgut weiterhin genutzt wird. Übergangsbestimmungen sind gesondert zu prüfen.