Rechtsglossar · Handelsrecht

Franchisevertrag

Ein Franchisevertrag erlaubt einem selbstständigen Unternehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts, meist verbunden mit Marke, Wissen und Unterstützung. Dafür übernimmt der Franchisenehmer Gebühren und bestimmte Vorgaben zur Führung seines eigenen Betriebs.

Zusammenarbeit unter einem gemeinsamen Konzept

Beim Franchising betreibt der Franchisenehmer grundsätzlich ein eigenes Unternehmen innerhalb eines vorgegebenen Systems. Der Franchisegeber stellt typischerweise Markenrechte, Betriebswissen, Schulungen und organisatorische Unterstützung bereit. Der Vertrag verbindet dadurch unterschiedliche Leistungen und lässt sich nicht vollständig einem einzigen gesetzlich geregelten Vertragstyp zuordnen. Maßgeblich sind die konkreten Vereinbarungen und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Ein gemeinsames Erscheinungsbild bedeutet nicht automatisch, dass der Franchisegeber Vertragspartner sämtlicher Kunden wird. Wer gegenüber Kunden und Beschäftigten verpflichtet ist, muss anhand der tatsächlichen Rechtsbeziehungen bestimmt werden.

Informationen vor der Vertragsunterzeichnung

Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet nach § 311 Absatz 2 in Verbindung mit § 241 Absatz 2 BGB Rücksichtnahmepflichten. Wer wirtschaftliche Angaben macht, darf die Entscheidungsgrundlage des anderen nicht durch unzutreffende oder irreführende Informationen verfälschen. Von besonderer Bedeutung sind Investitionsbedarf, laufende Gebühren und die Grundlagen vorgelegter Rentabilitätsberechnungen. Eine Prognose ist allerdings nicht automatisch eine Gewinngarantie. Interessenten sollten erkennen können, ob Zahlen aus vergleichbaren Betrieben stammen oder lediglich Annahmen darstellen. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche nach § 280 Absatz 1 BGB entstehen.

Leistungsumfang und laufende Gebühren

Der Vertrag sollte genau beschreiben, welche Rechte und Unterstützungsleistungen der Franchisegeber gewährt. Dazu können Standortberatung, Schulungen, Software, Werbung, Einkaufskonditionen und laufende Betreuung gehören. Auf Seiten des Franchisenehmers sind Eintrittsgebühr, umsatzabhängige Vergütung, Werbebeiträge und zusätzliche Kosten transparent zu erfassen. Eine Markenlizenz richtet sich insbesondere nach § 30 MarkenG. Unklarheiten entstehen häufig, wenn ein umfangreiches Handbuch den Leistungsumfang verändert. Deshalb sollten Verhältnis, Verbindlichkeit und Änderungsmöglichkeiten solcher Unterlagen ausdrücklich geregelt sein, damit zugesagte Leistungen und wirtschaftliche Belastungen nachvollziehbar bleiben.

Systemvorgaben und unternehmerische Freiheit

Ein einheitliches Konzept kann Anforderungen an Sortiment, Einrichtung, Qualität und Außenauftritt rechtfertigen. Gleichwohl sind Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten. Vorformulierte Klauseln unterliegen insbesondere der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Beschränkungen des Einkaufs oder Vertriebs können außerdem nach § 1 GWB und Artikel 101 AEUV zu prüfen sein. Nicht jede Vorgabe zur Markenpflege erlaubt beispielsweise verbindliche Mindestpreise für den Weiterverkauf. Vertragsprüfung und wirtschaftliche Planung müssen deshalb zusammenpassen: Je enger die Bindung, desto wichtiger sind verlässliche Gegenleistungen und kalkulierbare Änderungsrechte.

Laufzeit und Folgen einer Beendigung

Franchiseverträge werden häufig für längere Zeit geschlossen, weil erhebliche Anfangsinvestitionen erforderlich sind. Laufzeit, Verlängerung, ordentliche Kündigung und außerordentliche Beendigung sollten daher verständlich geregelt werden. § 314 BGB ermöglicht bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus wichtigem Grund unter seinen Voraussetzungen. Nach Vertragsende können Markenverwendung, Rückgabe von Unterlagen, Softwarezugang und Restbestände relevant werden. Ein Wettbewerbsverbot ist gesondert auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Ebenso wenig darf eine Ausgleichszahlung für aufgebaute Kundenbeziehungen ohne Prüfung des konkreten Vertriebssystems vorausgesetzt werden.

BGH zum Ausgleich bei anonymen Kunden

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Februar 2015, VII ZR 109/13, einen Ausgleich entsprechend § 89b HGB für die konkret betroffenen Bäckerei-Franchiseverträge verneint. Es ging um ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft. Dass Kunden nach Vertragsende tatsächlich am bisherigen Standort weiter einkaufen könnten, genügte nicht für die erforderliche vergleichbare Interessenlage. Der BGH entschied damit nicht pauschal über sämtliche Franchiseverhältnisse. Für die Praxis ist insbesondere zu unterscheiden zwischen einer rechtlich geschuldeten Übertragung nutzbarer Kundenbeziehungen und einem bloß tatsächlichen Verbleib von Laufkundschaft.

Was vor einem Einstieg geprüft werden sollte

Zu prüfen sind Hauptvertrag, Handbuch, Gebührenübersicht, Standortunterlagen und sämtliche wirtschaftlichen Berechnungen. Aussagen aus Präsentationen oder Gesprächen sollten mit den schriftlichen Regelungen abgeglichen werden. Wichtig ist außerdem, wie Mietvertrag, Finanzierung und Franchisevertrag zeitlich zusammenwirken. Endet nur einer dieser Verträge, können erhebliche laufende Verpflichtungen verbleiben. Bei Konflikten helfen vollständige Korrespondenz, nachvollziehbare Umsatzdaten und dokumentierte Unterstützungsleistungen. Eine sorgfältige Prüfung betrachtet deshalb sowohl die zugesagte Zusammenarbeit als auch ein realistisches Szenario für Störungen und das spätere Ausscheiden aus dem System.

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