Rechtsglossar · Reiserecht

Flugstreckenberechnung

Die Flugstreckenberechnung bestimmt insbesondere, welche Entfernung für die Staffelung eines möglichen europäischen Ausgleichsanspruchs zählt. Bei verbundenen Anschlussflügen ist dafür grundsätzlich die direkte Großkreisentfernung zwischen erstem Abflug und Endziel maßgeblich, nicht die Summe aller geflogenen Teilstrecken.

Warum eine Entfernung rechtliche Folgen hat

Die Fluggastrechteverordnung ordnet mögliche Ausgleichsbeträge verschiedenen Entfernungsgruppen zu. Wer einen Anschlussflug nutzt, legt häufig tatsächlich mehr Kilometer zurück als ein Reisender auf einer Direktverbindung zum selben Ziel. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein höherer pauschaler Anspruch. Zunächst ist festzustellen, welche rechtliche Flugverbindung betrachtet wird. Erst anschließend wird die maßgebliche Entfernung bestimmt und der geltenden Staffelung zugeordnet. Diese Entfernungsprüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob wegen der konkreten Störung überhaupt ein Ausgleich geschuldet wird.

Was mit der Großkreismethode gemeint ist

Gemeint ist die direkte Entfernung zwischen zwei Orten entlang der Erdoberfläche auf einer idealisierten Kugel. Sie bildet keine tatsächlich geflogene Route mit Umwegen, Warteschleifen oder zusätzlichen Zwischenlandungen ab. Für die Anwendung müssen die richtigen Ausgangs- und Zielpunkte gewählt werden. Eine Kilometerzahl aus einem beliebigen Reiseportal kann daher unpassend sein, wenn dort Streckenabschnitte addiert oder andere Flughäfen verwendet werden. In Grenzfällen sollte nachvollziehbar angegeben werden, welche Flughafenkoordinaten und welche Berechnungsmethode der Entfernung zugrunde liegen. Eine bloße Schätzung anhand der Flugzeit genügt nicht.

Die Entscheidung Bossen

Im Urteil vom 7. September 2017 – C-559/16 entschied der EuGH zur Entfernung bei einer Flugverbindung mit Anschlussflügen. Der amtlich veröffentlichte Tenor stellt auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel nach der Großkreismethode ab. Die tatsächlich zurückgelegte Gesamtstrecke ist dafür unerheblich. Damit wird ein Umstieg nicht allein wegen seiner zusätzlichen Kilometer höher bewertet als eine Direktreise mit denselben maßgeblichen Endpunkten. Das Urteil beantwortet diese Berechnungsfrage, ohne jede andere Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs für jeden Einzelfall vorwegzunehmen.

Ein Beispiel mit bewusstem Umweg

Eine einheitlich gebuchte Reise führt von Flughafen A über Flughafen B zu Flughafen C. Der Umstieg liegt abseits der direkten Verbindung und verlängert die tatsächlich geflogene Strecke. Für die erläuterte Entfernungsprüfung wird nicht einfach A–B und B–C zusammengerechnet, sondern grundsätzlich die direkte Großkreisentfernung A–C ermittelt. Ein höherer Ticketpreis oder ein größerer Treibstoffverbrauch ändert diese Methode nicht. Die konkrete Entschädigungssumme hängt zusätzlich von Entfernungskategorie, räumlichem Anwendungsbereich, Störungsart und den übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Einheitliche Verbindung von getrennten Buchungen abgrenzen

Die Berechnung setzt voraus, dass die richtige rechtliche Reiseeinheit feststeht. Zwei unabhängig gebuchte Flüge werden nicht allein wegen eines persönlichen Anschlussplans zwingend zu einer gemeinsamen Verbindung. Buchungsbestätigung, Tickets und die Art des Angebots sind deshalb wichtig. Bei einem durchgehenden Beförderungsvorgang kann dagegen ein Flugzeugwechsel Teil derselben Verbindung sein. Die Entscheidung über die Entfernungsendpunkte muss zu dieser Einordnung passen. Wer nur eine einzelne verspätete Teilstrecke auswählt, obwohl die Reise insgesamt zu bewerten ist, kann sowohl die Entfernung als auch den maßgeblichen Zeitverlust falsch bestimmen.

Entfernung und Zeitverlust sind verschiedene Größen

Auch eine korrekt ermittelte große Entfernung beweist keine erhebliche Ankunftsverspätung. Dafür müssen geplante und tatsächliche Ankunft gesondert verglichen werden. Umgekehrt erhöht eine sehr lange Wartezeit nicht automatisch die Kilometerkategorie. Die pauschale Ausgleichszahlung ist außerdem vom Ersatz konkreter Aufwendungen zu trennen. Hotelrechnungen, Transferkosten oder andere nachgewiesene Schäden werden nicht allein nach der Großkreisentfernung bewertet. Eine geordnete Forderung benennt deshalb die Entfernung für die einschlägige Staffelung und führt konkrete zusätzliche Kosten mit ihrer jeweiligen Anspruchsgrundlage gesondert auf.

Die Berechnung überprüfbar machen

In einer Anspruchsanmeldung sollten der erste Abflugort, das relevante Endziel und eine nachvollziehbare Entfernung genannt werden. Bei Umsteigeverbindungen hilft eine vollständige Buchungsübersicht, damit die Endpunkte nicht mit einem Zwischenziel verwechselt werden. Abweichende Kilometerangaben lassen sich anschließend auf unterschiedliche Flughäfen oder Methoden untersuchen. Für eine Reise unter geänderten gesetzlichen Regeln muss die dann geltende Staffelung zusätzlich geprüft werden. Die ältere Entscheidung liefert eine zentrale Auslegung der Entfernung; sie ist keine Garantie, dass jede spätere Rechtsfassung in allen Einzelheiten unverändert bleibt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen