Nicht jeder andere Flughafen bedeutet Annullierung
Ein Ersatzflughafen kann trotz anderer Adresse dieselbe Stadt oder Region bedienen. Dann ist die Umleitung nach der erläuterten europäischen Rechtsprechung nicht allein deshalb als Annullierung zu behandeln. Verwaltungsgrenzen entscheiden darüber nicht abschließend. Auch ein Flughafen im benachbarten Bundesland kann das betreffende Gebiet bedienen. Umgekehrt genügt es nicht, einen weit entfernten Flughafen lediglich als Alternative zu bezeichnen. Für die Einordnung sind insbesondere die räumliche Nähe und die tatsächliche Zuordnung wichtig. Das Ergebnis beeinflusst die weiteren Ansprüche, ersetzt deren Prüfung aber nicht.
Die Entscheidung Austrian Airlines
Im Urteil vom 22. April 2021 – C-826/19 behandelte der EuGH einen Flug von Wien nach Berlin, der in Schönefeld statt in Tegel landete. Die offizielle Entscheidungsinformation unterscheidet die bloße Umleitung vom erheblichen Zeitverlust am maßgeblichen Endziel. Sie erläutert außerdem die eigenständige Pflicht, den Transport zum ursprünglichen Zielflughafen oder zu einem vereinbarten nahen Ziel anzubieten. Eine Fluggesellschaft erfüllt ihre Verantwortung daher nicht zwangsläufig schon dadurch, dass die Fluggäste irgendeinen Flughafen der Zielregion erreicht haben und das Flugzeug verlassen können.
Wer den Weitertransport organisieren muss
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung muss die Fluggesellschaft die erfassten Beförderungskosten übernehmen. Das entsprechende Angebot ist grundsätzlich von sich aus zu machen. Reisende müssen nicht zunächst aus eigener Tasche für den Transfer sorgen, damit die Pflicht überhaupt entsteht. Bei fehlendem Angebot können notwendige, angemessene und zumutbare Selbstkosten ersatzfähig sein. Eine teure Einzelbeförderung ist jedoch nicht in jeder Situation erforderlich. Vorhandene zumutbare Angebote und die tatsächliche Ankunftszeit sollten deshalb festgehalten werden, bevor eine eigene Alternative gewählt und später abgerechnet wird.
Welche Zeit bei der Verspätung zählt
Bei der beschriebenen Umleitung ist für den Zeitverlust nicht stets die Landung am Ersatzflughafen ausschlaggebend. Nach der Entscheidungsdarstellung zählt das Erreichen des ursprünglich gebuchten Zielflughafens oder eines anderen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielorts nach dem Anschlussweg. Für einen pauschalen Ausgleich sind grundsätzlich mindestens drei Stunden Zeitverlust am maßgeblichen Ziel erforderlich. Die Vereinbarung über einen anderen Endpunkt sollte eindeutig sein. Ein Reisender kann nicht ohne Weiteres jeden zusätzlich persönlich gewünschten Weg als fortdauernde Flugverspätung behandeln, wenn die geschuldete Anschlussbeförderung bereits beendet ist.
Ein Beispiel für zwei getrennte Forderungen
Ein Flug landet an einem nahe gelegenen Ersatzflughafen. Die Gesellschaft bietet keinen Transfer, sodass eine Reisende einen notwendigen angemessenen Bus nutzt und deutlich später am gebuchten Ziel eintrifft. Sie kann die belegten Transferkosten getrennt von einem möglicherweise bestehenden pauschalen Ausgleich prüfen lassen. Die bloß unterlassene Kostenübernahme löst nach dem Urteil für sich noch keine solche Pauschale aus. Für diese kommt es zusätzlich auf den erheblichen Zeitverlust und die weiteren Voraussetzungen an. Beide Forderungen sollten deshalb auch im Schreiben getrennt beziffert werden.
Wetter auf einem früheren Umlauf einordnen
Ein außergewöhnlicher Umstand kann auch einen vorangegangenen Flug desselben Flugzeugs betroffen haben. Das allein beantwortet die Entlastung jedoch nicht. Die Fluggesellschaft muss den erforderlichen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der späteren erheblichen Verspätung darlegen; die weiteren Entlastungsvoraussetzungen bleiben bestehen. Eine pauschale Mitteilung über schlechtes Wetter irgendwo im Streckennetz genügt daher nicht als vollständige Erklärung jedes Folgeproblems. Diese Frage betrifft den möglichen Ausgleich. Die gesonderte Transferpflicht darf damit nicht ungeprüft gleichgesetzt oder als erledigt behandelt werden.
Den tatsächlichen Anschlussweg dokumentieren
Für die Prüfung helfen Buchungsbestätigung, Mitteilung über die Umleitung, angebotenes Transferziel und Belege der Weiterfahrt. Wichtig sind die Ankunft am Ausweichflughafen, der Beginn des Transfers und das Erreichen des maßgeblichen Endpunkts. Ein Taxi zur privaten Ferienwohnung kann andere Fragen aufwerfen als ein organisierter Bus zum gebuchten Flughafen. Die Unterlagen sollten daher erkennen lassen, was vereinbart und weshalb ein bestimmter Aufwand notwendig war. Maßgeblich bleibt die für das Flugdatum geltende Regelung; spätere Reformen dürfen nicht ungeprüft auf ältere Reisen übertragen werden.