Rechtsglossar · Sozialrecht

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung zur wirtschaftlichen Absicherung während bestimmter mutterschutzrechtlicher Schutzzeiten. Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen richtet sich der Anspruch insbesondere nach § 24i SGB V. Für andere Frauen können die besonderen Regeln des § 19 MuSchG einschlägig sein. Die Leistung ist vom Arbeitgeberzuschuss und vom Mutterschutzlohn wegen eines Beschäftigungsverbots zu unterscheiden. Versicherungsstatus, Beschäftigungsbeginn und maßgeblicher Schutzzeitraum müssen für den konkreten Fall zusammen geprüft werden.

Wer kommt als anspruchsberechtigt in Betracht?

§ 24i Absatz 1 SGB V erfasst weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der bezeichneten Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hinzu kommt eine besondere Regel für unmittelbar vor Schutzfristbeginn endende Arbeitsverhältnisse. Eine bloße Familienversicherung ist nicht ohne Weiteres mit einer eigenen Mitgliedschaft gleichzusetzen. Deshalb sollte der Versicherungsstatus nicht nur anhand einer vorhandenen Gesundheitskarte beurteilt werden. Die Krankenkasse muss die gesetzlichen Merkmale im Einzelfall prüfen und einen streitigen Anspruch durch Bescheid entscheiden.

Welche Zeiträume sind gesetzlich erfasst?

Die aktuelle Fassung des § 24i Absatz 3 knüpft an die Schutzfrist nach § 3 MuSchG und den Entbindungstag an. Für die Zahlung vor der Entbindung ist ein ärztliches oder hebammenkundliches Zeugnis zum voraussichtlichen Termin maßgeblich. Neben den üblichen Fristen enthält § 3 besondere Verlängerungen und inzwischen gestaffelte Schutzzeiten nach bestimmten Fehlgeburten. Ältere Veröffentlichungen dürfen deshalb nicht als unveränderte heutige Rechtslage übernommen werden. Der konkrete Schwangerschaftsverlauf und ein gegebenenfalls erklärtes Weiterarbeiten beeinflussen die Prüfung.

Wie wird die Höhe bestimmt?

Für die in § 24i Absatz 2 bezeichneten Beschäftigten bildet grundsätzlich das um gesetzliche Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Schutzfristbeginn die Grundlage. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt hierbei höchstens 13 Euro je Kalendertag. Andere Mitglieder können eine an das Krankengeld anknüpfende Berechnung haben. Ein einheitlicher Betrag für alle Versicherten wäre deshalb falsch. Für die Berechnung sind Beschäftigungsart, Abrechnungszeiträume und die einschlägigen gesetzlichen Berechnungsverweise zu erfassen.

Was ist vom Arbeitgeberzuschuss zu unterscheiden?

§ 20 MuSchG regelt einen gesonderten Zuschuss während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Er ist nicht identisch mit der Leistung der Krankenkasse. Bei mehreren Arbeitgebern enthält das Gesetz Regeln zur anteiligen Verteilung. Daneben kann Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der maßgeblichen Schutzfristen eine andere Anspruchsgrundlage haben. Ob Geld fehlt, sollte deshalb für jeden Zeitraum und jeden möglichen Schuldner getrennt geprüft werden. Eine bloße Addition vermeintlicher Pauschalen kann zu einer fehlerhaften Forderung führen.

Was entschied das BSG bei späterem Beschäftigungsbeginn?

Das BSG bestätigte am 28. Februar 2008 – B 1 KR 17/07 R einen Anspruch gegen die Krankenkasse, obwohl eine zuvor beamtete Lehrerin ihre neue Tätigkeit wegen laufender Schutzfristen nicht tatsächlich aufnahm. Der vereinbarte Wechsel in das Arbeitsverhältnis war nicht allein deshalb unwirksam. Die historischen Normen waren damals andere; heutiger § 24i Absatz 3 enthält ausdrücklich eine Zahlung ab Beginn eines während der Schutzfristen beginnenden Arbeitsverhältnisses. Der Fall erlaubt keine pauschale Leistungszusage ohne wirksames Arbeitsverhältnis und passenden Versicherungsstatus.

Wie könnte ein Antrag vorbereitet werden?

Eine Arbeitnehmerin reicht das Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin und die erforderlichen Beschäftigungsangaben bei ihrer Krankenkasse ein. Parallel klärt sie mit dem Arbeitgeber die Unterlagen für einen möglichen Zuschuss. Beginnt ein neuer Vertrag während der Schutzfrist, werden Vertrag und Versicherungsbeginn ausdrücklich bezeichnet. Nach der Geburt sind die für den tatsächlichen Zeitraum benötigten Nachweise vorzulegen. Änderungen sollten mit Datum dokumentiert werden. Dadurch können Krankenkasse und Arbeitgeber dieselben Zeiträume anhand nachvollziehbarer Unterlagen berechnen.

Wann können Ruhen und Rechtsbehelfe wichtig werden?

Der Anspruch ruht nach § 24i Absatz 4 grundsätzlich insoweit und solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung bezogen wird; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ausgenommen. Weiterarbeit ist deshalb bei der Leistungsberechnung offen anzugeben. Bei einer Ablehnung sollten Versicherungsstatus, Zeitraum und Berechnung aus dem Bescheid hervorgehen. Widerspruch gegen eine Kassenentscheidung und eine arbeitsrechtliche Forderung gegen den Arbeitgeber folgen unterschiedlichen Verfahren. Form und Frist sind jeweils gesondert zu kontrollieren, statt sämtliche Ansprüche nur gegenüber einer Stelle zu verfolgen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen