Ergänzung bei unzureichendem Alterseinkommen
Eine kleine Rente führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Zahlung des Sozialamts. Die Grundsicherung im Alter setzt voraus, dass der notwendige Lebensunterhalt nach den gesetzlichen Regeln nicht ausreichend aus eigenen beziehungsweise berücksichtigungsfähigen Mitteln gedeckt werden kann. Sie ergänzt damit gegebenenfalls Alterseinkommen, ist aber keine weitere beitragsfinanzierte Rente. Entscheidend ist die Gegenüberstellung von Bedarf und anzurechnenden Mitteln. Auch Menschen ohne ausreichende rentenrechtliche Versicherungszeiten können die Leistung erhalten, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Frühere Beitragsjahre allein bestimmen den Anspruch nicht.
Altersgrenze und gewöhnlicher Aufenthalt
§ 41 SGB XII verlangt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das Erreichen der dort geregelten Altersgrenze. Diese hängt vom Geburtsjahr ab und steigt für die betroffenen Jahrgänge schrittweise an. Eine vorgezogene Altersrente bedeutet deshalb nicht zwingend, dass bereits Grundsicherung wegen Alters beansprucht werden kann. Im selben Kapitel bestehen außerdem Ansprüche bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, für die andere persönliche Voraussetzungen gelten. Bei einem Wechsel aus dem SGB II oder aus anderen Leistungen sollte der genaue Übergangsmonat anhand der gesetzlichen Regeln bestimmt werden.
Bedarf, Rente und geschützte Mittel
Der Bedarf umfasst insbesondere den maßgeblichen Regelbedarf, berücksichtigungsfähige Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung. Dem werden die nach dem Gesetz einzusetzenden Mittel gegenübergestellt. Renten zählen grundsätzlich zum Einkommen, allerdings sind einschlägige Absetzungen und Freibeträge zu prüfen. Für Vermögen gelten ebenfalls Schutzvorschriften. Bei nicht getrennt lebenden Partnern können über deren eigenen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehende Mittel berücksichtigt werden. Eine pauschale Anrechnung des gesamten gemeinsamen Kontostands wäre daher keine ausreichende Berechnung. Herkunft, Zuordnung und rechtliche Behandlung der einzelnen Vermögens- und Einkommenspositionen müssen nachvollziehbar sein.
Angehörige und Unterhaltsfragen
Die Sorge, erwachsene Kinder würden bei jedem Grundsicherungsantrag automatisch finanziell herangezogen, entspricht nicht der gesetzlichen Ausgangslage. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält für Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern grundsätzlich eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro sowie eine gesetzliche Vermutung zu deren Unterschreiten. Dabei geht es um das gesetzlich definierte Gesamteinkommen, nicht um eine frei gewählte Nettogröße. Die Regel ist von der Berücksichtigung des Einkommens eines Partners zu unterscheiden. Tatsächlich geleistete Unterstützung und besondere Familienkonstellationen können zusätzliche Prüfungsfragen aufwerfen.
BSG zu individuellen Schwierigkeiten am Wohnungsmarkt
Das Bundessozialgericht hob am 6. Oktober 2022 hervor, dass bei Grundsicherungsleistungen auch individuelle Zugangshindernisse zum Wohnungsmarkt zu prüfen sind (B 8 SO 7/21 R). Im Fall ging es um behinderungsbedingte Einschränkungen und die konkrete Angemessenheit der Wohnkosten. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann individuelle Unterstützung bei der Wohnungssuche erforderlich sein. Die Entscheidung betrifft das gemeinsame Leistungskapitel für Alter und Erwerbsminderung. Sie begründet keine unbegrenzte Mietübernahme, zeigt aber, warum abstrakte Mietobergrenzen eine Prüfung der tatsächlichen persönlichen Möglichkeiten nicht vollständig ersetzen.
Antrag rechtzeitig und nachweisbar stellen
Anders als bei bestimmten anderen Sozialhilfeleistungen setzt die Grundsicherung einen Antrag voraus. Nach § 44 SGB XII wirkt dieser bei erfüllten Voraussetzungen auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Wer eine Versorgungslücke erkennt, sollte daher nicht erst sämtliche Unterlagen zusammentragen und erst anschließend tätig werden. Benötigt werden typischerweise Rentenbescheide, Nachweise über weitere Einnahmen, Vermögensunterlagen und der Mietvertrag. Besondere gesundheitliche oder wohnbezogene Bedarfe sollten konkret benannt werden. Für einige zusätzliche Leistungen ist ein gesonderter Antrag vorgesehen, der nicht übersehen werden sollte.
Berechnung und Fortzahlung kontrollieren
Nach Erhalt des Bescheids sollten Rentenanrechnung, Absetzungen, Wohnkosten und Mehrbedarfe überprüft werden. Auch der Bewilligungszeitraum verdient Aufmerksamkeit, damit eine erforderliche Fortzahlung rechtzeitig geklärt wird. Änderungen der Rentenhöhe oder Unterkunftskosten sind mitzuteilen und anschließend mit der neuen Berechnung abzugleichen. Gegen fehlerhafte Entscheidungen kann fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte die beanstandete Position mit dem passenden Beleg bezeichnet werden. Bei existenziellen Zahlungslücken sind vorläufige Entscheidungen und gegebenenfalls sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz zu prüfen, damit die aktuelle Versorgung nicht allein von einer späteren Nachzahlung abhängt.