Rechtsglossar · Insolvenzrecht

StaRUG

Das StaRUG stellt einen gesetzlichen Rahmen zur frühzeitigen Unternehmenssanierung bereit. Es verbindet Krisenfrüherkennung mit Instrumenten, durch die eine drohende Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens beseitigt werden soll.

Gesetzlicher Rahmen für frühe Sanierung

StaRUG steht für Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Es eröffnet einen Rahmen, in dem Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten frühzeitig bewältigen können. Kernstück ist die nachhaltige Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit mit einem Restrukturierungsplan und ergänzenden gerichtlichen Instrumenten. Das Gesetz ersetzt nicht jede gewöhnliche Sanierungsverhandlung. Eine einvernehmliche Lösung kann weiterhin ohne gerichtliche Beteiligung erfolgen. Bedeutung gewinnt der Rahmen insbesondere dann, wenn rechtlich zulässige Mehrheitsentscheidungen oder zeitweilige Stabilisierungsmaßnahmen benötigt werden, um ein wirtschaftlich tragfähiges Vorhaben gegen einzelne Widerstände umsetzen zu können.

Krisenfrüherkennung als Leitungsaufgabe

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter erfasster Unternehmensträger, fortlaufend auf bestandsgefährdende Entwicklungen zu achten. Werden solche Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und zuständige Überwachungsorgane unverzüglich informiert werden. Diese Pflicht besteht nicht erst nach Einleitung einer Restrukturierungssache. In der Praxis benötigen Unternehmen hierfür aussagekräftige Finanzinformationen, verlässliche Liquiditätsplanung und klare Berichtswege. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befassung mit erkannten Risiken. Eine formale Planung ohne Auswertung und Reaktion schützt die Geschäftsleitung nicht vor den Folgen unterlassener Krisenmaßnahmen.

Zugang bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die Instrumente nach § 29 StaRUG dienen der nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO. § 30 StaRUG regelt, wer sie nutzen kann. Für natürliche Personen ist der Zugang auf ihre unternehmerische Tätigkeit begrenzt; bestimmte Unternehmen der Finanzbranche sind ausgenommen. Besteht bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, müssen die besonderen Anzeige-, Aufhebungs- und insolvenzrechtlichen Regeln geprüft werden. Das StaRUG ist deshalb kein frei wählbarer Aufschub bestehender Pflichten. Eine laufende Überwachung der tatsächlichen Krise bleibt erforderlich.

Gerichtliche Instrumente gezielt einsetzen

§ 29 StaRUG nennt die gerichtliche Planabstimmung, die Vorprüfung, die Stabilisierung und die Planbestätigung. Diese Instrumente können grundsätzlich unabhängig voneinander genutzt werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Mit einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG lassen sich unter Voraussetzungen Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung beschränken. Ein solcher Schutz entsteht nicht allein durch Sanierungsgespräche oder die Bezeichnung eines Vorhabens als Restrukturierung. Gerichtliche Anträge, nachvollziehbare Unterlagen und die Prüfung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind für die angestrebte Wirkung erforderlich.

Anzeige und Pflichten im Verfahren

Die Inanspruchnahme der Instrumente setzt nach § 31 StaRUG eine Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Beizufügen sind insbesondere ein Planentwurf oder ein Restrukturierungskonzept sowie Angaben zu Verhandlungen und organisatorischen Vorkehrungen. Nach § 32 StaRUG muss der Schuldner die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren und wesentliche Änderungen mitteilen. Die Anzeige beseitigt daher keine Verantwortung, sondern begründet einen geregelten Verfahrensrahmen. Unternehmen müssen belastbar dokumentieren, auf welchen Annahmen ihr Vorhaben beruht und wie sie die daraus folgenden Pflichten erfüllen.

Rechtsprechung zur unternehmerischen Tätigkeit

Das Amtsgericht Köln entschied am 14. März 2024 – 83 RES 1/24 –, dass das bloße Halten von Anteilen an einer operativ tätigen GmbH den persönlichen Zugang zum StaRUG nicht eröffnet. Auch übernommene Bürgschaften machten im entschiedenen Fall die natürliche Person nicht selbst zum Unternehmer im erforderlichen Sinne. Das Gericht betonte die gesonderte Betrachtung unternehmerischer und privater Bereiche. Für Gesellschafter ist deshalb sorgfältig zu unterscheiden zwischen einer Sanierung der Gesellschaft und einer Restrukturierung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten.

Chancen und Grenzen frühzeitig prüfen

Ein StaRUG-Verfahren benötigt eine realistische wirtschaftliche Grundlage und ausreichend Zeit zur Vorbereitung. Arbeitnehmerforderungen und weitere gesetzlich ausgenommene Rechtsverhältnisse können nicht beliebig in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden. Auch die erforderlichen Mehrheiten und der Schutz ablehnender Planbetroffener setzen Grenzen. Vor der Entscheidung sollten Unternehmen daher Finanzierung, Forderungsstruktur und Alternativen untersuchen. Je nach Ausgangslage können eine einvernehmliche Vereinbarung, eine Sanierungsmoderation oder ein Insolvenzverfahren geeigneter sein. Eine frühe fachliche Prüfung hilft, den tatsächlich verfügbaren Handlungsspielraum zu erkennen und rechtzeitig zu nutzen.

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