Warum mehrere Ankunftszeiten auseinanderfallen
Ein Flugzeug kann bereits aufgesetzt haben und dennoch längere Zeit auf einer Rollbahn oder an einer abgelegenen Position stehen. Für den Reisenden ist die fremdbestimmte Unterbringung an Bord dadurch noch nicht beendet. Fluganzeigen verwenden zudem unterschiedliche technische Ereignisse als Zeitangaben. Deshalb muss geklärt werden, welche Art von Ankunft ein Datensatz tatsächlich beschreibt. Der Zeitpunkt der Landung ist nicht automatisch mit der für einen möglichen Ausgleichsanspruch maßgeblichen Ankunft gleichzusetzen. Gerade in Grenzfällen können wenige Minuten rechtlich erheblich werden.
Der Maßstab aus dem Urteil Germanwings
Der EuGH erläuterte im Urteil vom 4. September 2014 – C-452/13 den maßgeblichen Zeitpunkt anhand eines Flugs von Salzburg nach Köln/Bonn. Das Aufsetzen lag weniger als drei Stunden hinter dem Plan, während Parkposition und Türöffnung später erreicht wurden. Nach der gerichtsseitigen Entscheidungsdarstellung zählt die Öffnung mindestens einer Tür, sofern die Fluggäste dann aussteigen dürfen. Entscheidend ist das Ende der maßgeblichen Einschränkung. Die Fluggesellschaft kann diesen unionsrechtlichen Begriff nicht allein durch eine beliebige abweichende Definition in ihren Vertragsbedingungen ersetzen.
Türöffnung und tatsächliches Aussteigen unterscheiden
Nicht jeder einzelne Fluggast muss das Flugzeug bereits verlassen haben. Das Warten bis zur eigenen Sitzreihe oder bis zur Gepäckausgabe verschiebt die Ankunftszeit deshalb nicht automatisch weiter. Umgekehrt genügt eine rein technische Öffnung nicht, wenn den Fluggästen das Verlassen weiterhin nicht gestattet ist. Das Urteil verbindet den objektiven Vorgang mit der tatsächlichen Möglichkeit zum Ausstieg. Ob an einer Außenposition ein Bus genutzt werden muss, rechtfertigt daher keine pauschale Gleichsetzung sämtlicher späterer Wege mit zusätzlicher Flugverspätung. Der konkrete Ablauf ist festzustellen.
Ein Beispiel einer knappen Zeitgrenze
Ein Flug soll um 14 Uhr ankommen. Er landet um 16:57 Uhr, erreicht um 17:02 Uhr seine Position und die Tür wird um 17:06 Uhr zum erlaubten Ausstieg geöffnet. Für den erläuterten Ankunftsmaßstab ist 17:06 Uhr maßgeblich. Daraus lässt sich allerdings noch nicht allein ein sicherer Zahlungsanspruch ableiten. Anwendungsbereich, Ursache der Störung und sonstige Voraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden. Das Beispiel erläutert die Berechnung eines Zeitpunkts; es ersetzt keine vollständige Bewertung von Ausgleich, Betreuung oder einer möglichen Kürzung nach den jeweils anwendbaren Regeln.
Welche Belege den Ablauf dokumentieren
Hilfreich sind Nachrichten der Fluggesellschaft, eigene zeitnahe Notizen und rechtmäßig gefertigte Aufnahmen mit nachvollziehbaren Zeitangaben. Auch technische Flugdaten können relevant sein, müssen aber dem richtigen Ereignis zugeordnet werden. Ein Ausdruck, der nur eine Landung ausweist, widerlegt eine spätere Türöffnung nicht zwingend. Ebenso wenig beweist eine Erinnerung ohne weitere Anhaltspunkte stets eine sekundengenaue Zeit. Für die Anspruchsanmeldung sollte klar benannt werden, auf welchen Vorgang sich die angegebene Uhrzeit bezieht und welche vorhandenen Unterlagen sie stützen.
Bei Anschlussreisen zählt das richtige Endziel
Bei einer einheitlich gebuchten Reise mit Anschlussflügen kann die Verspätung am Endziel maßgeblich sein. Dann genügt es nicht, nur den ersten verspäteten Flugabschnitt zu betrachten. Buchung und tatsächlicher Reiseverlauf müssen zusammen ausgewertet werden. Eine verspätete Ankunft am Umsteigeort kann einen verpassten Anschluss und eine wesentlich größere Gesamtverspätung auslösen. Der hier erläuterte Zeitpunkt beantwortet die Frage nach dem objektiven Ankunftsereignis; welches Ziel für den jeweiligen Anspruch zählt, ist eine zusätzliche rechtliche Prüfung. Getrennte selbst zusammengestellte Buchungen können anders einzuordnen sein.
Reisezeitpunkt und Anspruchsgrundlage festhalten
Für die rechtliche Bewertung ist die auf den konkreten Flug anwendbare Fassung der Fluggastrechte zu bestimmen. Eine beschlossene Reform ist nicht allein deshalb bereits für jeden Reisezeitraum anzuwenden. Auch pauschale Entschädigung und Ersatz konkret entstandener Schäden sind zu unterscheiden. In einer Anfrage sollten Flugdatum, Buchung, geplante Ankunft und das dokumentierte tatsächliche Ereignis zusammen genannt werden. Eine genaue Zeitangabe erleichtert die Prüfung, begründet aber keine Erfolgsgarantie. Bei widersprüchlichen Datensätzen kommt es darauf an, ihren Inhalt und ihre Aussagekraft nachvollziehbar zu klären.