Medizinischer Begriff und rechtliche Bewertung
Die zeitliche Einordnung als nosokomial beantwortet noch nicht, ob die Einrichtung haftet. Infektionen können trotz fachgerechter Behandlung auftreten. Rechtlich sind Erregerquelle, Übertragungsweg, gebotene Prävention und Kausalität zu untersuchen. Besonders gefährdet können immungeschwächte Patienten, Operierte oder Personen mit Kathetern sein. Der konkrete Hygienestandard richtet sich nach Behandlung, Einrichtung, damaligen Empfehlungen und erkennbarem Risiko. Eine bloße statistische Wahrscheinlichkeit ersetzt nicht den Nachweis oder eine anerkannte gesetzliche Vermutung.
Mögliche Ursachen
In Betracht kommen unzureichende Händedesinfektion, fehlerhafte Instrumentenaufbereitung, kontaminierte Medizinprodukte, mangelhafte Wundversorgung oder unterlassene Isolation. Ebenso kann der Erreger aus der eigenen Haut- oder Darmflora des Patienten stammen, ohne dass ein Pflichtverstoß vorliegt. Mikrobiologische Typisierung, Zeitpunkt der Symptome und Behandlungsablauf können Hinweise geben. Oft lässt sich der genaue Übertragungsweg rückblickend nicht sicher feststellen. Dann kommt es entscheidend darauf an, welche Partei welche Tatsachen darlegen und beweisen muss.
Pflichten des Krankenhauses
Der Krankenhausträger muss ein wirksames Hygienemanagement einrichten, Personal schulen, die Einhaltung kontrollieren und auf besondere Gefahren reagieren. Behandelnde müssen individuelle Risikofaktoren berücksichtigen, Infektionszeichen erkennen und erforderliche Diagnostik oder Therapie einleiten. Auch eine fachgerechte Prävention garantiert keine Infektionsfreiheit. Rechtlich relevant können sowohl die Verursachung der Infektion als auch eine verzögerte Diagnose oder Behandlung sein. Diese Vorwürfe betreffen unterschiedliche Zeitpunkte und müssen getrennt geprüft werden.
Darlegungs- und Beweislast
Patienten müssen greifbare Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß benennen, soweit dies aus ihrer Sicht möglich ist. Interne Organisationsdetails brauchen sie nicht zu kennen. Bei hinreichend konkretem Vortrag kann das Krankenhaus verpflichtet sein, seine Schutzmaßnahmen detailliert darzustellen. Verwirklicht sich ein voll beherrschbares Risiko, kann § 630h Absatz 1 BGB einen Fehler vermuten. Ob eine Infektion dieser Fallgruppe zuzuordnen ist, hängt vom nachweisbaren Ursprung ab und darf nicht allein aus ihrem Auftreten geschlossen werden.
BGH zur Krankenhauskeim-Problematik
Im Urteil vom 19. Februar 2019, VI ZR 505/17, konkretisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Patientenvortrag bei behaupteten Hygienemängeln. Der Patient muss nicht die außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs liegende Klinikorganisation im Einzelnen kennen. Nennt er konkrete Anhaltspunkte, muss die Einrichtung substantiiert zu den Hygienemaßnahmen vortragen. Die Entscheidung erleichtert die Sachaufklärung, begründet aber keine pauschale Vermutung, dass jede im Krankenhaus aufgetretene Infektion vermeidbar gewesen sei.
Beweissicherung
Wichtig sind mikrobiologische Laborbefunde, Resistogramme, Operations- und Pflegeberichte, Katheter- und Wunddokumentation, Antibiotikatherapie sowie Daten zu Beginn der Symptome. Bei einer Häufung können weitere Fälle und behördliche Feststellungen relevant werden, wobei Datenschutz zu beachten ist. Ein Gutachten sollte alternative Infektionsquellen und den zeitlichen Verlauf einbeziehen. Patienten können Beobachtungen und Gesprächsinhalte notieren. Die rechtliche Prüfung muss anschließend zwischen Infektionsverursachung, verspäteter Erkennung und unzureichender Behandlung unterscheiden.
Schadensfolgen und Ansprüche
Ersatzfähig können zusätzliche Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Operationen, Verdienstausfall, Pflegeaufwand und Schmerzensgeld sein. Dauerfolgen müssen medizinisch auf die Infektion beziehungsweise den haftungsrelevanten Fehler zurückgeführt werden. Hat die Grunderkrankung ähnliche Beschwerden verursacht, ist eine sorgfältige Schadensabgrenzung nötig. Sozialversicherungsträger können eigene übergegangene Ansprüche haben. Für Betroffene ist es sinnvoll, Kosten und Einschränkungen fortlaufend zu dokumentieren. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern sollten Verjährung und noch nicht absehbare Spätfolgen ausdrücklich berücksichtigen. Auch Wechselwirkungen zwischen Infektion und Grunderkrankung müssen medizinisch nachvollziehbar voneinander abgegrenzt werden.