Pflichtwidrig verzögerter Insolvenzantrag
Nicht jede Unternehmensinsolvenz beruht auf Insolvenzverschleppung. Entscheidend ist, ob eine gesetzlich antragspflichtige Person einen erforderlichen Eröffnungsantrag pflichtwidrig nicht, verspätet oder nicht richtig gestellt hat. Für viele Gesellschaften bildet § 15a InsO die maßgebliche Grundlage. Zunächst müssen daher der betroffene Rechtsträger, die verantwortliche Person und der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststehen. Wirtschaftliches Scheitern allein genügt nicht. Die rechtliche Bewertung verlangt eine zeitliche Rekonstruktion der Krise und der damals bestehenden Informations- und Handlungsmöglichkeiten.
Insolvenzreife und Zeitpunkt feststellen
Für Zahlungsunfähigkeit sind fällige Verpflichtungen und verfügbare Zahlungsmittel maßgeblich. Überschuldung erfordert bei den erfassten Rechtsträgern zusätzlich die Prüfung der gesetzlichen Fortführungsprognose. Die Antragspflicht beginnt nicht erst, wenn eine Bank sämtliche Kredite kündigt oder das Unternehmen seinen Betrieb einstellt. Auch ein äußerlich weiterarbeitender Betrieb kann bereits insolvenzreif sein. Die gesetzlichen Höchstfristen von drei beziehungsweise sechs Wochen rechtfertigen kein beliebiges Abwarten. Bei einer späteren Auseinandersetzung sind deshalb Liquiditätspläne, Kontoauszüge, Gläubigerschreiben und konkrete Finanzierungszusagen besonders aussagekräftig.
Strafbarkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 15a Absatz 4 InsO sieht für die dort bezeichneten vorsätzlichen Pflichtverletzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässigem Handeln beträgt der Strafrahmen nach Absatz 5 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für einen nicht richtig gestellten Antrag enthält Absatz 6 eine zusätzliche Voraussetzung: Der Antrag muss rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sein. Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von Kenntnis, Erkennbarkeit und Verhalten des Verantwortlichen ab. Eine nachträglich schlechte Entwicklung beweist für sich genommen noch keinen Vorsatz.
Persönliche Ansprüche von Gläubigern
Neben dem Strafverfahren können geschädigte Gläubiger zivilrechtliche Ansprüche prüfen, insbesondere aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Dabei unterscheiden sich die Schäden bereits vorhandener Gläubiger von Schäden später hinzutretender Vertragspartner. Nicht jeder Forderungsausfall wird automatisch vollständig vom Geschäftsführer ersetzt. Erforderlich bleiben eine einschlägige Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und der notwendige Ursachenzusammenhang. Zudem kann § 92 InsO die Durchsetzung gemeinschaftlicher Gläubigerschäden während des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zuweisen. Die Anspruchsinhaberschaft muss deshalb gesondert geklärt werden.
Sittenwidrige Schädigung in der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof befasste sich im Urteil vom 27. Juli 2021 – II ZR 164/20 – mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung unter § 826 BGB. Wer das als unvermeidbar erkannte Unternehmensende hinauszögert und Gläubigerschäden billigend in Kauf nimmt, kann sittenwidrig handeln. Der Schutz kann auch Vertragspartner erfassen, die schon vor Insolvenzreife mit der Gesellschaft verbunden waren und später vergebliche Prozess- oder Beweissicherungskosten aufwenden. Die Entscheidung begründet jedoch keine Haftungsautomatik: Die besonderen Voraussetzungen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung müssen im konkreten Fall nachgewiesen werden.
Zahlungen und Organverantwortung gesondert prüfen
Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung sind von der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife zu unterscheiden. Für solche Zahlungen enthält § 15b InsO eigene Regeln und Ausnahmen. Eine Zahlung kann deshalb rechtlich relevant sein, obwohl ein Gläubiger keinen unmittelbaren Verschleppungsschaden geltend macht. Auch eine interne Aufgabenteilung schützt nicht ohne Weiteres vor Verantwortung. Wer sich auf Berater verlassen möchte, muss deren Qualifikation, vollständige Information und rechtzeitige Prüfung sicherstellen. Eine bloße Behauptung, die Buchhaltung oder ein Mitgeschäftsführer sei zuständig gewesen, beantwortet die Haftungsfrage nicht.
Unterlagen sichern und Vorwürfe einordnen
Bei einem Verschleppungsvorwurf sollten wirtschaftliche Daten und Kommunikation möglichst vollständig gesichert werden. Wichtig sind insbesondere historische Planungen, Sanierungsangebote, Bankentscheidungen, Gesellschafterbeschlüsse und der tatsächliche Eingang eines Antrags bei Gericht. Für Gläubiger kommen Vertragsabschluss, Leistungserbringung und entstandene Zusatzkosten hinzu. Strafrechtliche Verteidigung und zivilrechtliche Anspruchsprüfung müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine sachgerechte Analyse trennt dabei sichere Tatsachen von rückblickenden Vermutungen. So lässt sich beurteilen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt und welche konkreten Schäden ihr rechtlich zugerechnet werden können.