Rückzahlung ist nicht dieselbe Leistung wie Ausgleich
Eine Fluggesellschaft kann zur Rückzahlung des Ticketpreises verpflichtet sein, ohne zusätzlich in jedem Fall einen pauschalen Ausgleich zu schulden. Die Erstattung betrifft die bezahlte, nicht entsprechend genutzte Beförderung. Ein Ausgleich nach den Fluggastrechten setzt weitere Merkmale voraus und richtet sich nach einem anderen Maßstab. Deshalb sollte eine Forderung den gezahlten Preis nicht mit einer vermeintlich identischen Entschädigung verwechseln. Auch notwendige zusätzliche Ausgaben sind gesondert einzuordnen und lassen sich nicht allein als Rückzahlung des ursprünglichen Tickets behandeln.
Das gesetzliche Wahlrecht beachten
Artikel 8 der Verordnung 261/2004 enthält bei den erfassten Fällen ein Wahlrecht zwischen Erstattung und verschiedenen Formen anderweitiger Beförderung. Die Wahl der frühestmöglichen Ersatzreise und die Entscheidung für eine Rückzahlung sind daher nicht dasselbe. Für eine Erstattungsprüfung muss feststehen, was angeboten und gewählt wurde. Bereits zurückgelegte Abschnitte können erfasst sein, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Nicht jeder teilweise Reiseabbruch erfüllt diese Voraussetzung automatisch. Bei Bedarf kann außerdem ein Rückflug zum ersten Abflugort relevant werden.
Die Erstattungsfrist richtig zuordnen
Die hier zugrunde gelegte Fassung des Artikels 8 sieht für die erfasste vollständige Rückzahlung eine Frist von sieben Tagen vor. Diese Angabe darf nicht ungeprüft auf jede andere Forderung aus einer Flugreise übertragen werden. Insbesondere sind pauschaler Ausgleich, Schadensersatz und vertragliche Kulanz voneinander zu unterscheiden. Auch eine spätere Gesetzesänderung muss nach ihrem Anwendungsdatum eingeordnet werden. Für die konkrete Anmeldung sind Buchung, gezahlter Preis, betroffene Reiseabschnitte und die erklärte Wahl hilfreich. Eine bloße Bitte um irgendeine Entschädigung macht die gewünschte Rückzahlung weniger eindeutig als ein konkret bezifferter Erstattungsanspruch.
Pauschalreisen haben eine besondere Anspruchszuordnung
Im Urteil vom 10. Juli 2019 – C-163/18, Aegean Airlines befasste sich der EuGH mit Flügen als Bestandteil einer Pauschalreise. Nach der gerichtsseitigen Entscheidungsinformation kann ein bestehender Anspruch auf Erstattung gegen den Reiseveranstalter eine zusätzliche Erstattung derselben Flugscheinkosten gegen die Airline nach Artikel 8 Absatz 2 ausschließen. Die Entscheidung betrifft diese besondere Zuordnung und keine generelle Befreiung der Fluggesellschaft von sämtlichen Fluggastrechten bei Veranstalterreisen. Die damals anwendbare Pauschalreiserichtlinie ist zudem historisch einzuordnen. Für heutige Reisen sind die jeweils geltenden Regelungen und die konkrete Vertragsstruktur mitzuprüfen.
Ein Beispiel für die notwendige Trennung
Ein Reisender bucht nur einen Flug direkt bei einer Airline, der anschließend annulliert wird. Er wählt die Rückzahlung statt einer angebotenen Ersatzbeförderung. Seine Erstattungsprüfung unterscheidet sich von der Situation einer Kundin, die einen Gesamtpreis für Flug und Hotel an einen Veranstalter gezahlt hat und dort einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch besitzt. Der gleiche Flugausfall beantwortet deshalb nicht automatisch die Schuldnerfrage identisch. Bei beiden Fällen sind zudem Ausgleich und konkrete Folgeschäden getrennt zu untersuchen. Eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher Kosten als Ticketpreis kann diese Unterschiede verdecken.
Gutscheine und bereits geleistete Zahlungen erfassen
Ein angebotener Gutschein ist von einer tatsächlich gewünschten Geldrückzahlung zu unterscheiden. Die gesetzlichen Zahlungsmodalitäten und ein etwaiges Einverständnis mit einer anderen Leistung müssen geprüft werden. Bereits erstattete Teilbeträge sind bei der Restforderung abzuziehen. Wer über einen Vermittler gebucht hat, sollte außerdem festhalten, welcher Betrag an wen gezahlt wurde und wer eine Rückzahlung angekündigt hat. Ohne diese Zuordnung kann eine Forderung sowohl den falschen Schuldner als auch eine unzutreffende Höhe nennen. Ein Kontobeleg zeigt eine Zahlung, erklärt aber nicht allein den gesamten Vertragsinhalt.
Eine überprüfbare Erstattungsaufstellung erstellen
Hilfreich ist eine Aufstellung aus Ticketpreis, betroffenen Flugabschnitten, gewählter Erstattung und bereits erhaltenen Beträgen. Bei Pauschalreisen gehören Veranstaltervertrag und dessen Abrechnung dazu. Zusätzliche Hotel- oder Transferkosten werden separat mit der jeweiligen Grundlage erfasst. So lässt sich erkennen, ob noch eine echte Rückzahlung offen ist oder über einen anderen Anspruch gestritten wird. Die Unterlagen sollten auch das Flugdatum enthalten, damit die richtige Rechtsfassung angewendet wird.