Sanierung durch gezielte Rechtsänderungen
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG. Er soll helfen, eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen. Anders als ein Insolvenzplan setzt er kein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Der Schuldner kann bestimmte Forderungen und Rechte einbeziehen, muss die Auswahl aber sachgerecht begründen. Nicht jedes wirtschaftliche Problem lässt sich durch einen solchen Plan lösen. Insbesondere müssen die gesetzlich zulässigen Eingriffe, die Finanzierung und die künftige Tragfähigkeit des Unternehmens zusammenpassen. Ein allgemeiner Sanierungswunsch ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Gestaltbare Forderungen und gesetzliche Ausnahmen
§ 2 StaRUG ermöglicht unter anderem die Gestaltung von Forderungen, bestimmten Sicherungsrechten und Beteiligungsrechten. Möglich sind etwa Kürzungen oder Stundungen. § 4 StaRUG nimmt dagegen insbesondere Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen aus. Bei natürlichen Personen sind außerdem Forderungen ohne Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen. Der Plan kann deshalb nicht beliebig sämtliche Schulden erfassen. Vor seiner Ausarbeitung ist jede Forderung nach Entstehungsgrund, Rechtsstellung und gesetzlicher Gestaltbarkeit zu prüfen.
Aufbau und belastbare Finanzplanung
Der Plan besteht nach § 5 StaRUG aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er erläutert Krise, Maßnahmen und Auswirkungen und bestimmt anschließend die konkreten Rechtsänderungen. Nach § 14 StaRUG sind außerdem Angaben zur Bestandsfähigkeit sowie eine Vermögensübersicht und eine Ergebnis- und Finanzplanung erforderlich. Dabei müssen auch nicht einbezogene und künftig entstehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Andernfalls kann eine rechnerische Entlastung bei einzelnen Finanzgläubigern die tatsächliche Zahlungsfähigkeit vortäuschen. Die Annahmen müssen daher nachvollziehbar und wirtschaftlich belastbar sein.
Auswahl und Einteilung der Planbetroffenen
§ 8 StaRUG verlangt sachgerechte Kriterien für die Auswahl der Planbetroffenen. Nach § 9 StaRUG werden anschließend Gruppen nach Rechtsstellung und gegebenenfalls wirtschaftlichen Interessen gebildet. Gesicherte, einfache und nachrangige Gläubiger dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Innerhalb einer Gruppe sind grundsätzlich gleiche Rechte anzubieten. Die Auswahl muss im Plan erklärt werden und darf nicht lediglich auf die Herstellung erwünschter Mehrheiten zielen. Eine genaue Zuordnung der Forderungen verhindert Streit über Stimmrechte und die Zulässigkeit der vorgesehenen Behandlung.
Abstimmung und Schutz ablehnender Beteiligter
Nach § 25 StaRUG müssen grundsätzlich in jeder Gruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte zustimmen. Maßgeblich ist die gesetzliche Stimmrechtsgewichtung, nicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Personen. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 26 bis 28 StaRUG kann die Zustimmung einer Gruppe ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Schutz vor Schlechterstellung und eine angemessene Beteiligung am Planwert. Die gerichtliche Bestätigung und der Minderheitenschutz nach §§ 60 ff. StaRUG sichern das Verfahren zusätzlich ab. Eine Mehrheitsentscheidung allein genügt deshalb nicht.
Rechtsprechung zu nicht einbeziehbaren Privatschulden
Das Amtsgericht Düsseldorf befasste sich im Beschluss vom 10. Januar 2025 – 603 RES 4/24 – mit einem Restrukturierungsvorhaben einer natürlichen Person. Es stellte unter anderem darauf ab, dass private Verbindlichkeiten ohne ausreichenden Bezug zur eigenen unternehmerischen Tätigkeit nach § 4 Satz 2 StaRUG nicht durch den Plan gestaltet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die erforderliche Einzelprüfung. Das Bestehen einer kaufmännischen Tätigkeit macht nicht automatisch jede persönliche Bürgschaft oder Beteiligungsverbindlichkeit zu einer gestaltbaren Forderung dieses Unternehmens.
Bestätigung und praktische Umsetzung
Die gerichtliche Bestätigung nach § 60 StaRUG setzt einen ordnungsgemäß angenommenen Plan und das Fehlen gesetzlicher Versagungsgründe voraus. Nach § 67 StaRUG können die festgelegten Wirkungen auch gegenüber nicht zustimmenden Planbetroffenen eintreten. Für die Vorbereitung sollten Gläubigerlisten, Vertragsunterlagen, Sicherheiten und aktuelle Finanzdaten vollständig vorliegen. Gläubiger sollten ihrerseits prüfen, welche Rechte betroffen sind und welche Vergleichsrechnung zugrunde liegt. Frühzeitige rechtliche und wirtschaftliche Abstimmung erleichtert eine tragfähige Lösung und reduziert das Risiko, dass erst im Bestätigungsverfahren grundlegende Fehler sichtbar werden.