Wann ein Geschäft beiderseits kaufmännisch ist
Nach § 343 Absatz 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Für ein beiderseitiges Handelsgeschäft muss diese Voraussetzung auf beiden Vertragsseiten vorliegen. Verkauft ein gewerblicher Maschinenhändler einer Produktionsgesellschaft eine Maschine für deren Fertigung, kommt eine solche Einordnung regelmäßig in Betracht. Entscheidend sind die Kaufmannseigenschaft der Beteiligten und der betriebliche Zusammenhang des konkreten Vertrags. Die bloße Bezeichnung als Geschäftskunde oder der Ausweis einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt für sich allein nicht.
Kaufmannseigenschaft und betrieblicher Zusammenhang
Ob jemand Kaufmann ist, richtet sich insbesondere nach §§ 1 bis 6 HGB. Ein kleiner Gewerbebetrieb ist nicht automatisch ein Handelsgewerbe; eine Gesellschaft kann dagegen bereits kraft Rechtsform Kaufmann sein. § 344 Absatz 1 HGB vermutet bei Rechtsgeschäften eines Kaufmanns die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe. Diese Vermutung ist widerlegbar. Kauft ein Einzelkaufmann erkennbar Möbel ausschließlich für seine Privatwohnung, kann der notwendige betriebliche Zusammenhang fehlen. Bei einer GmbH ist die Zuordnung anhand ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen.
Unterschied zum einseitigen Handelsgeschäft
Nicht jede handelsrechtliche Vorschrift verlangt zwei Kaufleute. Nach § 345 HGB gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Vertragspartner, wenn das Geschäft nur auf einer Seite ein Handelsgeschäft ist, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt. Gerade solche besonderen Voraussetzungen dürfen jedoch nicht übergangen werden. § 377 HGB setzt einen Kauf voraus, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Die allgemeine Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB ersetzt diese Voraussetzung nicht; ein Vertrag zwischen Unternehmern reicht deshalb nicht stets aus.
Untersuchung und Mängelrüge beim Warenkauf
Ist der Kauf beiderseits ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 Absatz 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Erkannte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Für zunächst nicht erkennbare Mängel beginnt die Anzeigepflicht mit ihrer späteren Entdeckung. Eine feste allgemeine Tagesfrist gibt es nicht. Art, Menge und Verderblichkeit der Ware sowie die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten beeinflussen die Anforderungen. Nach § 381 Absatz 2 HGB gilt die Regelung auch für bestimmte Herstellungsverträge über bewegliche Sachen.
Welche Folgen eine versäumte Rüge hat
Unterbleibt die erforderliche Anzeige, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt. Der Käufer kann dann insbesondere seine kaufrechtlichen Mängelrechte verlieren, obwohl die Lieferung tatsächlich fehlerhaft war. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt nach § 377 Absatz 4 HGB zur Wahrung der Käuferrechte. Deshalb sollten Versand und Inhalt der Rüge nachweisbar sein. Auf diese Vorschriften darf sich der Verkäufer nach Absatz 5 nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine vorschnelle Annahme vollständiger Anspruchslosigkeit wäre daher ebenfalls verfehlt.
Rechtsprechung zu angemessenen Kontrollen
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. Februar 2016, VIII ZR 38/15, die Anforderungen an eine kaufmännische Warenuntersuchung konkretisiert. Bei gelieferten Walzenzapfen durfte nicht ohne hinreichende Abwägung eine aufwendige technische Prüfung verlangt werden. Maßgeblich sind unter anderem Kosten, Zeitaufwand, technische Möglichkeiten und konkrete Verdachtsmomente. Der BGH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Urteil zeigt: Auch beim beiderseitigen Handelsgeschäft besteht keine grenzenlose Untersuchungspflicht; erforderlich ist eine sachgerechte Bewertung der tatsächlichen Lieferumstände.
Was Unternehmen dokumentieren sollten
Für die Vertragsbearbeitung sollten Unternehmen zunächst Rechtsform, Registereintrag und Verwendungszweck des Geschäfts festhalten. Bei Warenlieferungen sind anschließend Wareneingang, Prüfablauf, festgestellte Abweichungen und die Kommunikation mit dem Verkäufer zu dokumentieren. Eine Mängelanzeige sollte die beanstandete Lieferung und das Fehlerbild ausreichend konkret erkennen lassen. Interne Zuständigkeitsregeln verhindern, dass eine berechtigte Beanstandung zwischen Einkauf und Lager liegen bleibt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des Handelsgeschäfts und die ordnungsgemäße Rüge gesondert zu prüfen; die Beantwortung der einen Frage ersetzt die andere nicht.