Rechtsglossar · Sozialrecht

Einstiegsgeld

Einstiegsgeld ist eine Eingliederungsleistung nach § 16b SGB II bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Es soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Überwindung von Hilfebedürftigkeit unterstützen. Die Förderung ist nicht mit dem Gründungszuschuss der Arbeitslosenversicherung und nicht mit gewöhnlichem Arbeitsentgelt gleichzusetzen. Auch ein tatsächlich vereinbartes Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einem Anspruch. Zuerst müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und anschließend die behördliche Ermessensentscheidung getrennt geprüft werden.

Welche Funktion hat die Förderung?

Die Leistung richtet sich nach heutigem Gesetz an erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Erwerbstätigkeit muss zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit dienen und die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sein. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit gerade durch oder nach Aufnahme der Tätigkeit entfällt. Es ist daher kein bloßer dauerhafter Zuschlag zum Leistungsbezug. Eine geringfügige Verbesserung der finanziellen Situation beantwortet die gesetzlichen Anforderungen nicht schon vollständig.

Warum ist eine Prognose erforderlich?

Die Behörde muss die voraussichtliche Entwicklung anhand der konkreten Tätigkeit und persönlichen Situation beurteilen. Dazu können Verdienst, Arbeitszeit, Entwicklungsmöglichkeiten und bei Selbständigkeit die wirtschaftliche Grundlage bedeutsam sein. Eine lediglich theoretische Hoffnung auf spätere Vollzeitbeschäftigung ersetzt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Zugleich kann die Beurteilung nicht ausschließlich aus dem später tatsächlich eingetretenen Erfolg oder Misserfolg abgeleitet werden. Wesentlich ist, welche Entwicklung nach den zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnissen wahrscheinlich war.

Was ist von der Ermessensentscheidung zu unterscheiden?

Ob die gesetzlich erforderliche Überwindungsperspektive und Eingliederungsnotwendigkeit bestehen, sind vorgelagerte Tatbestandsfragen. Werden sie bejaht, ist über die Leistung im gesetzlichen Ermessensrahmen zu entscheiden. Eine Ablehnung kann deshalb rechtlich auf unterschiedlichen Ebenen ansetzen. Der Hinweis, es handele sich um eine freiwillige Leistung, ersetzt nicht jede Prüfung. Umgekehrt führt eine fehlerhafte Ermessensbegründung nicht ohne Weiteres zu einem bestimmten Zahlungsbetrag. Häufig steht zunächst eine rechtmäßige neue Entscheidung über den Antrag im Mittelpunkt.

Welche Bedeutung hat die Einstiegsgeld-Verordnung?

Die ESGV regelt die Bemessung. Bei der einzelfallbezogenen Berechnung können neben einem Grundbetrag Ergänzungen für die vorherige Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Für besonders zu fördernde Personengruppen besteht eine pauschale Bemessungsmöglichkeit. Die Verordnung enthält jeweils Höchstgrenzen und erlaubt eine Veränderung über den Förderzeitraum. Ein überall identischer fester Eurobetrag lässt sich daraus nicht ableiten. Dauer und Höhe müssen dem konkreten Bescheid und der einschlägigen Berechnungsvariante entnommen werden.

Was entschied das BSG über eine niedrig vergütete Beschäftigung?

Am 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R verneinte das BSG die Förderung einer Beschäftigung, die prognostisch nicht geeignet war, den maßgeblichen Hilfebedarf zu überwinden. Die Tatbestandsprüfung war der Ermessensfrage vorgelagert. Die Revision blieb erfolglos. Das Gericht legte nicht fest, dass jede Teilzeitstelle schlechthin ungeeignet ist. Die Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses und die realistische weitere Entwicklung waren entscheidend. Damalige weitere Streitfragen zum Antrag ließ das Gericht ausdrücklich offen; sie dürfen nicht als abschließend geklärt dargestellt werden.

Wie könnte ein Antrag konkret begründet werden?

Eine leistungsberechtigte Person erhält ein Stellenangebot mit zunächst reduzierter Arbeitszeit und konkret zugesagter späterer Aufstockung. Sie legt Vertrag, Vergütung und die nachvollziehbaren Entwicklungsschritte vor. Zusätzlich erläutert sie, weshalb die Förderung gerade für die Aufnahme und Eingliederung benötigt wird. Allgemeine Wünsche nach einem finanziellen Bonus genügen dafür nicht. Antrag und Entscheidung sollten rechtzeitig vor beziehungsweise im Zusammenhang mit dem geplanten Beginn geklärt werden. Die bloße vorherige Beantragung existenzsichernder Leistungen ersetzt einen eigenständigen Förderantrag nicht zuverlässig.

Welche zeitlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen sind zu beachten?

§ 16b begrenzt die Förderung grundsätzlich auf höchstens 24 Monate, soweit in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht. Eine kürzere Bewilligung wird nicht automatisch bis zur Höchstgrenze verlängert. Änderungen oder das Ende der Tätigkeit können zusätzliche Pflichten auslösen. Bei einer Ablehnung sollten Antrag, Bescheid und die zugrunde liegenden Prognoseunterlagen gesichert werden. Für den Rechtsbehelf sind Form und Frist einzuhalten. Historische Formulierungen der Anspruchsvoraussetzungen dürfen nicht ohne Abgleich auf die heutige Gesetzesfassung übertragen werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen