Für wen das Verfahren vorgesehen ist
Die Verbraucherinsolvenz richtet sich nach §§ 304 ff. InsO. Erfasst sind natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Für ehemals Selbständige gelten zusätzliche Voraussetzungen: Ihre Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar bedeutet hier, dass bei Antragstellung weniger als zwanzig Gläubiger vorhanden sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann gegebenenfalls ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung ist für natürliche Personen nicht auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt.
Außergerichtliche Einigung vor dem Antrag
Vor dem Eröffnungsantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch auf Grundlage eines Plans stattfinden. § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über dessen Scheitern innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag. Grundlage sind persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Einigungsversuch soll eine tragfähige Lösung ohne eröffnetes Verfahren ermöglichen. Eine bloße Sammlung von Mahnungen oder eine unbeantwortete allgemeine Zahlungsanfrage ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Plan nicht.
Vollständige Antragsunterlagen zusammenstellen
Dem Gericht sind insbesondere Vermögens- und Einkommensverzeichnisse, eine Gläubigerliste, ein Forderungsverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Hinzu kommt der Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt wird. Vorgeschriebene amtliche Formulare sind zu verwenden. Werden fehlende Angaben trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt, kann der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelten. Sorgfältige Vorbereitung verhindert deshalb vermeidbare Verzögerungen und hilft, sämtliche betroffenen Forderungen und Vermögenswerte von Anfang an richtig einzuordnen.
Gerichtliche Schuldenbereinigung und Eröffnung
Im weiteren Verfahren kommt eine gerichtliche Behandlung des Schuldenbereinigungsplans in Betracht. Ob dieser Weg fortgeführt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Erfolgsaussichten. Scheitert eine Einigung und liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Pfändbares Vermögen wird nach den insolvenzrechtlichen Regeln erfasst und verwertet. Unpfändbare Gegenstände gehören grundsätzlich nicht zur Masse. Für Schuldner ist wichtig, Eröffnungsantrag, Verfahrenseröffnung und spätere Restschuldbefreiung auseinanderzuhalten: Diese Schritte haben unterschiedliche Voraussetzungen und treten nicht gleichzeitig allein durch die Antragstellung ein.
Kosten und angestrebter wirtschaftlicher Neubeginn
Natürliche Personen, die Restschuldbefreiung beantragen, können unter den Voraussetzungen des § 4a InsO eine Stundung der Verfahrenskosten erhalten. Das ist kein voraussetzungsloser Kostenerlass. Für heutige Verfahren beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung; besondere Wiederholungsfälle und ältere Verfahren sind gesondert zu prüfen. Eine gesetzliche Mindestquote ist für die reguläre Restschuldbefreiung nach heutigem Recht nicht allgemein vorgeschrieben. Dennoch müssen Schuldner ihre Pflichten erfüllen. Das Verfahren verlangt vollständige Auskünfte, die erforderliche Mitwirkung und die Beachtung der jeweiligen Erwerbsobliegenheiten.
Rechtsprechung zur Bescheinigung des Einigungsversuchs
Der Bundesgerichtshof entschied am 24. Februar 2022 – IX ZB 5/21 –, dass dem Insolvenzgericht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich der von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch zusteht. Damit begrenzte er die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheinigung. Die gesetzlichen Anforderungen an Beratung und Prüfung entfallen dadurch nicht. Für die Antragspraxis bedeutet die Entscheidung, dass die Verantwortung der bescheinigenden Fachperson und die Prüfung der übrigen Verfahrensvoraussetzungen sorgfältig voneinander zu unterscheiden sind.
Beratung und laufende Pflichten ernst nehmen
Vor Beginn sollten Schuldner sämtliche Gläubiger, laufende Zahlungsverpflichtungen, Einkommen, Vermögen und bestehende Sicherheiten erfassen. Auch streitige Forderungen dürfen nicht einfach ignoriert werden. Während des Verfahrens sind gerichtliche Schreiben und Nachfragen des Verwalters fristgerecht zu bearbeiten. Die Restschuldbefreiung erfasst zudem nicht jede Forderung; insbesondere enthält § 302 InsO wichtige Ausnahmen. Eine qualifizierte Schuldnerberatung oder anwaltliche Begleitung hilft, realistische Erwartungen zu entwickeln, Unterlagen vollständig vorzubereiten und Fehler zu vermeiden, die den angestrebten wirtschaftlichen Neubeginn gefährden können.