Die reguläre Erlaubnis dient einem besonderen Versorgungsbedarf
Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis einem Apothekeninhaber auf Antrag, wenn sie zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung eines abgelegenen Orts oder Ortsteils ohne Apotheke erforderlich ist. Die Erlaubnis wird befristet und darf jeweils höchstens drei Jahre gelten. Eine erneute Erteilung ist möglich. Die Regelung erlaubt somit keine frei platzierbaren Werbe- oder Bestellkästen für jede Präsenzapotheke. Ob der notwendige örtliche Versorgungsbedarf besteht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab; eine bloße geschäftliche Zweckmäßigkeit ersetzt ihn nicht.
Der Standort ist gesetzlich begrenzt
§ 24 Absatz 2 ApBetrO verbietet Rezeptsammelstellen in Gewerbebetrieben und bei Angehörigen der Heilberufe. Diese Vorgabe gilt für die dort geregelte Versorgungsform. Vor einer rechtlichen Bewertung muss deshalb geklärt werden, ob die Einrichtung tatsächlich diesem Modell oder einem zugelassenen Versandkonzept zuzuordnen ist. Die bloße Aufschrift Versandbestellung entscheidet dies nicht. Ebenso wenig lässt sich allein aus der räumlichen Nähe zur Apotheke ableiten, dass ein erlaubter Versand grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Maßgeblich bleibt die wirkliche Organisation des Ablaufs.
Verschlossene Sammlung und erkennbare Verantwortlichkeit
Die Verschreibungen müssen nach § 24 Absatz 3 in einem verschlossenen und vor unberechtigtem Zugriff geschützten Behälter gesammelt werden. Sichtbar anzugeben sind die zuständige Apotheke und die Abholzeiten. Auch die vorgeschriebenen Hinweise zur Empfängeranschrift und zur gewünschten Überbringung gehören dazu. Geleert oder abgeholt wird der Behälter zu den angegebenen Zeiten durch einen Boten aus dem Apothekenpersonal. So lassen sich Versorgung, Vertraulichkeit und Verantwortlichkeit zuordnen. Ein frei zugänglicher Ablagekorb entspricht diesen Anforderungen nicht.
Die spätere Arzneimittelabgabe bleibt organisiert
Für jeden Empfänger sind die Arzneimittel in der Apotheke getrennt zu verpacken und mit Name sowie Anschrift zu versehen. Werden sie nicht abgeholt, erfolgt eine zuverlässige Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 ApBetrO. Dabei bleiben die Anforderungen an Qualität, Temperatur und erforderliche Beratung bestehen. Die Sammelstelle ersetzt daher keine Apotheke und eröffnet keine eigenständige Arzneimittelabgabe durch beliebige Dritte. Sie verbindet einen geregelten Bestellweg mit der verantwortlichen Versorgung durch die erlaubte Apotheke.
Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet echten Versand
Am 23. April 2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht, 3 C 16.18, über einen Rezeptbriefkasten im Supermarkt. Die Apothekerin besaß eine Versanderlaubnis und lieferte vor Ort durch eigene Boten. Das Gericht ordnete das konkrete Konzept dem erlaubten Versandhandel zu. Die Sammlung unterfiel deshalb nicht der zusätzlichen Erlaubnis nach § 24 ApBetrO. Weder ein örtlich begrenzter Kundenkreis noch eigene Boten schließen Versandhandel aus. Allerdings muss das Konzept dessen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen; der bloße Besitz einer Versanderlaubnis genügt nicht.
Beispiel zweier rechtlich verschiedener Kästen
Eine Präsenzapotheke richtet für ein abgelegenes Dorf eine behördlich genehmigte Sammelstelle ein. Hier gelten die besonderen Vorgaben des § 24. Daneben betreibt eine Apotheke mit Versanderlaubnis einen Bestellbriefkasten als Teil eines tatsächlichen Versandmodells. Für die zweite Gestaltung ist nach der genannten Entscheidung nicht ohne Weiteres dieselbe zusätzliche Erlaubnis erforderlich. Beide Fälle können optisch ähnlich aussehen. Ihre Einordnung hängt jedoch von Erlaubnissen, Bestellablauf und Zustellung ab, nicht allein von Farbe, Standort oder Bezeichnung des Briefkastens.
Vor einer Einrichtung das gesamte Vertriebskonzept prüfen
Entscheidend sind die vorhandene Betriebserlaubnis und gegebenenfalls Versanderlaubnis. Hinzu kommen Standort, Sammlung und tatsächliche Lieferung. Anforderungen an vertrauliche Behandlung der Rezepte und sichere Arzneimittelversorgung bleiben unabhängig von der passenden Einordnung wichtig. Die Entscheidung 3 C 16.18 eröffnet keine allgemeine Verkaufsstelle im Supermarkt. Sie trennt zwei rechtliche Vertriebsmodelle. Wer diese Unterscheidung vorab klärt, vermeidet eine Einrichtung, deren sichtbare Gestaltung eine andere rechtliche Grundlage voraussetzt als der tatsächlich praktizierte Ablauf.