Forderungen werden zu verfügbarer Liquidität
Ein Unternehmen liefert Waren oder erbringt Leistungen, muss aber häufig mehrere Wochen auf seine Vergütung warten. Beim Factoring überträgt es geeignete Forderungen an einen Finanzierungspartner und erhält dafür den vereinbarten Kaufpreis, regelmäßig abzüglich Entgelten und gegebenenfalls eines Sicherheitseinbehalts. Rechtlich sind der Forderungskauf nach § 453 BGB und die Abtretung nach § 398 BGB auseinanderzuhalten. Der Rahmenvertrag legt fest, welche Forderungen angekauft werden und wann der Factor auszahlt. Nicht jede ausgestellte Rechnung wird deshalb automatisch vollständig vorfinanziert.
Echtes und unechtes Factoring unterscheiden
Beim echten Factoring übernimmt der Factor das vereinbarte Ausfallrisiko für die angekauften Forderungen, insbesondere das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Beim unechten Factoring verbleibt dieses Risiko wirtschaftlich beim Kunden; bei ausbleibender Zahlung können Rückbelastungen vorgesehen sein. Davon zu unterscheiden ist die Verantwortung dafür, dass eine Forderung überhaupt besteht und übertragen werden darf. Auch echtes Factoring befreit ein Unternehmen nicht ohne Weiteres von den Folgen mangelhafter Leistungen, unwirksamer Rechnungen oder bereits erfolgter Zahlungen. Die konkrete Risikoverteilung ergibt sich aus dem Vertrag.
Abtretbarkeit und Rechte des Schuldners
Eine Forderung kann grundsätzlich ohne Zustimmung des Schuldners abgetreten werden. Grenzen ergeben sich unter anderem aus § 399 BGB, etwa bei einem wirksamen Abtretungsausschluss. Für bestimmte Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften enthält § 354a HGB eine Sonderregelung: Die Abtretung kann trotz vertraglichen Ausschlusses wirksam sein, während der Schuldner grundsätzlich weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten darf. Bestehende Einwendungen verschwinden durch Factoring nicht. Insbesondere §§ 404, 406 und 407 BGB schützen den Schuldner unter ihren jeweiligen Voraussetzungen.
Offene und stille Abwicklung
Beim offenen Factoring wird dem Schuldner die Übertragung mitgeteilt; häufig nennt bereits die Rechnung das Konto des Factors. Beim stillen Factoring bleibt die Abtretung zunächst im Hintergrund. Davon unabhängig ist zu regeln, wer Mahnungen versendet, Zahlungseingänge zuordnet und Einwendungen bearbeitet. Für Kunden sollte eindeutig erkennbar sein, wohin sie wirksam zahlen können. Eine doppelte Zahlungsaufforderung schafft unnötige Konflikte. Auch die Weitergabe von Kundeninformationen benötigt eine tragfähige rechtliche Grundlage und darf sich nicht allein auf technische Bequemlichkeit stützen.
BGH zur Abgrenzung vom Inkasso
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 17/17 – die Bedeutung der übernommenen Risiken hervorgehoben. Beim echten Factoring mit vollständiger Übernahme des Ausfallrisikos zieht der Factor grundsätzlich eigene Forderungen auf eigene Rechnung ein. Darin liegt keine Inkassodienstleistung für einen Dritten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Beim unechten Factoring hängt die Einordnung zusätzlich davon ab, welche rechtliche Prüfung und Einziehung vertraglich geschuldet ist. Die Entscheidung rechtfertigt daher weder eine Gleichsetzung jedes Factorings mit Inkasso noch eine pauschale Freistellung jeder Vertragsgestaltung.
Kosten und Rückbelastungen prüfen
Für die wirtschaftliche Bewertung reichen die beworbenen Prozentsätze häufig nicht aus. Zu beachten sind Finanzierungskosten, Verwaltungsentgelte, Mindestumsätze, Prüfgebühren, Einbehalte und vereinbarte Kreditlimits je Schuldner. Der Vertrag sollte außerdem erklären, wie Gutschriften, Retouren, Aufrechnungen und bestrittene Forderungen behandelt werden. Bei Rückbelastungen kommt es auf den konkreten Auslöser an: Ein tatsächlicher Forderungsausfall ist etwas anderes als eine nachträgliche Rechnungskorrektur. Regelmäßige Abrechnungen sollten daher mit den eigenen Leistungsnachweisen und Zahlungseingängen abgeglichen werden, damit unterschiedliche Buchungen frühzeitig auffallen.
Vor Vertragsbeginn Unterlagen zusammenstellen
Sinnvoll sind eine Übersicht der wichtigsten Kunden, typische Zahlungsziele, bisherige Ausfälle und bestehende Sicherungsvereinbarungen. Bereits an eine Bank abgetretene Forderungen können nicht ohne Prüfung nochmals wirksam dem Factor verschafft werden. Auch verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten können zu Konflikten führen. Vor Abschluss sollten deshalb Abtretungsketten, Freigaben, Laufzeit und Kündigungsfolgen geklärt werden. Besonders wichtig ist der Umgang mit noch offenen Forderungen nach Vertragsende. Eine nachvollziehbare Zuständigkeitsregel verhindert, dass Kunden zwischen Unternehmen und Factor widersprüchliche Auskünfte erhalten.