Rechtsglossar · Sozialrecht

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach §§ 93 und 94 SGB III zur Unterstützung einer selbständigen Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit. Er soll Lebensunterhalt und soziale Sicherung in der Anfangszeit unterstützen. Die Förderung steht unter gesetzlichen Voraussetzungen und ist grundsätzlich eine Ermessensleistung. Eine Gewerbeanmeldung oder ein tragfähig erscheinender Geschäftsplan allein begründet deshalb keinen automatischen Zahlungsanspruch. Vom Einstiegsgeld nach dem SGB II ist der Gründungszuschuss rechtlich zu unterscheiden.

Welche Ausgangslage muss vorliegen?

Die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit muss die Arbeitslosigkeit beenden. Bei Aufnahme muss grundsätzlich noch ein Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 150 Tagen bestehen, der nicht allein auf der bezeichneten Sonderregel für eine verkürzte Anwartschaft beruht. Zusätzlich sind weitere gesetzliche Ausschlüsse zu prüfen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse am maßgeblichen Beginn, nicht ein später gewünschtes Datum. Wer den Restanspruch nur überschlägig schätzt, kann den rechtlich möglichen Gründungszeitpunkt falsch einordnen.

Wie werden Tragfähigkeit und persönliche Eignung nachgewiesen?

Der Agentur für Arbeit ist die Tragfähigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Dafür verlangt § 93 eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle; daneben müssen Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständige Tätigkeit dargelegt werden. Geschäftsmodell, Finanzplanung und persönlicher Erfahrungshintergrund erfüllen unterschiedliche Nachweisfunktionen. Eine wohlwollende Stellungnahme ersetzt nicht sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Umgekehrt sollte die Eignungsprüfung nicht allein auf eine Berufsbezeichnung verkürzt werden. Maßgeblich sind die konkret geplanten Leistungen und die dafür benötigten tatsächlichen Voraussetzungen.

Wann beginnt die selbständige Tätigkeit?

Der sozialrechtlich erhebliche Beginn muss anhand des Gesamtgeschehens bestimmt werden. Nach außen wirkende, ernsthaft auf die spätere Geschäftstätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlungen können relevant sein. Eine isolierte Anzeige oder interne Absicht genügt nicht automatisch. Zeitlicher Umfang, Kundenkontakte, Verträge und konkrete Vorbereitungsschritte sollten deshalb nachvollziehbar erfasst werden. Dieselbe Handlung kann gewerberechtlich eine Anzeige auslösen, ohne schon allein alle sozialrechtlichen Folgen einer hauptberuflichen Tätigkeitsaufnahme zu erfüllen. Die verschiedenen rechtlichen Zwecke dürfen nicht vermischt werden.

Welche Grenze zog das BSG beim Handelsvertreter?

Das BSG wies am 9. Juni 2017 – B 11 AL 13/16 R einen Anspruch auf Gründungszuschuss zurück. Eine schlichte Gewerbeanmeldung beendete im konkreten Fall die Arbeitslosigkeit noch nicht. Auch berücksichtigungsfähige Vorbereitungshandlungen müssen den erforderlichen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden erreichen. Im laufenden Bezug fehlten bei späterer Aufnahme die Resttage; auch die rückwirkende Aufhebung half wegen des zu großen zeitlichen Abstands nicht. Die Entscheidung erklärt nicht jede Vorbereitung für bedeutungslos. Sie verlangt eine tatsächliche, ausreichend umfangreiche Aufnahme und schützt nicht davor, dass ein unzutreffend gewählter Beginn die Förderungsvoraussetzungen verfehlt.

Wie unterscheiden sich die Förderphasen?

Nach § 94 SGB III umfasst die erste Phase sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro monatlich. Eine weitere Förderung für neun Monate in Höhe von 300 Euro monatlich kann unter zusätzlichen Nachweisvoraussetzungen erfolgen. Der spätere Zuschuss läuft nicht allein wegen des ursprünglichen Antrags automatisch weiter. Die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen. Bei begründeten Zweifeln kann eine erneute fachkundige Stellungnahme verlangt werden. Förderbescheid, Zeitraum und konkrete Nebenbestimmungen sind zu beachten.

Wie könnte eine Gründerin die Entscheidung vorbereiten?

Eine arbeitslose Fachkraft plant eine eigene Beratungstätigkeit. Vor dem tatsächlichen Start klärt sie Restanspruch, mögliche Ruhenszeiten und die erforderlichen Unterlagen mit der Agentur. Im Geschäftsplan unterscheidet sie Finanzierung des Unternehmens von ihrem privaten Lebensunterhalt und der sozialen Absicherung. Erste Verträge und Vorbereitungsschritte werden mit Datum dokumentiert. Eine rückwirkende Umbenennung eines bereits ausgeübten Geschäfts bietet keine sichere Lösung. Antragstellung und tatsächliche Aufnahme sollten deshalb rechtzeitig anhand der gesetzlichen Anforderungen abgestimmt werden.

Was ist bei einer Ablehnung zu prüfen?

Zunächst sind fehlende Tatbestandsvoraussetzungen von einer Ermessensentscheidung zu unterscheiden. Ein Rechtsbehelf sollte den konkreten Ablehnungsgrund aufgreifen und die hierfür erheblichen Unterlagen bezeichnen. Eine Behörde darf Ermessen nicht durch unzutreffende Tatsachen oder sachfremde Erwägungen ausüben. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf den gewünschten Betrag. Entscheidend sind der einschlägige Prüfungsmaßstab und die im Einzelfall mögliche gerichtliche Entscheidung. Ein allgemeiner Hinweis auf gute wirtschaftliche Chancen ersetzt keine rechtzeitig erfüllte Fördervoraussetzung.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen