Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Insolvenzgeld

Insolvenzgeld sichert unter gesetzlichen Voraussetzungen ausstehendes Arbeitsentgelt für einen begrenzten Zeitraum bei einem Insolvenzereignis des Arbeitgebers. Es wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Schutz bei ausbleibendem Arbeitsentgelt

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach §§ 165 ff. SGB III. Es schützt Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlt. Ein bloßer Zahlungsverzug reicht jedoch nicht automatisch aus. Erforderlich ist ein gesetzlich bestimmtes Insolvenzereignis und ein offener Entgeltanspruch für den geschützten Zeitraum. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist von der arbeitsrechtlichen Forderung gegen den Arbeitgeber zu unterscheiden, auch wenn beide wirtschaftlich denselben Lohnausfall betreffen können.

Welches Insolvenzereignis maßgeblich ist

§ 165 SGB III nennt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Auch eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland kann genügen, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die bloße Ankündigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist damit nicht gleichzusetzen. Für die Prüfung werden das konkrete Ereignis und sein Datum benötigt. Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis können im Inland beschäftigte Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt sein.

Drei Monate des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich erfasst Insolvenzgeld offene Entgeltansprüche aus den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses. War das Arbeitsverhältnis schon vorher beendet, ist dieser Umstand bei der zeitlichen Zuordnung zu berücksichtigen. Das Gesetz enthält außerdem Sonderregeln, wenn Beschäftigte in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weiterarbeiten oder ihre Arbeit aufnehmen. Die Leistung deckt deshalb nicht pauschal sämtliche seit Beginn der Krise offenen Gehälter. Für jeden Anspruch müssen Zeitraum und Zuordnung geprüft werden, besonders bei Sonderzahlungen, streitiger Vergütung oder einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis.

Höhe und benötigte Nachweise

Nach § 167 SGB III orientiert sich die Leistung am Nettoarbeitsentgelt, das aus dem gesetzlich begrenzten Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug der gesetzlichen Abzüge berechnet wird. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den berücksichtigungsfähigen Bruttobetrag. Eine Erstattung jeder beliebigen vertraglichen Vergütungshöhe ist daher nicht garantiert. Für die Berechnung sind insbesondere Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zur Beschäftigungsdauer wichtig. Unklare oder widersprüchliche Abrechnungen sollten frühzeitig geklärt werden. Auch bereits erhaltene Zahlungen sind anzugeben, damit offene Ansprüche zutreffend bestimmt werden können.

Zweimonatige Ausschlussfrist beachten

Insolvenzgeld ist nach § 324 Absatz 3 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Das ist eine Ausschlussfrist. Bei einer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumten Frist enthält das Gesetz eine begrenzte Nachholmöglichkeit. Darauf sollte niemand ohne konkrete Prüfung vertrauen. Fehlende Sorgfalt bei der Durchsetzung eigener Ansprüche kann dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Die Antragstellung bei der Arbeitsagentur ist außerdem nicht durch eine bloße Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber oder eine Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter ersetzt.

Rechtsprechung zu übergegangenen Entgeltansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Februar 2025 – 6 AZR 32/24 – über die Anmeldung von Entgeltansprüchen, die nach Insolvenzgeldanträgen auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen waren. Bei einer Sammelanmeldung müssen insbesondere die einzelnen Arbeitnehmer, ihr monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben werden. Die Entscheidung betrifft die Anmeldung im Insolvenzverfahren, nicht die Bewilligung des Insolvenzgeldes selbst. Sie verdeutlicht jedoch, wie wichtig eine genaue Aufschlüsselung der ursprünglichen Entgeltansprüche und ihrer jeweiligen Zeiträume für die weitere Abwicklung ist.

Weitere Lohnforderungen gesondert verfolgen

Nach § 169 SGB III gehen die den Insolvenzgeldanspruch begründenden Entgeltansprüche grundsätzlich bereits mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über. Beschäftigte sollten deshalb klären, welche Forderungen sie noch selbst verfolgen können. Nicht erfasste Rückstände oder über die gesetzliche Begrenzung hinausgehende Beträge sind gesondert einzuordnen und gegebenenfalls zur Insolvenztabelle anzumelden. Auch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können relevant bleiben. Frühzeitige Beratung hilft, Insolvenzgeldantrag, Entgeltberechnung und weitere Forderungsverfolgung aufeinander abzustimmen und unzulässige Doppelanmeldungen oder vermeidbare Fristverluste zu verhindern.

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