Schadensersatz neben der Leistung

Rechtsglossar · Haftung und Schadensersatz

Schadensersatz neben der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung betrifft Nachteile, die zusätzlich zur weiterhin geschuldeten Leistung ausgeglichen werden können. Dazu gehören etwa bestimmte Schäden an anderen Rechtsgütern oder Verzögerungsschäden. Anders als beim Schadensersatz statt der Leistung wird nicht die geschuldete Leistung selbst wirtschaftlich ersetzt. Die genaue Einordnung ist wichtig, weil sich Anspruchsvoraussetzungen, Fristsetzung und weitere Rechte unterscheiden.

Welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich?

Ausgangspunkt ist regelmäßig § 280 Absatz 1 BGB. Erforderlich sind ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, ein dadurch verursachter Schaden und die Verantwortlichkeit des Schuldners. Dieser kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen entlasten. Die verletzte Pflicht muss nicht die Hauptleistungspflicht sein. Nach § 241 Absatz 2 BGB können auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bestehen. Welche Pflichten der konkrete Vertrag enthält, hängt von seinem Inhalt und den Umständen ab. Ein Schaden während einer Vertragsbeziehung allein begründet noch keine automatische Haftung.

Welche Schäden kommen typischerweise in Betracht?

Beschädigt ein Handwerker bei Arbeiten einen anderen Gegenstand des Auftraggebers, kann ein zusätzlicher Sachschaden vorliegen. Ebenso können erforderliche Kosten durch eine verspätete Leistung entstehen. Der geschuldete Vertragsgegenstand und der betroffene weitere Vermögensbereich müssen genau unterschieden werden. Nicht jede als Folgeschaden bezeichnete Position ist rechtlich Schadensersatz neben der Leistung. Entscheidend ist ihre Funktion: Würde ordnungsgemäße spätere Leistung gerade diesen Nachteil noch beseitigen oder ist ein davon unabhängiger Schaden bereits endgültig eingetreten?

Ist immer eine Fristsetzung notwendig?

Für einen Anspruch aus § 280 Absatz 1 BGB wegen einer bereits verwirklichten Schutzpflichtverletzung ist grundsätzlich keine Nachfrist zur Hauptleistung erforderlich. Bei Verzögerungsschäden verlangt § 280 Absatz 2 BGB dagegen zusätzlich die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB. Eine Mahnung kann dafür notwendig sein, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Nachfrist und Mahnung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Aussage, bei Schadensersatz neben der Leistung müsse stets sofort gezahlt werden, wäre deshalb ebenso ungenau wie die Forderung nach einer ausnahmslos notwendigen Nachbesserungsfrist.

Rechtsprechung: Schäden an der vermieteten Sache

Der BGH entschied im Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17 –, dass schuldhafte Substanzschäden an der Mietsache infolge verletzter Obhutspflichten grundsätzlich ohne vorherige Fristsetzung ersetzt verlangt werden können. Der Anspruch betrifft Schadensersatz neben der Leistung. Davon sind unerfüllte Leistungspflichten, etwa bestimmte Renovierungspflichten, zu unterscheiden. Das Urteil erlaubt daher keine pauschale Gleichbehandlung aller Beanstandungen bei einer Wohnungsrückgabe.

Wie werden Umfang und Höhe geprüft?

Maßgeblich sind die Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen und vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sein. Rechnungen, Reparaturangebote und Wertnachweise können unterschiedliche Funktionen erfüllen. Eine Doppelentschädigung ist ausgeschlossen; Vorteile und ersparte Aufwendungen können zu berücksichtigen sein. Auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann den Anspruch mindern. Deshalb genügt eine zusammengefasste Gesamtsumme ohne Zuordnung zu einzelnen Schadenspositionen häufig nicht für eine belastbare Prüfung.

Welche Unterlagen werden für die Durchsetzung benötigt?

Sinnvoll sind der Vertrag, eine genaue Beschreibung des Vorfalls, Fotos, Zeugenangaben und die Belege zu jeder Schadensposition. Bei Verzögerung gehören Fälligkeit, Mahnung und Zugangsnachweis dazu. Beweise sollten möglichst vor einer Reparatur oder Entsorgung beschädigter Gegenstände gesichert werden. Zugleich dürfen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung weiterer Schäden nicht unnötig verzögert werden. Vor einer Forderung sollte geklärt sein, welche Leistungen weiterhin verlangt werden und welche zusätzlichen Nachteile bereits endgültig entstanden sind. Diese Trennung macht Anspruch und Berechnung verständlich und vermeidet widersprüchliche Forderungen. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ist zusätzlich festzustellen, welches Unternehmen Vertragspartner war und wessen Verhalten den jeweiligen Schaden verursacht hat. Die bloße Anwesenheit am Leistungsort genügt dafür nicht.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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