Ab wann fallen Verzugszinsen an?
Zunächst muss eine fällige und durchsetzbare Geldforderung bestehen. Verzug kann durch eine nach Fälligkeit zugegangene Mahnung oder unter gesetzlichen Ausnahmen ohne Mahnung eintreten. Dazu gehören etwa eine wirksam kalendermäßig bestimmte Leistungszeit und weitere Fälle des § 286 BGB. Die bloße Erstellung einer Rechnung belegt den Verzugsbeginn nicht. Bei der Berechnung ist regelmäßig der Tag nach dem verzugsbegründenden Ereignis maßgeblich. Besondere gesetzliche Regeln und die genaue zeitliche Abfolge von Fälligkeit, Zugang und Zahlung sind gesondert zu prüfen.
Gelten fünf oder neun Prozentpunkte?
Nach § 288 Absatz 1 BGB beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sieht Absatz 2 neun Prozentpunkte vor. Das sind Zuschläge in Prozentpunkten, nicht ein prozentualer Aufschlag auf den Basiszinssatz. Auch im Geschäftsverkehr fällt nicht jede beliebige Forderung unter den höheren Satz. Die Einordnung als Entgeltforderung und die Beteiligtenstellung müssen daher vor einer Zinsforderung nachvollziehbar festgestellt werden.
Warum kann sich der Zinssatz ändern?
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird zu den gesetzlichen Anpassungsterminen überprüft und kann sich ändern. Er ist deshalb für den jeweiligen Zeitraum anhand der amtlichen Bekanntmachung festzustellen. Läuft ein Verzug über mehrere Anpassungsperioden, kann eine Aufteilung erforderlich sein. Eine über den gesamten Zeitraum unverändert übernommene aktuelle Zahl ist nicht zuverlässig. Ebenso müssen Teilzahlungen berücksichtigt werden, weil anschließend gegebenenfalls nur noch der verbleibende Betrag zu verzinsen ist. Maßgeblich ist die rechtlich richtige Zuordnung der geleisteten Zahlungen.
Rechtsprechung: Die Rechnung allein genügt nicht
Der BGH entschied im Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 – zu einem gegenüber einem Verbraucher einseitig angegebenen Zahlungsziel. Ein solches Rechnungsdatum begründete nicht ohne Weiteres den behaupteten Verzug. Die Entscheidung betrifft damit eine zentrale Voraussetzung des Zinsanspruchs: Vor der Berechnung muss feststehen, wann und wodurch Verzug eingetreten ist. Eine rechnerisch richtige Tabelle heilt einen fehlenden Verzugsgrund nicht.
Sind weitere Kosten und Zinseszinsen möglich?
§ 288 BGB schließt weitergehenden Verzugsschaden nicht grundsätzlich aus. Erforderliche Rechtsverfolgungskosten können unter zusätzlichen Voraussetzungen ersatzfähig sein. Für bestimmte Entgeltforderungen gegen Nichtverbraucher kommt außerdem die gesetzliche Verzugspauschale in Betracht, wobei Anrechnungsregeln zu beachten sind. Auf Zinsen werden nach § 289 BGB grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet; ein weiterer nachgewiesener Schaden bleibt gesondert zu prüfen. Prozesszinsen nach § 291 BGB besitzen wiederum einen eigenen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Diese Positionen dürfen nicht ohne Prüfung vermischt oder doppelt angesetzt werden.
Welche Angaben braucht eine nachvollziehbare Zinsforderung?
Erforderlich sind Hauptforderung, Rechtsgrund, Fälligkeit, Verzugsbeginn, maßgebliche Zinssätze und bereits eingegangene Zahlungen. Eine transparente Aufstellung trennt unterschiedliche Forderungen und Zeiträume. Bei bestrittenem Zugang müssen die maßgeblichen Erklärungen und Nachweise beigefügt oder anderweitig gesichert werden. Ein pauschaler Gesamtzinsbetrag ohne Berechnungsgrundlage erschwert die Prüfung. Umgekehrt sollten Schuldner nicht nur die Höhe beanstanden, sondern konkret erklären, welche Voraussetzung fehlt oder welche Zahlung unberücksichtigt geblieben ist. So lassen sich tatsächliche Rechenfehler und rechtliche Einwendungen sachgerecht voneinander unterscheiden. Vertraglich vereinbarte Zinsen und gesetzliche Verzugszinsen sind ebenfalls auseinanderzuhalten. Ob eine abweichende Vereinbarung wirksam ist und für welchen Zeitraum sie gilt, erfordert eine zusätzliche Prüfung des Vertrags.