Warum der richtige Anspruchsgegner entscheidend ist
Ein Flug kann von einem Reiseveranstalter verkauft, unter dem Code einer Fluggesellschaft angeboten und mit einem von einer anderen Gesellschaft gemieteten Flugzeug durchgeführt werden. Daraus entstehen mehrere rechtliche Beziehungen. Für Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist deshalb zu klären, welches Unternehmen als ausführender Luftfahrtunternehmer einzuordnen ist. Eine Forderung gegen eine lediglich beteiligte Gesellschaft kann an der falschen Zuordnung scheitern. Der Markenname auf einer Werbung ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie das Eigentum am eingesetzten Flugzeug oder die Uniform des Personals.
Die Definition der Verordnung
Artikel 2 Buchstabe b erfasst ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug im Rahmen eines Vertrags mit dem Fluggast oder im Namen einer mit ihm vertraglich verbundenen Person durchführt oder durchführen will. Ein eigener unmittelbarer Beförderungsvertrag mit dem Anspruchsteller ist daher nicht in jeder Konstellation erforderlich. Die Definition muss zusammen mit der tatsächlichen Organisation betrachtet werden. Relevant ist insbesondere, wer die Durchführung eines bestimmten Fluges einschließlich der Route entschieden hat. Diese Verantwortlichkeit lässt sich nicht ausschließlich aus der technischen Bedienung des Flugzeugs oder einem einzelnen Buchungshinweis ableiten.
Der Wet-Lease-Fall Wirth
Im Urteil vom 4. Juli 2018 – C-532/17 untersuchte der EuGH einen Flug Hamburg–Cancún. TUIfly hatte ein Flugzeug samt Besatzung von Thomson Airways gemietet. Nach den dazu veröffentlichten Entscheidungsgründen legte TUIfly die Route fest und entschied die Durchführung. Thomson Airways trug diese operationelle Verantwortung nicht. Der bloße Vermieter war deshalb nicht als ausführendes Unternehmen im erläuterten Sinn einzuordnen. Daran änderte der Buchungshinweis „ausgeführt von Thomson Airways“ nichts. Entscheidend blieb die konkrete Verantwortungsverteilung; eine generelle Gleichsetzung sämtlicher Wet-Lease-Fälle wäre ebenfalls ungenau.
Wet Lease und Code-Sharing unterscheiden
Beim Wet Lease wird ein Flugzeug einschließlich Besatzung überlassen. Code-Sharing betrifft dagegen zunächst das Angebot eines Fluges unter unterschiedlichen Airlinecodes. Beides kann mit weiteren Vertragsgestaltungen zusammentreffen. Aus dem bloßen Vorliegen eines solchen Modells folgt noch nicht automatisch dieselbe Anspruchszuordnung. Wer nur den Namen auf dem Rumpf oder die ersten Buchstaben einer Flugnummer übernimmt, kann die operationelle Verantwortung verfehlen. Zu prüfen sind die konkrete Flugorganisation und die einschlägigen rechtlichen Kriterien. Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag gegen den Veranstalter sind hiervon gesondert zu behandeln.
Ein Beispiel zur Verantwortungsprüfung
Eine Airline bietet einen bestimmten Flug an, organisiert dessen Durchführung und bedient sich hierfür eines angemieteten Flugzeugs mit fremder Besatzung. Bei einer erheblichen Störung weist sie ausschließlich auf den Flugzeugvermieter. Dieser Verweis genügt nach dem erläuterten Maßstab nicht, wenn die Airline selbst die maßgebliche operationelle Verantwortung behält. Umgekehrt macht die Besatzungsstellung den Vermieter nicht automatisch zum richtigen Schuldner. Das Beispiel beantwortet nur die Zuordnung. Ob tatsächlich ein Ausgleich, Betreuung oder eine andere Leistung geschuldet wird, hängt zusätzlich von der konkreten Störung ab.
Welche Informationen Reisende sichern sollten
Hilfreich sind vollständige Buchungsunterlagen, Flugnummern, Hinweise zum ausführenden Unternehmen und Mitteilungen über einen Betreiberwechsel. Bei widersprüchlichen Angaben sollte die konkrete Gesellschaft mit vollständiger Bezeichnung ermittelt werden. Eine Konzernmarke kann mehrere juristische Personen umfassen. Auch ein Ansprechpartner am Flughafen muss nicht selbst Vertragspartner oder Anspruchsgegner sein. Für eine spätere Forderung ist deshalb eine nachvollziehbare Dokumentation sinnvoll, welche Gesellschaft welchen Flug organisiert und durchgeführt haben soll.
Andere Ansprüche nicht mit dem Betreiber verwechseln
Die Fluggastrechteverordnung regelt bestimmte standardisierte Leistungen. Ein Reisevermittler kann daneben eigene Informationspflichten haben; ein Veranstalter kann aus einem Pauschalreisevertrag verantwortlich sein. Auch Gepäckschäden können andere rechtliche Grundlagen betreffen. Der Begriff ausführendes Luftfahrtunternehmen verteilt daher nicht jede mögliche Reiseforderung abschließend. Ein Anspruchsschreiben sollte die konkret begehrte Leistung und ihre Grundlage benennen. Bei einem Flug unter einer später geänderten Gesetzesfassung muss außerdem deren zeitliche Anwendung geprüft werden. Die präzise Gesellschaftszuordnung ist ein notwendiger Schritt, ersetzt jedoch keine vollständige Anspruchsprüfung.