Ausgangspunkt der Beweislast
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und der Fehler diesen Schaden verursacht hat. Medizinische Abläufe sind jedoch oft komplex und liegen überwiegend im Verantwortungsbereich der Behandlungsseite. § 630h BGB enthält deshalb abgestufte Beweiserleichterungen. Nicht jede Unklarheit führt zu einer vollständigen Umkehr. Zunächst ist genau zu bestimmen, welche Tatsache streitig ist: Pflichtverletzung, Durchführung einer Maßnahme, Ursächlichkeit, Aufklärung oder Verantwortungsbereich.
Grober Behandlungsfehler
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein gesicherter medizinischer Standard in besonders schwerem Maß verletzt wurde und der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Ist er grundsätzlich geeignet, den eingetretenen Schaden zu verursachen, wird die Ursächlichkeit nach § 630h Absatz 5 BGB vermutet. Der Patient muss dann nicht den sonst erforderlichen Vollbeweis der Kausalität führen. Ob der Fehler grob ist, entscheidet das Gericht auf medizinisch-sachverständiger Grundlage, nicht allein nach der Schwere des Schadens.
Befunderhebung und Dokumentation
Unterbleibt ein medizinisch gebotener Befund, kann ebenfalls eine Beweislastumkehr eintreten. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere ein hinreichend wahrscheinliches reaktionspflichtiges Ergebnis und eine fundamental fehlerhafte Nichtreaktion. Fehlt die Dokumentation einer wesentlichen Maßnahme, wird nach § 630h Absatz 3 BGB zunächst vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurde. Diese Vermutung ist von der weitergehenden Kausalitätsvermutung zu unterscheiden. Dokumentationsmangel, Befunderhebungsfehler und grober Therapiefehler dürfen deshalb nicht pauschal gleichgesetzt werden.
Voll beherrschbare Risiken und Anfängerfehler
Verwirklicht sich ein allgemeines Behandlungsrisiko, das die Behandlungsseite organisatorisch und technisch vollständig beherrschen konnte, wird ein Fehler vermutet. Typische Fallgruppen betreffen etwa Lagerung, Hygiene oder funktionsfähige Geräte, sofern das Risiko tatsächlich aus dem beherrschbaren Bereich stammt. Bei mangelnder Befähigung eines Behandelnden enthält § 630h Absatz 4 BGB eine weitere Kausalitätsvermutung. In allen Fallgruppen bleibt die genaue Zuordnung entscheidend; nicht jede Komplikation ist organisatorisch vollständig kontrollierbar.
BGH zur Kausalität bei mehreren Behandelnden
Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Dezember 2022, VI ZR 284/19, dass die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen mehreren an der Behandlung Beteiligten Bedeutung haben können. Ein grober Fehler eines Behandlers kann nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil später weitere Behandlungsbeiträge hinzukamen. Das Urteil betont zugleich die notwendige Prüfung, welcher Fehler für welchen Gesundheitsschaden geeignet war und wie die Verantwortungsbereiche ineinandergreifen.
Keine automatische Haftung
Eine Beweislastumkehr ersetzt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Der Patient muss regelmäßig weiterhin einen Gesundheitsschaden und den Anknüpfungstatbestand der jeweiligen Vermutung darlegen und beweisen. Auch kann die Behandlungsseite eine gesetzliche Vermutung widerlegen. Bei mehreren möglichen Ursachen ist sorgfältig zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden. Für Folgeschäden kann ein anderes Beweismaß gelten. Die Entscheidung über die Beweislast folgt daher erst nach präziser medizinischer Feststellung, nicht bereits aus einem ungünstigen Behandlungsausgang.
Was ist für die Anspruchsprüfung erforderlich?
Zuerst sollten sämtliche Behandlungsunterlagen, Bilddaten und nachfolgenden Befunde beschafft werden. Dann ist der konkrete medizinische Sollzustand mit dem dokumentierten Ablauf zu vergleichen. Eine fachärztliche Begutachtung ist häufig unverzichtbar. Die rechtliche Argumentation sollte nicht lediglich das Wort Beweislastumkehr verwenden, sondern die einschlägige Fallgruppe und deren Voraussetzungen benennen. Auch bei einer Vermutung bleiben Gegenbeweis, alternative Schadensursachen und der genaue Umfang des geltend gemachten Primär- oder Folgeschadens zu prüfen.