Rechtsglossar · Haftung und Schadensersatz

Mahnung

Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung des Gläubigers, eine geschuldete und fällige Leistung zu erbringen. Sie kann den Schuldner unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug setzen. Dafür genügt grundsätzlich eine wirksame Mahnung; drei Schreiben sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung können unterschiedliche Funktionen haben, auch wenn ihre Bezeichnungen im Alltag vermischt werden.

Was muss eine Mahnung enthalten?

Der Schuldner muss erkennen können, welche Leistung verlangt wird und dass der Gläubiger sie nun ernsthaft einfordert. Bei einer Geldforderung helfen Vertragsbezug, Rechnungsnummer und eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung. Das Wort Mahnung ist nicht zwingend erforderlich. Auch eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung kann ausreichen, wenn sie eindeutig ist. Eine bloße unverbindliche Nachfrage zum Bearbeitungsstand muss dagegen keine Mahnung sein. Unklare Sammelbeträge oder widersprüchliche Angaben können Zweifel daran begründen, ob die tatsächlich geschuldete Leistung hinreichend bestimmt eingefordert wurde.

Wann darf gemahnt werden?

Für den Verzug muss die Leistung grundsätzlich fällig und durchsetzbar sein. Die Fälligkeit richtet sich nach Vertrag und Gesetz, gegebenenfalls nach besonderen Voraussetzungen wie einer Abnahme. Eine Mahnung vor Fälligkeit setzt regelmäßig noch keinen Verzug in Gang. Außerdem gerät der Schuldner nicht in Verzug, solange er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Bestehende Einreden und berechtigte Zurückbehaltungsrechte müssen deshalb berücksichtigt werden. Das bloße Ausbleiben einer Zahlung beweist für sich genommen noch nicht sämtliche Voraussetzungen eines Verzugsanspruchs.

Wie lässt sich der Zugang nachweisen?

Die Mahnung muss dem Schuldner zugehen. Eine schriftliche Erklärung ist nicht immer zwingend, erleichtert aber die spätere Dokumentation. Versand und Zugang sind rechtlich verschiedene Tatsachen. Eine Kopie des Schreibens belegt vor allem seinen Inhalt, nicht automatisch den Empfang. Bei wichtigen Forderungen sollte ein zur Situation passender Zustellungsweg gewählt werden. Wird per E-Mail gemahnt, sind die Voraussetzungen des elektronischen Zugangs zu beachten. Der vollständige Nachrichtenverlauf und verlässliche Empfangsbestätigungen können für die Beweisführung erheblich sein.

Rechtsprechung: Zahlungsziel auf einer Rechnung

Der BGH stellte im Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 – klar, dass die bloße Übersendung einer Rechnung mit einseitig gesetztem Zahlungsziel gegenüber einem Verbraucher nicht ohne Weiteres Verzug begründet. Für die Dreißigtageregel kommt es insbesondere auf den gesetzlich erforderlichen Hinweis an. Die Entscheidung zeigt, warum eine ordnungsgemäße Rechnung, vereinbarte Fälligkeit und verzugsbegründende Mahnung getrennt geprüft werden müssen.

Wann ist eine Mahnung entbehrlich?

§ 286 BGB enthält mehrere Ausnahmen. Eine Mahnung kann etwa bei wirksam kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder ernsthafter endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich sein. Bei Entgeltforderungen kommt zusätzlich die Dreißigtageregel in Betracht. Gegenüber Verbrauchern setzt sie den besonderen Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung voraus. Nicht jedes aufgedruckte Datum ist eine vertraglich vereinbarte Leistungszeit. Ob eine Ausnahme greift, muss daher anhand der konkreten Abrede und des tatsächlichen Zugangs geprüft werden.

Welche Folgen hat eine wirksame Mahnung?

Bei eingetretenem Verzug können Verzugszinsen und weitere erforderliche Verzugsschäden entstehen. Kosten der ersten verzugsbegründenden Mahnung sind regelmäßig noch kein bereits durch Verzug verursachter Schaden. Pauschale Mahnkosten dürfen tatsächliche ersatzfähige Aufwendungen nicht beliebig ersetzen. Eine Mahnung hemmt außerdem nicht ohne Weiteres die Verjährung. Dafür können andere Maßnahmen, etwa ein geeigneter gerichtlicher Mahnantrag, erforderlich sein. Gläubiger sollten deshalb Fälligkeit, Verzugsbeginn und Verjährung getrennt dokumentieren; Schuldner sollten berechtigte Einwendungen konkret mitteilen und unstreitige offene Positionen nicht übersehen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist von einem privaten Mahnschreiben zu unterscheiden. Für seine Bearbeitung gelten eigene Verfahrensregeln und Reaktionsfristen, die nicht durch eine formlose Antwort an den Gläubiger ersetzt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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