Warum gibt es eine besondere Beweisregel?
Patienten können interne Abläufe eines Krankenhauses oder einer Praxis häufig nicht überblicken. Dagegen organisiert die Behandlungsseite Personal, Geräte, Hygiene und Lagerung. Verwirklicht sich eine Gefahr aus einem vollständig kontrollierbaren Bereich, wäre es unbillig, vom Patienten den genauen internen Fehlernachweis zu verlangen. Deshalb wird vermutet, dass eine Pflichtverletzung vorlag. Die Regel erfasst aber nicht jedes Risiko, das während einer Behandlung auftritt. Schicksalhafte Reaktionen des Körpers sind regelmäßig nicht vollständig beherrschbar.
Welche Fallgruppen kommen in Betracht?
Als mögliche Fallgruppen werden fehlerhafte Lagerung während einer Operation, mangelhafte technische Geräte, unzureichende organisatorische Abläufe und bestimmte Hygienerisiken diskutiert. Entscheidend ist nie das Schlagwort allein. Es muss feststehen, dass die konkrete Schadensquelle nicht aus der Eigenart des menschlichen Organismus, sondern aus einem sicher kontrollierbaren Gefahrenbereich stammt. Bei Infektionen kann beispielsweise offen sein, ob der Erreger trotz ordnungsgemäßer Hygiene unvermeidbar war. Dann greift die Vermutung nicht automatisch.
Was wird tatsächlich vermutet?
§ 630h Absatz 1 BGB vermutet einen Fehler des Behandelnden, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für die Behandlungsseite voll beherrschbar war und zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte. Die Vorschrift ersetzt nicht notwendig jeden Nachweis zur Schadensursache. Zunächst muss der Patient einen Geschehensablauf aufzeigen, der dem beherrschbaren Bereich zugeordnet werden kann. Die Behandlungsseite kann die Vermutung durch den Nachweis ordnungsgemäßer Organisation und Durchführung widerlegen.
Abgrenzung zum groben Behandlungsfehler
Beim groben Behandlungsfehler beruht die Beweislastumkehr auf der besonderen Schwere eines festgestellten medizinischen Fehlers. Beim voll beherrschbaren Risiko geht es dagegen um die Herkunft der Gefahr aus einem kontrollierbaren Organisationsbereich. Ein grober Fehler muss nicht vorliegen. Beide Regeln können sich im Einzelfall überschneiden, sind aber getrennt zu prüfen. Ebenso unterscheidet sich die Fallgruppe von der Dokumentationsvermutung, die an das Fehlen einer aufzeichnungspflichtigen wesentlichen Maßnahme anknüpft.
BGH zur Operationslagerung
Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 26. September 2017, VI ZR 529/16, mit einem behaupteten Lagerungsschaden bei einer Operation. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine korrekte Lagerung grundsätzlich dem beherrschbaren Bereich des Krankenhauses zugerechnet werden kann. Zugleich muss das Gericht den medizinischen Vortrag und angebotene Beweise vollständig würdigen. Ob die konkrete Schädigung tatsächlich aus der Lagerung stammt oder andere Ursachen hatte, bleibt eine Frage des Einzelfalls und kann sachverständige Aufklärung erfordern.
Wie wird ein Fall aufgearbeitet?
Benötigt werden Operationsbericht, Anästhesieprotokoll, Lagerungsdokumentation, Pflegeunterlagen und zeitnahe Befunde nach dem Eingriff. Wichtig sind Beginn und Lokalisation der Beschwerden sowie mögliche Vorerkrankungen. Die rechtliche Prüfung sollte die konkrete Gefahrenquelle benennen und erklären, warum sie vollständig kontrollierbar gewesen sein soll. Pauschale Vermutungen reichen nicht. Umgekehrt genügt der Hinweis auf eine bekannte Komplikation nicht stets zur Entlastung, wenn gerade die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung diese Komplikation sicher verhindern sollte.
Welche Rolle spielt die Organisation?
Krankenhäuser und Praxen müssen nachvollziehbare Standards für Geräteprüfung, Hygiene, Übergaben, Medikamentenlagerung und Patientenpositionierung schaffen. Dazu gehören geschultes Personal, klare Verantwortlichkeiten und Kontrollen. Für die Haftung ist nicht entscheidend, welcher einzelne Mitarbeiter eine Abweichung verursacht hat, wenn sich der Fehler dem Organisationsbereich zurechnen lässt. Die Behandlungsseite sollte deshalb nicht nur ein abstraktes Regelwerk vorlegen, sondern darlegen können, wie die konkrete Vorgabe am Behandlungstag umgesetzt und überwacht wurde.