Wann ist die GOZ maßgeblich?
Die GOZ gilt für berufliche Leistungen von Zahnärzten, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie betrifft insbesondere Privatbehandlungen, Selbstzahlerleistungen und privatzahnärztliche Mehrkosten. Bei gesetzlich Versicherten kann neben dem vertragszahnärztlichen System eine private Vereinbarung erforderlich sein. Welche Abrechnung zulässig ist, hängt von Leistung, Versicherungsstatus und vorheriger Vereinbarung ab. Für bestimmte im GOZ-Verzeichnis nicht enthaltene ärztliche Leistungen dürfen ausdrücklich bezeichnete Abschnitte der GOÄ herangezogen werden.
Gebührennummer und Steigerungsfaktor
Die Vergütung ergibt sich aus der zutreffenden Gebührennummer, dem Punktwert und dem angesetzten Steigerungsfaktor. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Überschreitet der Faktor die gesetzliche Begründungsschwelle, muss die Rechnung eine verständliche, individuelle Begründung enthalten. Allgemeine Floskeln reichen nicht immer. Leistungsbeschreibungen und Ausschlüsse bestimmen, welche Positionen nebeneinander berechnet werden dürfen. Medizinisch aufwendige Behandlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede zusätzliche Tätigkeit separat abrechenbar ist.
Analoge Berechnung
Eine selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist, kann nach § 6 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Die Analogie darf keine bereits abgegoltene Teilleistung doppelt erfassen. In der Rechnung muss sie verständlich gekennzeichnet sein. Streit entsteht häufig darüber, ob die Leistung wirklich selbständig und nicht enthalten ist sowie welche Vergleichsposition gleichwertig ist. Technische Neuerung allein entscheidet diese Fragen nicht.
Abweichende Honorarvereinbarung
Nach § 2 GOZ kann vor der Behandlung eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe schriftlich vereinbart werden. Erforderlich sind persönliche Absprache im Einzelfall und die vorgeschriebenen Angaben, einschließlich des Hinweises auf eine möglicherweise nicht vollständige Erstattung. Weitere Erklärungen dürfen die Vereinbarung nicht unzulässig überfrachten. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Abrede abhängig gemacht werden. Die Vereinbarung verändert die Gebührenhöhe, nicht beliebig den Inhalt des Gebührenverzeichnisses.
BGH zu Formmängeln einer GOZ-Vereinbarung
Der Bundesgerichtshof entschied am 3. November 2016, III ZR 286/15, über die Folgen einer formnichtigen Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 GOZ. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die besonderen Form- und Inhaltsvorgaben dem Patientenschutz dienen und nicht durch allgemeine Vertragsgestaltung umgangen werden dürfen. Ist die Vereinbarung unwirksam, kann nicht ohne Weiteres die darin festgelegte Vergütung verlangt werden. Welche gesetzliche Vergütung verbleibt und welche Rückabwicklung folgt, ist gesondert zu prüfen.
Rechnung und Fälligkeit
Eine GOZ-Rechnung muss insbesondere Leistungsdatum, Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Betrag und Steigerungssatz enthalten. Begründungen und Analogbewertungen müssen nachvollziehbar ausgewiesen werden. Erst eine ordnungsgemäße Rechnung löst grundsätzlich die Fälligkeit aus. Formelle Fehler können häufig durch eine berichtigte Rechnung behoben werden. Das bedeutet nicht, dass jede ursprünglich angesetzte Position materiell berechtigt ist. Erstattungsentscheidungen privater Versicherer sind wichtige Hinweise, binden aber den Zahnarzt und ein späteres Zivilgericht nicht automatisch.
Prüfung im Einzelfall
Für die Prüfung werden Behandlungsplan, Kostenaufklärung, Honorarvereinbarung, Rechnung, Karteikarte und gegebenenfalls Laborbelege benötigt. Jede beanstandete Position sollte mit der tatsächlich erbrachten Leistung verglichen werden. Zu unterscheiden sind formelle Rechnungsfehler, falsche Gebührennummern, unzulässige Doppelberechnung, fehlende Begründung und unwirksame Vergütungsabrede. Patienten sollten Einwendungen konkret und nachweisbar mitteilen. Gleichzeitig sind Zahlungsfristen, mögliche Mahnkosten und Verjährung zu beachten; eine Versicherungsprüfung hemmt diese Fristen nicht automatisch. Bei Zweifeln sollte außerdem geprüft werden, ob eine Ersatzkasse oder Kammer ein Schlichtungsverfahren anbietet.