Rechtsglossar · Medizinrecht

Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel

Die Versandhandelserlaubnis ermöglicht einer öffentlichen Apotheke den gesetzlich geregelten Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel zusätzlich zum üblichen Betrieb. Ihre Voraussetzungen stehen insbesondere in § 11a ApoG. Eine Internetseite oder eine normale Betriebserlaubnis ersetzt diese zusätzliche Erlaubnis nicht. Zugleich macht die Erlaubnis nicht jede konkret angebotene Lieferform automatisch zulässig; das tatsächliche Konzept muss die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

Der Versand bleibt an eine öffentliche Apotheke gebunden

Nach § 11a ApoG wird die Erlaubnis dem Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis auf Antrag erteilt, wenn die gesetzlich verlangten Zusicherungen vorliegen. Der Versand erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum normalen Betrieb. Das unterscheidet ihn von einem gewöhnlichen Handelsunternehmen, das Arzneimittel lediglich wie sonstige Waren vertreiben möchte. Die räumliche Distanz zum Kunden ändert nichts an der pharmazeutischen Verantwortung. Eine technisch funktionierende Bestellseite kann deshalb die apothekenrechtlichen Voraussetzungen und die verantwortliche Betriebsorganisation nicht ersetzen.

Qualitätssicherung umfasst den gesamten Weg

Das verlangte System muss insbesondere Verpackung, Transport und Auslieferung so erfassen, dass Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben. § 35c ApBetrO konkretisiert hierfür einen risikobasierten Ansatz der Transportplanung. Dazu gehören geeignete Verpackung und Informationen für das beauftragte Logistikunternehmen. Zwischenlagerungen dürfen die Qualität nicht beeinträchtigen. Bei kühlpflichtigen Arzneimitteln sind geeignete Kühlsysteme und gegebenenfalls Temperaturkontrollen erforderlich. Eine bloße Übergabe an einen Paketdienst entbindet den Apothekenleiter deshalb nicht von der notwendigen Auswahl und Organisation des Transportwegs.

Beratung und Erreichbarkeit bleiben erforderlich

§ 11a ApoG verlangt eine Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache. § 17 Absatz 2a ApBetrO konkretisiert unter anderem die telefonische Erreichbarkeit ohne zusätzliche Beratungsgebühren. Die Möglichkeiten und Zeiten müssen mitgeteilt werden. Ein Versand darf nicht erfolgen, wenn die sichere Anwendung eine persönliche Information oder Beratung durch einen Apotheker erfordert, die auf anderem Weg nicht geleistet werden kann. Die Versandform verkürzt daher nicht jede Beratungsanforderung auf einen allgemeinen Internettext oder einen automatisch versandten Hinweis.

Lieferorganisation und Verzögerungen sind geregelt

Bei vorhandener Verfügbarkeit muss grundsätzlich innerhalb von zwei Arbeitstagen versandt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine erkennbare Verzögerung muss dem Besteller mitgeteilt werden. Hinzu kommen die vorgeschriebenen Anforderungen an Zweitzustellung, Risikomeldungen und Sendungsverfolgung. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sieht die aktuelle Betriebsordnung besondere Vorgaben zur Empfangsbestätigung und zum Empfängerkreis vor. Diese Regeln betreffen die tatsächliche Abwicklung. Sie werden nicht schon dadurch erfüllt, dass im Impressum eine Erlaubnisnummer genannt oder ein gewöhnliches Versandetikett erstellt wird.

Auch örtlicher Versand mit eigenen Boten ist möglich

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 23. April 2020, 3 C 16.18, dass erlaubter Versand nicht auf weite Entfernungen oder externe Paketdienste beschränkt ist. Auch ein lokales Konzept mit eigenen Apothekenboten kann darunterfallen. Im Streitfall war deshalb eine Bestellsammlung im Supermarkt von der Versanderlaubnis umfasst. Das Gericht betonte jedoch, dass der tatsächliche Vertrieb die Voraussetzungen des Versandhandels erfüllen muss. Eine vorhandene Erlaubnis allein macht nicht jeden außerhalb der Betriebsräume stattfindenden Absatzvorgang zum erlaubten Versand.

Beispiel eines örtlich begrenzten Bestellservices

Eine Apotheke mit Versanderlaubnis nimmt Bestellungen ohne Betreten der Betriebsräume an und liefert sie innerhalb ihres Stadtgebiets durch eigenes Personal aus. Allein die kurze Entfernung steht nach der genannten Entscheidung einer Einordnung als Versand nicht entgegen. Nun sind jedoch konkrete Arzneimittel, Beratung und Zustellung zu prüfen. Für bestimmte Wirkstoffe oder Präparate enthält § 17 Absatz 2b ApBetrO Versandverbote. Die allgemeine Erlaubnis hebt solche produktbezogenen Beschränkungen nicht auf und ersetzt auch keine erforderliche Verschreibung.

Vom erlaubnisfreien Apothekenbotendienst unterscheiden

§ 17 Absatz 2 ApBetrO erlaubt unter seinen Voraussetzungen auch einen Botendienst ohne Versanderlaubnis. Dieses eigene Modell ist von einem umfassenden Versandkonzept zu unterscheiden. Für die Bewertung sind Erlaubnislage und tatsächlicher Bestellweg gemeinsam zu betrachten. Hinzu kommen die konkreten Abgabe- und Transportbedingungen. Nicht jede Hauslieferung verlangt deshalb automatisch eine Versandhandelserlaubnis; nicht jedes als Botendienst bezeichnete Modell ist ohne weitere Prüfung freigestellt. Die rechtliche Einordnung folgt dem wirklichen Ablauf der Versorgung.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen