Eine Versandhandelserlaubnis ist nicht immer erforderlich
Die Betriebsordnung unterscheidet den Botendienst einer Apotheke vom erlaubnispflichtigen Versand. Die Ausnahme ist ausdrücklich geregelt und nicht auf jeden extern organisierten Lieferdienst übertragbar. Entscheidend bleibt, wie Bestellung, pharmazeutische Prüfung und Zustellung tatsächlich organisiert sind. Die Benennung eines Angebots als Botenservice entscheidet die rechtliche Kategorie nicht allein. Umgekehrt braucht eine ordnungsgemäße Botenzustellung nicht schon deshalb eine Versanderlaubnis, weil der Patient die Apotheke nicht persönlich betritt. Das gesetzliche Modell soll eine sichere Versorgung außerhalb des Abholbesuchs ermöglichen.
Empfänger und Arzneimittel müssen eindeutig zugeordnet sein
Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Der Apothekenleiter muss eine zuverlässige Lieferung sicherstellen. Die einschlägigen Anforderungen zur Auslieferung entsprechend dem Auftrag und zur kostenfreien Zweitzustellung gelten entsprechend. Eine ungeklärte Sammellieferung, bei der Personen oder Packungen verwechselt werden können, wird dem nicht gerecht. Die pharmazeutisch richtige Auswahl und die tatsächliche Übergabe gehören zu einem zusammenhängenden Versorgungsablauf, bleiben aber unterschiedliche organisatorische Aufgaben.
Temperaturanforderungen gelten bis zur Aushändigung
Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die jeweils geltenden Temperaturanforderungen während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Welche Transportbedingungen erforderlich sind, hängt vom Arzneimittel ab. Eine kurze Strecke erlaubt nicht automatisch eine beliebige Lagerung in einem heißen oder kalten Fahrzeug. Auch verzögerte Übergaben sind organisatorisch zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Bote die richtige Adresse erreicht, sondern ob das konkrete Mittel beim Empfänger noch die erforderliche Qualität besitzt.
In bestimmten Fällen muss pharmazeutisches Personal zustellen
Hat eine erforderliche Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, muss die Zustellung nach § 17 Absatz 2 durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Gleiches gilt, wenn vorher keine Beratung stattgefunden hat. Die Norm enthält dazu weitere Vorgaben für die Übergabe der Verschreibung und die Beratung bei Aushändigung. Eine Beratung kann auch durch die Apotheke im Wege der Telekommunikation erfolgen. Ein gewöhnlicher Transportbote darf fehlende pharmazeutische Qualifikation nicht dadurch ersetzen, dass er allein eine Packungsbeilage überreicht.
Beratung muss zum tatsächlichen Bedarf passen
§ 20 ApBetrO verlangt hinreichende Information über die sachgerechte Anwendung und bei Bedarf über Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Aufbewahrung. Bei der Abgabe ist durch Nachfrage zusätzlicher Informationsbedarf zu klären und Beratung anzubieten. Eine Lieferung darf diese Aufgaben nicht verdecken. Ob die notwendigen Informationen bereits vorliegen, muss deshalb anhand des konkreten Vorgangs beurteilt werden. Der bloße Umstand einer früheren Bestellung desselben Produkts beweist nicht in jeder Situation, dass keine neue Frage oder erkennbare Unsicherheit besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt Boten auch im Versand an
Im Urteil vom 23. April 2020, 3 C 16.18, entschied das Bundesverwaltungsgericht außerdem, dass eigene Apothekenboten innerhalb eines erlaubten Versandkonzepts eingesetzt werden dürfen. Ein lokaler Kundenkreis schließt Versand nicht aus. Daraus folgt gerade keine vollständige Gleichsetzung sämtlicher Liefermodelle. Der erlaubnisfreie Botendienst und ein Versand mit vorhandener Erlaubnis können äußerlich ähnlich aussehen. Ihre rechtlichen Grundlagen sind anhand des Bestell- und Abgabewegs zu bestimmen. Das eingesetzte Fahrzeug oder eine kurze Entfernung liefern hierfür allein keine sichere Antwort.
Beispiel einer Lieferung nach vorheriger Beratung
Ein Patient lässt ein bereits geprüftes Arzneimittel nach einem Beratungsgespräch nach Hause bringen. Die Apotheke verpackt und kennzeichnet die Lieferung eindeutig und organisiert geeignete Transportbedingungen. Ein Botendienst kann dann nach seinem gesetzlichen Modell in Betracht kommen. Muss hingegen eine offene pharmazeutische Frage erst bei Übergabe geklärt werden, ist die notwendige Qualifikation der zustellenden Person zu beachten. Die rechtliche Prüfung verbindet deshalb Rezeptlage, Beratungsstand und Transportorganisation, statt jede Hauslieferung pauschal gleich zu behandeln.