Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Aussonderung

Aussonderung bedeutet, einen Gegenstand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen. Der Berechtigte ist hinsichtlich dieses Rechts nach § 47 InsO kein Insolvenzgläubiger.

Gegenstand gehört rechtlich nicht zur Masse

§ 47 InsO schützt Personen, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen können, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Aussonderungsanspruch richtet sich nach dem außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Recht. Häufig geht es um Eigentum eines Dritten an Sachen, die sich lediglich beim Schuldner befinden. Die Berechtigung folgt nicht schon daraus, dass jemand wirtschaftlich für den Gegenstand bezahlt hat. Entscheidend sind die rechtliche Zuordnung und die Voraussetzungen des konkreten Herausgabeanspruchs.

Typische Fälle und notwendige Abgrenzungen

In Betracht kommen etwa vermietete oder verleaste Gegenstände sowie unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren. Ob tatsächlich sofortige Herausgabe verlangt werden kann, hängt jedoch von Vertragslage, Besitzrecht und insolvenzrechtlichen Sonderregeln ab. Für einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt enthält § 107 InsO besondere Regelungen zur Erklärung des Verwalters. Auch Sicherungseigentum ist nicht ohne Weiteres wie unbeschränktes Fremdeigentum zu behandeln. Deshalb muss die konkrete Sicherungs- oder Vertragsgestaltung geprüft werden. Ein bloßer Rückzahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag begründet regelmäßig noch kein Eigentum an einer bestimmten Sache.

Unterschied zur Absonderung

Aussonderung betrifft die Herausgabe eines Gegenstands, der rechtlich nicht zur Masse gehört. Absonderung vermittelt dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine bevorzugte Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand. Das kann etwa bei Pfandrechten oder Sicherungsrechten relevant sein. Für den Gläubiger unterscheiden sich dadurch Verfahren, Verwertungsbefugnisse und mögliche Kostenbeiträge. Die umgangssprachliche Aussage, ein Gegenstand sei besichert, beantwortet diese Fragen nicht. Vor einer Geltendmachung sollten daher Eigentum, Sicherungszweck und vertragliche Vereinbarungen genau auseinandergehalten und anhand der einschlägigen Vorschriften eingeordnet werden.

Treuhandvermögen muss zuordenbar bleiben

Bei Geld und Forderungen ist die Aussonderung häufig schwieriger als bei einer eindeutig bezeichneten Maschine. Eine Treuhandabrede allein reicht nicht in jeder Gestaltung aus. Entscheidend kann sein, ob das fremde Vermögen getrennt gehalten wurde und noch eindeutig zugeordnet werden kann. Vermischungen, eigene Verfügungen des Treuhänders und wechselnde Kontobewegungen können den Schutz beeinträchtigen. Die Bezeichnung eines Kontos ist deshalb nur ein Teil der Prüfung. Benötigt werden die vollständige Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung der Gelder bis zur Verfahrenseröffnung.

Rechtsprechung zu zweckwidrig verwendeten Fremdgeldern

Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 –, dass ein Restguthaben auf einem Treuhandkonto nicht ausgesondert werden kann, wenn der Treuhänder die eingezahlten Fremdgelder als eigenes Vermögen behandelt hat. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer konsequenten Trennung. Nicht jedes bei Eröffnung noch vorhandene Guthaben lässt sich dem ursprünglichen Berechtigten zurechnen. Für die Prüfung sind deshalb Kontoentwicklung und tatsächliche Verfügungen wesentlich. Ein Anspruch auf Ersatz des verlorenen Geldes kann insolvenzrechtlich einen anderen Rang haben als ein Aussonderungsrecht.

Ersatzaussonderung nach unberechtigter Veräußerung

Wurde ein aussonderungsfähiger Gegenstand unberechtigt veräußert, kann § 48 InsO einen Ersatzanspruch ermöglichen. Steht die Gegenleistung noch aus, kommt die Abtretung des darauf gerichteten Rechts in Betracht. Ist die Gegenleistung bereits eingegangen, kann sie verlangt werden, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. Die Vorschrift schafft daher keinen pauschalen Anspruch auf beliebige Massemittel in Höhe des früheren Gegenstandswerts. Veräußerung, Gegenleistung und deren Verbleib müssen nachvollziehbar nachgewiesen werden. Daneben können je nach Sachverhalt weitere Ansprüche zu prüfen sein.

Anspruch gegenüber dem Verwalter belegen

Aussonderungsberechtigte sollten den Gegenstand eindeutig identifizieren und ihre Rechtsposition mit Vertrag, Eigentumsnachweisen, Seriennummern, Lieferscheinen oder Kontounterlagen belegen. Der Anspruch wird gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und nicht einfach als gewöhnliche Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet. Bestehende Besitzrechte oder gerichtliche Sicherungsmaßnahmen können einer sofortigen Herausgabe entgegenstehen. Eigenmächtige Wegnahme ist deshalb keine sichere Lösung. Eine frühzeitige rechtliche Abstimmung hilft, den Gegenstand zu sichern, Verwertungsschritte zu klären und bei einer Ablehnung den passenden gerichtlichen Weg vorzubereiten.

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