Rechtsglossar · Handelsrecht

Share Deal

Ein Share Deal ist der Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Das Unternehmen bleibt rechtlich bei seiner Gesellschaft; der Käufer erhält die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte.

Was bei einem Anteilskauf wechselt

Beim Share Deal werden Anteile an einer Gesellschaft verkauft, beispielsweise Geschäftsanteile einer GmbH. Grundstücke, Maschinen und Kundenverträge gehören weiterhin derselben Gesellschaft. Auch deren Verbindlichkeiten bleiben grundsätzlich bestehen. Der Käufer übernimmt damit wirtschaftlich Chancen und Risiken der Gesellschaft, ohne jeden betrieblichen Vermögensgegenstand einzeln übertragen zu müssen. Entscheidend ist, welche Beteiligungsquote erworben wird und welche Rechte daran hängen. Eine Minderheitsbeteiligung verschafft nicht automatisch die Möglichkeit, Geschäftsführung, Ausschüttungen oder strategische Entscheidungen allein zu bestimmen. Bestehende Sonderrechte können die Einflussmöglichkeiten zusätzlich verändern.

Form und gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen

Für den Rechtskauf gilt § 453 BGB. Bei GmbH-Geschäftsanteilen bedürfen sowohl die Abtretung als auch die Verpflichtung dazu nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Zustimmungserfordernisse vorsehen. Gegenüber der GmbH ist außerdem die Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG bedeutsam. Vor Vollzug sind daher Anteilseigentum, Verfügungsbefugnis und mögliche Belastungen zu prüfen. Eine ordnungsgemäße Urkunde ersetzt weder eine notwendige Zustimmung noch die erforderliche Aktualisierung der gesellschaftsrechtlichen Unterlagen.

Risiken innerhalb der Gesellschaft prüfen

Weil die Gesellschaft dieselbe Rechtsperson bleibt, verschwinden unbekannte Verpflichtungen durch den Anteilskauf nicht. Zu prüfen sind insbesondere Steuern, Finanzierungen, Rechtsstreitigkeiten, Pensionszusagen und Sicherheiten für fremde Schulden. Auch wichtige Verträge können Klauseln enthalten, die bei einem Kontrollwechsel Zustimmungen oder Kündigungsrechte auslösen. Ein reiner Anteilskauf bewirkt grundsätzlich keinen Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Gesellschaft. Trotzdem können sich aus der Transaktion Informations- oder Beteiligungsfragen ergeben. Die Prüfung sollte deshalb gesellschaftsrechtliche Unterlagen und den tatsächlichen Geschäftsbetrieb zusammen betrachten.

Unternehmensmängel sind nicht stets Anteilsmängel

Der BGH entschied am 26.09.2018, Az. VIII ZR 187/17, dass der Erwerb weiterer 50 Prozent der GmbH-Anteile durch einen bereits hälftig beteiligten Gesellschafter nicht allein deshalb als Unternehmenskauf mit Sachmängelhaftung zu behandeln ist. Kaufgegenstand waren die zusätzlich erworbenen 50 Prozent. Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn der Vertrag sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile umfasst und wirtschaftlich das Unternehmen selbst gekauft wird. Das Urteil zeigt, warum die erworbene Beteiligung und die konkrete Risikoverteilung im Vertrag entscheidend sind.

Garantien gezielt auf den Erwerb zuschneiden

Der Käufer sollte sich nicht darauf verlassen, dass jede nachträglich erkannte Unternehmensbelastung bereits einen gesetzlichen Mangel des Anteils darstellt. Vertragliche Garantien können deshalb insbesondere Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, wesentliche Verträge und Rechtsstreitigkeiten erfassen. Bei bekannten Risiken kommen konkrete Freistellungen in Betracht. Dabei muss feststehen, wer Ansprüche geltend machen darf, welche Informationen offengelegt wurden und welche Fristen gelten. Haftungshöchstbeträge und Mindestschäden beeinflussen die wirtschaftliche Wirkung erheblich. Die Vertragsgestaltung sollte diese Regelungen mit Kaufpreis, Informationsstand und Verhandlungsmacht der Parteien abstimmen.

Unterzeichnung und Vollzug koordinieren

Ein Anteilskaufvertrag kann bereits verbindlich sein, während die Übertragung noch unter Bedingungen steht. Häufig betreffen diese Kaufpreiszahlung, Bankfreigaben oder behördliche Genehmigungen. Für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse sind die kartellrechtlichen Vorgaben, insbesondere §§ 35 ff. und § 41 GWB, zu beachten. Bei ausländischen Erwerbern können zusätzlich investitionsrechtliche Prüfungen erforderlich sein. Der Vertrag sollte Verantwortlichkeiten, Nachweise und einen Endtermin für offene Bedingungen festlegen. Bis zum Vollzug brauchen außergewöhnliche Maßnahmen innerhalb der Gesellschaft gegebenenfalls die vertraglich vereinbarte Zustimmung der anderen Seite.

Rechte nach dem Erwerb praktisch ausüben

Nach Vollzug müssen gesellschaftsrechtliche Dokumentation und tatsächliche Unternehmenssteuerung zusammenpassen. Zu prüfen sind Gesellschafterliste, Vollmachten, Zeichnungsbefugnisse und vereinbarte Organwechsel. Bei mehreren Gesellschaftern können zusätzliche Absprachen über Finanzierung, Informationsrechte, Ausschüttungen und einen späteren Ausstieg erforderlich sein. Werden Vertragsverletzungen entdeckt, sollten Beweise und Anspruchsfristen frühzeitig gesichert werden. Eine anwaltliche Begleitung hilft dabei, Beteiligungsrechte und Kaufvertragsansprüche auseinanderzuhalten. Sie klärt auch, welche Maßnahmen der Käufer selbst veranlassen kann und wofür ein Gesellschafterbeschluss oder die Mitwirkung weiterer Beteiligter benötigt wird.

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