Wer als Tierhalter verantwortlich ist
Tierhalter ist nicht zwingend allein der Eigentümer oder die Person, die das Tier im Unfallmoment führt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse der Haltung, insbesondere Verantwortung, Bestimmungsmacht und wirtschaftliches Risiko. Eine kurzfristige Betreuung macht deshalb nicht ohne Weiteres zum Halter. Daneben kann eine besondere Haftung des vertraglich eingesetzten Tieraufsehers nach § 834 BGB bestehen. Bei der Anspruchsprüfung sollte geklärt werden, wer das Tier dauerhaft hält, wer es beaufsichtigte und welche Vereinbarungen bestanden. Mehrere mögliche Verantwortlichkeiten sind voneinander zu unterscheiden.
Die typische Tiergefahr muss sich verwirklicht haben
Die Tierhalterhaftung setzt voraus, dass der Schaden auf einem selbstständigen, der tierischen Natur entsprechenden Verhalten beruht. Dazu können Beißen, Ausschlagen, Scheuen oder unberechenbares Loslaufen gehören. Ein körperlicher Kontakt mit dem Tier ist nicht in jeder Konstellation erforderlich; auch eine dadurch ausgelöste Reaktion kann ursächlich sein. Die bloße Anwesenheit eines Tieres genügt allerdings nicht stets. Der Ablauf muss erkennen lassen, welches Verhalten den Schaden ausgelöst hat. Ob zusätzliche menschliche Handlungen oder andere Ursachen den Zusammenhang beeinflussen, ist gesondert zu prüfen.
Private Tiere und beruflich eingesetzte Haustiere
Bei typischer privater Tierhaltung eröffnet § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung. Der Halter kann sich dann nicht schon damit entlasten, dass er persönlich sorgfältig gehandelt habe. Anders kann es bei einem Haustier sein, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist. § 833 Satz 2 BGB lässt dort unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis ausreichender Sorgfalt oder eines auch bei Sorgfalt unvermeidbaren Schadens zu. Die Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Zweck der Haltung.
Rechtsprechung: Zwei Hunde und ein verletzter Halter
Im Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 behandelte der Bundesgerichtshof einen Hundebiss während eines Gerangels zwischen zwei Hunden. Die mitwirkende Tiergefahr des eigenen Hundes konnte den Anspruch des verletzten Halters gegen den anderen Tierhalter mindern. Zugleich hob das Gericht eine Grenze hervor: Haftet der andere Halter zusätzlich wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nach § 823 BGB, kann die bloße eigene Tiergefahr bei dieser Konstellation zurücktreten. Der Fall zeigt, warum Tiergefahr und persönliches Fehlverhalten getrennt untersucht werden müssen.
Welche Schäden und Einwendungen relevant werden
Ersatzfähig können unter den jeweiligen Voraussetzungen Behandlungskosten, beschädigte Gegenstände, Erwerbsausfälle und weitere zurechenbare Nachteile sein. Bei Verletzungen kommt zusätzlich Schmerzensgeld in Betracht. Ein eigener schuldhafter Beitrag des Geschädigten kann nach § 254 BGB Bedeutung haben. Die bloße Tatsache, dass jemand freiwillig mit einem Tier umgeht, beseitigt Ansprüche jedoch nicht automatisch. Bei mehreren Tieren sind zudem deren konkrete Verursachungsbeiträge zu bewerten. Eine feste Quote allein nach Größe, Rasse oder Anzahl der beteiligten Tiere wird einer solchen Prüfung nicht gerecht.
Den Vorfall und seine Folgen sichern
Dokumentieren Sie Ort, Zeit und Ablauf möglichst zeitnah. Notieren Sie Beteiligte und erreichbare Zeugen und sichern Sie vorhandene Fotos oder sonstige Aufzeichnungen. Bei Verletzungen sollten medizinische Befunde und Behandlungskosten aufbewahrt werden. Halter sollten den Vorfall ihrer zuständigen Haftpflichtversicherung nachvollziehbar melden und keine ungeprüften Angaben zum Ablauf als feststehend darstellen. Für die rechtliche Bewertung sind außerdem Haltungszweck, Beaufsichtigung und gegebenenfalls vorhandene Sicherungen bedeutsam. Eine geordnete Dokumentation hilft, die Verantwortlichen, die maßgebliche Haftungsgrundlage und den Umfang möglicher Ersatzansprüche zuverlässig zu bestimmen.