Rechtsglossar · Sozialrecht

Wartezeit in der Rentenversicherung

Die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine gesetzlich bestimmte Mindestversicherungszeit für einen Leistungsanspruch. Sie bedeutet nicht einfach, dass seit einem Antrag eine bestimmte Zahl von Jahren vergangen sein muss. Entscheidend sind anrechenbare Kalendermonate. Je nach Rentenart verlangt das Gesetz unterschiedliche Zeiträume und berücksichtigt unterschiedliche Arten rentenrechtlicher Zeiten. Allgemeine Wartezeit, 35-jährige und 45-jährige Wartezeit dürfen deshalb nicht durch eine einzige ungenaue Angabe von Berufsjahren ersetzt werden.

Welche Mindestzeiten nennt § 50 SGB VI?

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre und ist insbesondere für Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Renten wegen Todes bedeutsam. Daneben nennt § 50 besondere Wartezeiten von 20, 25, 35 und 45 Jahren für die jeweils bezeichneten Ansprüche. Die Zahl allein genügt jedoch nicht. Weitere persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen können hinzukommen. Beispielsweise schafft die Erfüllung einer Wartezeit noch keinen Anspruch auf Altersrente vor der maßgeblichen Altersgrenze. Auch ein gesetzlicher Gleichstellungstatbestand ist von tatsächlich gezählten Beitragsmonaten zu unterscheiden.

Wie werden Kalendermonate angerechnet?

§ 51 regelt, welche Zeiten für die einzelnen Wartezeiten zählen. Für die allgemeine Wartezeit stehen Beitragszeiten im Vordergrund; Ersatzzeiten können nach der besonderen Regel hinzukommen. Bei 35 Jahren werden grundsätzlich alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Mehrere gleichzeitig bestehende Tatbestände machen aus einem Kalendermonat nicht beliebig mehrere Monate. Der Versicherungsverlauf sollte deshalb nach konkreten Monaten und Zeitarten ausgewertet werden. Eine Addition sämtlicher getrennt ausgewiesener Einträge kann zu einem zu hohen Ergebnis führen.

Warum ist die 45-jährige Wartezeit enger?

Hier nennt das Gesetz insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Leistungsbezugszeiten. Freiwillige Beiträge können nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zählen, insbesondere bei mindestens 18 Jahren bestimmter Pflichtbeitragszeiten. Durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting errechnete Monate sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen verschiedenen Versicherungsbiografien. Die pauschale Aussage, sämtliche anerkannten Zeiten zählten stets gleich, wäre falsch. Ein konkretes Rentenziel verlangt immer den Abgleich mit dem dafür geltenden Katalog.

Was gilt für Arbeitslosengeld kurz vor Rentenbeginn?

Zeiten bestimmter Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden bei der 45-jährigen Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Gesetz enthält eine Rückausnahme, wenn der Bezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Die bloße Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erfüllt diese Ausnahme nicht automatisch. Ursache, Unternehmensentwicklung und Leistungszeitraum müssen genau geprüft werden. Auch freiwillige Beitragszahlungen während gleichzeitiger Arbeitslosigkeit können in diesem Zeitraum besonderen Grenzen unterliegen.

Welches Beispiel bietet die Rechtsprechung?

Im Urteil vom 22. März 2021 – B 13 R 7/20 R bejahte das BSG die erforderliche Anrechnung. Die frühere Arbeitgeberin hatte ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit vollständig beendet, blieb aber mit anderem Zweck bestehen. Eine Löschung im Handelsregister war dafür nicht zwingend erforderlich. Auch die zwischenzeitliche neue Beschäftigung beseitigte im konkreten Fall nicht die maßgebliche Ursächlichkeit. Die Entscheidung zeigt die notwendige Gesamtprüfung. Sie gestattet keine automatische Anrechnung jedes Arbeitslosengeldbezugs nach einer beliebigen Unternehmensänderung.

Kann eine erfüllte Wartezeit weitere Bedingungen ersetzen?

Nein. Bei einer Erwerbsminderungsrente müssen beispielsweise gesundheitliche Voraussetzungen und gegebenenfalls weitere Beitragsanforderungen vorliegen. Bei Altersrenten sind Altersgrenzen und besondere persönliche Merkmale gesondert zu prüfen. Ebenso ist der Grundrentenzuschlag ein eigenes Instrument mit eigenen Zeitvoraussetzungen. Die gleiche Anzahl von Kalendermonaten kann daher je nach Rechtsfrage unterschiedliche Bedeutung haben. Ein Versicherter sollte nicht aus einer Auskunft über eine einzige Wartezeit auf das sichere Bestehen sämtlicher anderer Leistungsansprüche schließen.

Wie wird eine belastbare Rentenplanung vorbereitet?

Zuerst wird die gewünschte Leistung mit dem möglichen Beginn bestimmt. Danach werden die erforderlichen Monate anhand des vollständigen Versicherungsverlaufs gezählt und offene Nachweise geklärt. Beispiel: Vor einer geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden fehlende Monate und die mögliche Bewertung anschließender Leistungszeiten geprüft. Spätere Überraschungen lassen sich so eher vermeiden. Eine bloße Überschlagsrechnung nach Lebensalter und erstem Beschäftigungsjahr reicht nicht aus. Die versicherungsrechtliche Prüfung sollte vor wirtschaftlich schwer rückgängig zu machenden Entscheidungen erfolgen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen