Genehmigung ist eine Voraussetzung der Wirksamkeit
§ 12a Absatz 1 ApoG verlangt die Genehmigung zur Rechtswirksamkeit des Vertrags. Die Behörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere der räumliche Bezug zwischen Apotheke und Einrichtung sowie die Sicherstellung ordnungsgemäßer Versorgung. Nachträgliche Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss die Aufnahme der Versorgung vorher angezeigt werden. Unterzeichnung, behördliche Genehmigung und tatsächlicher Beginn sind somit unterschiedliche Schritte. Eine bloße geschäftliche Absprache zwischen Heimleitung und Apotheke ersetzt diese gesetzlichen Anforderungen nicht.
Der Vertrag muss die Versorgung konkret ordnen
Festzulegen sind insbesondere Art und Umfang der Versorgung und das Zutrittsrecht zum Heim. Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen bewohnerbezogenen Aufbewahrung gelieferter Produkte und die Dokumentation gehören zum Regelungsprogramm. Der Vertrag dient damit nicht nur der Lieferung von Packungen. Er soll eine nachvollziehbare und sichere Organisation der Versorgung herstellen. Wer welche Bestände kontrolliert und welche Informationen weitergegeben werden, muss praktisch zugeordnet sein. Unklare Zuständigkeiten können gerade bei mehreren Beteiligten vermeidbare Versorgungslücken oder Doppelzuständigkeiten erzeugen.
Information und Beratung sind Teil des Modells
Der Vertrag muss die erforderlichen Informations- und Beratungspflichten gegenüber Bewohnern und den für die Anwendung verantwortlichen Personen festlegen. Der Umfang richtet sich insbesondere nach der Sicherheit von Bewohnern und Beschäftigten. Beratung ist deshalb nicht beliebig durch eine reine Logistikvereinbarung ersetzbar. Zugleich bestimmt der Versorgungsvertrag nicht jede einzelne medizinische Therapie. Die Verantwortung der verordnenden Personen und die pharmazeutischen Aufgaben sind sachgerecht zu verbinden. Eine sichere Versorgung benötigt verlässliche Übergaben, ohne unterschiedliche berufliche Zuständigkeiten pauschal miteinander gleichzusetzen.
Bewohner behalten ihre freie Apothekenwahl
§ 12a verlangt ausdrücklich, dass der Vertrag die freie Apothekenwahl nicht einschränkt. Er darf keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthalten. Sind mehrere Apotheken beteiligt, müssen ihre Zuständigkeitsbereiche klar abgegrenzt sein. Außerdem benötigen Bewohner, die sich selbst aus öffentlichen Apotheken versorgen, nach Absatz 3 keinen solchen Vertrag. Das Vertragsmodell betrifft daher die organisierte Versorgung durch Heim und Apotheke. Es verwandelt die Bewohner nicht allein aufgrund ihres Aufenthalts in verpflichtete Kunden eines einzigen Anbieters.
Der Bundesgerichtshof schützt auch die Vertragsbindung
Im Urteil vom 14. Juli 2016, III ZR 446/15, ordnete der Bundesgerichtshof den Heimversorgungsvertrag als genehmigungsbedürftigen privatrechtlichen Rahmenvertrag zugunsten der Bewohner ein. Er erläuterte eine doppelte Zielrichtung: fachkundige Versorgung und ein möglicher wirtschaftlicher Ausgleich der Apotheke durch längerfristige Belieferung. Die bewusste Missachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kann eine Pflichtverletzung mit Schadensersatzfolgen darstellen. Das Verbot einer Ausschließlichkeitsbindung bedeutet daher nicht, dass der Heimträger jede bestehende Vertragsbindung ohne Rücksicht auf ihre Fristen sofort beseitigen dürfte.
Beispiel eines vorzeitigen Anbieterwechsels
Ein Heim möchte künftig mit einer anderen Apotheke zusammenarbeiten und beendet die bisherige Belieferung sofort, obwohl vertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Dann ist gesondert zu prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine wirksame einvernehmliche Lösung vorliegt. Fehlt eine solche Grundlage, kann entgangener Gewinn ersatzfähig sein. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die tatsächliche Pflichtverletzung. Ein möglicher Schaden entspricht nicht automatisch dem gesamten früheren Umsatz; ersparte Kosten und die Voraussetzungen einer Gewinnprognose sind zu berücksichtigen.
Die Prüfung verbindet Versorgungssicherheit und Vertragsrecht
Benötigt werden der genehmigte Vertrag und seine Änderungen. Hinzu kommen tatsächliche Aufgabenverteilung und Kündigungserklärungen. Freie Wahl der Bewohner, geregelte Zusammenarbeit mehrerer Apotheken und eine eingehaltene Vertragslaufzeit können nebeneinander bestehen. Weder eine wirtschaftliche Erwartung noch eine organisatorische Umstellung hebt die gesetzlichen Bewohnerrechte auf. Umgekehrt beseitigen diese Rechte nicht automatisch alle gegenseitigen Vertragspflichten. Eine rechtliche Bewertung muss deshalb die öffentlich-rechtlichen Genehmigungsanforderungen und die privatrechtlichen Folgen der konkreten Zusammenarbeit getrennt und anschließend zusammen prüfen.