Welche Grenze seit Ende 2024 gilt
Die ICAO hat die Haftungsgrenzen im vorgesehenen Revisionsverfahren angepasst. Für Gepäck gilt seit dem 28. Dezember 2024 regulär eine Grenze von 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Ältere Entscheidungen nennen etwa 1.000, 1.131 oder 1.288 Sonderziehungsrechte entsprechend früheren Fassungen. Diese historischen Werte dürfen für spätere Beförderungen nicht ungeprüft verwendet werden. Zusätzlich muss feststehen, dass überhaupt das Montrealer Haftungssystem auf die konkrete Beförderung anwendbar ist.
Warum Sonderziehungsrechte keine festen Euro sind
Sonderziehungsrechte sind eine internationale Rechnungseinheit. Ein in ihnen angegebener Haftungsbetrag entspricht daher keinem dauerhaft feststehenden Eurobetrag. Für die Umrechnung sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und der maßgebliche Zeitpunkt zu beachten. Eine werbliche Angabe wie immer zweitausend Euro kann deshalb irreführend sein. Ebenso wenig darf aus einer ungefähren Umrechnung geschlossen werden, dass eine Fluggesellschaft bei jedem Gepäckproblem diesen Betrag ohne Nachweis auszahlen müsste.
Materieller und immaterieller Schaden teilen den Rahmen
Im Urteil vom 6. Mai 2010, C-63/09, Walz, stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass der Schadensbegriff in Artikel 22 Absatz 2 materielle und immaterielle Schäden umfasst. Die Grenze gilt für den gesamten erfassten Schaden. Sie wird deshalb nicht allein dadurch verdoppelt, dass neben verlorenen Gegenständen auch persönliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Ob eine konkrete immaterielle Position überhaupt ersatzfähig und nachgewiesen ist, bleibt davon getrennt zu beurteilen.
Beispiel einer gemischten Forderung
Ein Reisender verlangt Ersatz für verlorene Kleidung und zusätzlich einen Betrag wegen der Belastung durch den Verlust. Die beiden Positionen erhalten nicht jeweils einen eigenen vollen Höchstbetrag. Zunächst sind ihre rechtlichen Voraussetzungen und ihre Höhe zu prüfen. Anschließend ist die einschlägige Gesamtgrenze zu berücksichtigen. Verlorene Sachen mit einem niedrigen Zeitwert begründen auch durch einen zusätzlichen pauschalen Unmutsbetrag keinen Anspruch auf die vollständige gesetzliche Höchstsumme.
Eine Wertdeklaration kann die Ausgangslage verändern
Artikel 22 Absatz 2 enthält eine besondere Möglichkeit, bei Übergabe des aufgegebenen Gepäcks das Interesse an der Ablieferung betragsmäßig anzugeben und einen verlangten Zuschlag zu entrichten. Die Wirkungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine bloße private Packliste oder eine nachträgliche Mitteilung des Werts ist damit nicht gleichzusetzen. Auch bei einer solchen Erklärung bleibt das tatsächliche Ablieferungsinteresse relevant; sie ist kein Instrument zur Erzielung eines vom Schaden gelösten Gewinns.
Keine Pauschale und keine Grenze je Koffer
Der Gerichtshof betonte außerdem im Urteil vom 9. Juli 2020, C-86/19, dass die Höchstgrenze keine automatisch zustehende Pauschale ist. Ersatzfähiger Schaden muss konkret bestimmt werden. Der reguläre Personenbezug ist außerdem von der Zahl der Gepäckstücke zu unterscheiden. Zwei Koffer einer Person schaffen nicht ohne Weiteres zwei volle Haftungsrahmen. Bei gemeinsam gepacktem Reisegepäck mehrerer tatsächlich mitreisender Personen kann dagegen eine individuelle Zuordnung der jeweils verlorenen Gegenstände entscheidend sein.
Welche Prüfung vor einer Forderung sinnvoll ist
Zu prüfen sind Beförderungsdatum, Haftungsregime, betroffene Person und die geltend gemachten Schäden. Besondere Wertdeklarationen oder gesetzliche Ausnahmen müssen gesondert eingeordnet werden. Ein Höchstbetrag ersetzt weder eine erforderliche Schadensanzeige noch die Beachtung weiterer Fristen. Für eine nachvollziehbare Forderung sollten deshalb die konkrete Schadensberechnung und die anschließende Begrenzungsfrage sichtbar getrennt bleiben. So lässt sich erkennen, ob über den Wert einzelner Sachen oder über die rechtliche Reichweite der Haftung gestritten wird.